Book Title: Der Svabhavika Sambandha Ein Geschichtlicher Beitrag Zur Nyaya Logik
Author(s): Gerhard Oberhammer
Publisher: Gerhard Oberhammer

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Page 20
________________ nun Gegenstand ist, wie soll sie dann nicht von dem in Frage stehenden Fehler berührt werden? Denn wenn jener, der den Beweis führt, die Besonderheit abhängig von einem [eigenen formellen] Beweis nachweisen wollte, dann wäre dies so. Der Naiyāyika [aber] verwendet nicht den Nachweis einer Besonderheit, der vớn einem eigenen formellen) Grund abhängt, sondern den Nachweis einer Besonderheit, welche von selbst durch die Abhängigkeit von der zu beweisenden Gemeinsamkeit vermittelt ist (akrstah)." 56 Aus dieser Argumentation wird deutlich, daß Trilocana die zur Diskussion stehende Besonderheit nicht formell auf Grund seines Svābhāvikasambandha beweisen kann und darum auch nicht beweisen will. Nur sofern die Besonderheit notwendige ontologische Bedingung der Inhärenz der zu beweisenden Gemeinsamkeit ist, kann sie implizite als notwendig vorhanden erkannt werden. Schon Trilocana scheint aber die hier vorliegende ontologische Beziehung so formalisiert zu haben, daß er mit ihr logisch arbeiten konnte, wenngleich nur im Rahmen seiner Lehre vom Svābhāvikasambandha und nicht der extensionalen Auffassung der Vyāpti der buddhistischen Logik. Schon die Bemerkung: na ca sakyam tyaktum, sādhyasāmānyasya kşityādidharmivyā pakatvāt 57 weist auf eine logische Formalisierung hin. Denn der Ausdruck dharmivyāpakatvam zeigt deutlich einen Übergang von der ontologischen Ebene der „Abhängigkeit auf Grund des Realen“ (vāstavah pratibandhah) zur logischen Ebene der Schlußlehre. Der dharmī ist nämlich offenkundig nicht im Sinne der Substanz als Träger von Eigenschaften zu verstehen, sondern als logisches Subjekt, dem in der Schlußfolgerung die zu beweisende Eigenschaft logisch zugeordnet wird, mit anderen Worten als Pakşa. Ebenso gehört auch der Terminus vyā pakatvam dem logischen Begriffssystem an, insofern nämlich aus gedrückt ist, daß die zu beweisende Eigenschaft dem Subjekt der Schlußfolgerung ohne Einschränkung zugeschrieben werden muß. Die zu beweisende Gemeinsamkeit kann aber dem Subjekt des Schlusses nur dann zugeschrieben werden, wenn sie durch den Svābhāvikasambandha mit der beweisenden Gemeinsamkeit (= logischem Grund) 56 J, p. 240, 8-17. 57 J, p. 239, 20-21. 150

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