Book Title: Der Svabhavika Sambandha Ein Geschichtlicher Beitrag Zur Nyaya Logik
Author(s): Gerhard Oberhammer
Publisher: Gerhard Oberhammer

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Page 43
________________ Beweisenden nicht zukommt (sādhye nirupādhiḥ) 90, so zum Beispiel, wenn man von Feuer auf Rauch schließt. Kommt jedoch dem Feuer, als dem logischen Grunde, die zusätzliche Bestimmung „mit feuchtem Brennholz gemacht“ zu, dann kommt zwischen Feuer und Rauch eine lung zustande, die nur durch die zusätzliche Bestimmung bedingt und daher nicht notwendig ist. Eine solche zusätzliche, bedingende Bestimmung (upādhiḥ) kann aber nur endlich (anityaḥ) - und zwar dem Raume wie der Zeit nach , und muß grundsätzlich der sinnlichen Erkenntnis zugänglich sein, da sich alle anderen Möglichkeiten ausschließen lassen. Dieser Ausschluß erfolgt durch eine vollständige Disjunktion der verschiedenen Möglichkeiten bedingender Bestimmungen, von denen die unerwünschten durch Reduktion auf einen Widerspruch ausgeschaltet werden. Diese Reduktion wird für Udayana gerade in den entscheidenden Möglichkeiten, nämlich den endlichen, sinnlich nicht wahrnehmbaren bedingenden Bestimmungen, erst dadurch möglich, daß er die bedingende Bestimmung im allgemeinen rein logisch mit Hilfe der sie charakterisierenden logischen Funktion als sādhanāvyāpakatve sati sādhyavyāpakatvam bestimmt und formalisiert hatte. Erst dadurch stand ihm ein für die bedingende Bestimmung charakteristisches logisches Schema zu Gebote, zu dem er die verschiedenen Alternativen der Möglichkeit bedingender Bestimmungen durch einen Tarka, denn um einen solchen handelt es sich, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesagt wird, in Widerspruch setzen konnte. Was also Vācaspati in seiner Darstellung mit der kurzen Bemerkung einer bedingenden Bestimmung (upādhyabhāvah) notwendigerweise ein Nicht-Abweichen (avyabhicārah), und ebenso im Falle eines Abweichens notwendigerweise eine bedingende Bestimmung und im Falle eines NichtAbweichens notwendigerweise das Fehlen einer bedingenden Bestimmung. So ist denn auch dort, wo ein Abweichen gewiß ist, das einer bedingenden Bestimmung Nachlaufen zwecklos, da dieses nur diesen Zweck hat (nämlich zu wissen, ob ein Abweichen gegeben ist). Wo aber ein Abweichen ungewiß ist, muß dies getan werden. Man braucht aber nicht nach Abweichen beziehungsweise Nicht-Abweichen [des logischen Grundes] zu suchen, um eine bedingende Bestimmung oder ihr Fehlen nachzuweisen, da das Untersuchen einer bedingenden Bestimmung oder ihres Fehlens keinen Sinn hat, wenn [einmal] das Abweichen usw. erwiesen ist." NVTP, p. 671, 7-673, 2. 90 NVTP, p. 683, 1-3. 173

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