Book Title: Der Svabhavika Sambandha Ein Geschichtlicher Beitrag Zur Nyaya Logik Author(s): Gerhard Oberhammer Publisher: Gerhard Oberhammer View full book textPage 6
________________ setzung um die logische Rechtfertigung metaphysischer Schlüsse 15 eingetreten zu sein. Diese Auseinandersetzung war zu Zeit Dharmakirti's offenbar auch schon reflex erfaßt 16 und, bedingt durch dessen Polemik, auf das entscheidende Problem der Erkenntnis der Vyāpti reduziert worden. Dignāga hatte seinerzeit die Formalisierung der Schlußfolgerung dadurch erreicht, daß er drei Merkmale des logischen Grundes aufgestellt hatte, nämlich daß der logische Grund (a) eine Eigenschaft des zu Beweisenden sein müsse, (b) in Fällen, die mit dem zu Beweisenden gleich sind, beobachtet werden müsse und (c) in keinem einzigen Falle beobachtet werden dürfe, der mit dem zu Beweisenden nicht gleich ist 17. Versucht man, im Lichte dieser Lehre Dignāga's Begriff der Vyāpti zu interpretieren, so ist man versucht, dazu den Begriff der „Klasse“ heranzuziehen. Zwar ist die Verwendung des Klassenbegriffes, sofern dieser auch in der modernen Logik verwendet wird, historisch vielleicht fragwürdig, doch eignet er sich zur Interpretation von Dignāga's VyāptiBegriff vorzüglich, sofern er in keinem anderen als dem hier gebrauchten Sinne verwendet wird. Die Berechtigung zu seiner Verwendung ergibt sich aus dem Umstand, daß Dignāga mit sapakṣaḥ und vipakṣaḥ offenbar Gruppen von Individuen meint, die jeweils dieselben logisch relevanten Eigenschaften besitzen. Außerdem verwendet Uddyotakara, welcher Dignāga's „Rad der logischen Gründe“ weiterentwickelte, ausdrücklich den Terminus „Menge“ (rāśiḥ) zur Interpretation von sapakṣaḥ und vipakṣaḥ (NV, p. 56, 2). Man ist daher genötigt, auch den Vyāpti-Begriff logischen Gründe, das er in seinem ,,Rad der logischen Gründe" (hetucakram) formuliert hatte, und seine Auffassung der Vyāpti als Koextension von Klassen. 15 Unter „metaphysischen Schlüssen" sind Schlußfolgerungen zu verstehen, durch welche metaphysische Prinzipien, beziehungsweise übersinnliche Realitäten, wie zum Beispiel Gott und Seelen, erschlossen werden können. 16 Vgl. die Diskussion um Gottes- und Seelenbeweis. Ein ausdrückliches Zeugnis enthält Jayanta's Nyāyamañjari, wo die Auffassung begegnet, daß der kevalavyatireki hetuḥ vertreten werden muß, auch wenn es nicht mit der Meinung des Bhāşya-Verfassers übereinstimmt, weil dieser zum Beweis der Seele notwendig ist. NM II, p. 138, 12f.. 17 Pramānasamuccayah II, 5. 136Page Navigation
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