Book Title: Der Svabhavika Sambandha Ein Geschichtlicher Beitrag Zur Nyaya Logik
Author(s): Gerhard Oberhammer
Publisher: Gerhard Oberhammer
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konnte daher immer nur ein empirisch feststellbarer, besonderer Sachverhalt erschlossen werden, niemals aber eine allgemeine ,,Seinsstruktur". Diese Schwierigkeit hatte Trilocana durch seine Lehre vom Svābhāvikasambandha gelöst, doch ergab sich gerade dadurch das Problem für ihn, wie ein besonderer Sachverhalt erschlossen werden könne.
Trilocana hatte als einzige Theorie des logischen Nexus den Svābhāvikasambandha, der in einer inneren Abhängigkeit zweier Gemeinsamkeiten bestand, anerkannt. Wenn daher nicht eine Gemeinsamkeit erschlossen werden sollte, sondern der besondere Fall einer Gemeinsamkeit - wie z. B. eine allwissende und allmächtige Ursache der Welt und nicht nur eine Ursache im allgemeinen - dann konnte dies so geschehen, daß man einen weiteren logischen Grund für den Beweis des besonderen Umstandes vorbrachte, der seinerseits als Gemeinsamkeit mit der diesem besonderen Umstand inhärierenden Gemeinsamkeit in der Beziehung des Svābhāvikasambandha stand. Dies war aber in allen metaphysischen Schlüssen, wo es sich um Besonderheiten handelte, die grundsätzlich nur erschlossenen Gemeinsamkeiten zukamen, unmöglich, weil die Gemeinsamkeiten, welche diesen besonderen Umständen inhärierten - sofern nämlich auch diese besonderen Umstände ein allgemeines ,,Was“ besaßen-, durch die Wahrnehmung des Denkorgans grundsätzlich nicht als durch einen Svābhāvikasambandha mit der beweisenden Gemeinsamkeit (= logischer Grund) verbunden erkannt werden konnten.
Um nun das Erschließen solcher besonderer Sachverhalte logisch rechtfertigen zu können, verwendete Trilocana den Gedanken, daß im Falle einer Schlußfolgerung die zu beweisende und die beweisende Gemeinsamkeit niemals als „isolierte" Gemeinsamkeiten vorkommen, sondern stets als dem zu beweisenden Subjekt inhärierende. Wenn der als allgemein geltend anerkannte Svābhāvikasambandha durch den logischen Grund auf ein bestimmtes Reales (vastu) angewandt wird, und daher die zu beweisende Gemeinsamkeit als dem zu beweisenden Subjekt inhärierend nachgewiesen ist, müssen notwendig auch die Möglichkeitsbedingungen dieses Inhärierens, damit auch gewisse Besonderheiten, ohne die die Gemeinsamkeit dem konkreten Subjekt nicht zukommen kann, gegeben sein. Die derart als Möglichkeitsbedingungen geforderten
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