Book Title: Der Svabhavika Sambandha Ein Geschichtlicher Beitrag Zur Nyaya Logik
Author(s): Gerhard Oberhammer
Publisher: Gerhard Oberhammer

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Page 30
________________ nicht eine solche gäbe, die der Wahrnehmung nicht zugänglich wäre, nicht möglich sei. Denn für die Annahme einer solchen würde jedes Erkenntnismittel fehlen, und ein Zweifel wäre, sofern dieser eine frühere Erkenntnis und damit eine Erinnerung voraussetzte, in einem solchen Falle gar nicht möglich 70. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang der Gedanke, daß es für die Annahme einer bedingenden Bestimmung, die grundsätzlich nicht wahrnehmbar ist, weder ein positives noch ein ausschließendes Erkenntnismittel gäbe, und daher eine solche Annahme sinnlos und nicht möglich ist. Tatsächlich ist eine bedingende Bestimmung nur Quelle eines logischen Fehlers, wenn sie eine Bedingung für die Beziehung zwischen zwei Gemeinsamkeiten ist, die nicht unveränderlich mit einer dieser Gemeinsamkeiten verbunden ist. Ist sie aber nur gelegentlich mit einer der Gemeinsamkeiten verbunden, dann muß bei ihrem Fehlen ein Abweichen des logischen Grundes und damit die Tatsache des Vorhandenseins einer bedingenden Bestimmung erkannt werden. Dieser Gedanke, obwohl nicht mit allen Implikationen ausgeführt, ist deshalb so bemerkenswert, weil er in nicht formalisierter Weise einen Gedankengang Udayana's vorweg nimmt 71. Der Svābhāvikasambandha, der auf diese Weise als von einer zusätzlichen Bedingung faktisch frei erkannt ist, erhält die notwendige Geltung als Gesetz, durch einen Tarka, der sich in ähnlicher Form bereits bei Trilocana 72 findet:,,Wären logische Gründe, die mit ihrem zu Beweisenden durch einen Svabhāvikasambandha verbunden sind, ohne ihr zu Beweisendes gegeben, dann würden sie von ihrem Wesen (svabhāvaḥ) abweichen." 73 Dieser Tarka scheint zunächst eine Art petitio principii zu sein, da er mit dem Svābhāvikasambandha arbeitet, den er erst in seiner Notwendigkeit ausweisen sollte. Hält man sich aber vor Augen, daß der Svabhāvikasambandha eine Beziehung ist, welche allein auf dem,,Wesen" (svabhavaḥ) des Beweisenden und zu Beweisenden beruht, und daß dieses,,Wesen" nichts anderes als eine Gemeinsamkeit (sāmānyam) ist, so wird der Gedanke deutlich. 70 NVTT, p. 165, 14-23. 71 Cf. p. 169ff. dieser Arbeit. 72 J, p. 161, 24f. 73 NVTT, p. 167, 4-7. 160

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