Book Title: Raghunatha Siromani
Author(s): Erich Frauwallner
Publisher: Erich Frauwallner

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Page 13
________________ Raghunatha Siromani geführt. Immerhin ist dabei das ursprüngliche Problem des nicht durchwegs vorhandenen zu Beweisenden beiseite gelassen. Denn zu der Ansicht der Kenner der Überlieferung hat Raghunatha selbst nicht Stellung genommen. Und auf alle weiteren Fragen, die sich an die Ansicht der Neueren' anschließen, geht er nicht ein, sondern begnügt sich mit der vorgetragenen glatten Formulierung. 173 § 6.,,Nicht mit dem Gegenteil im gleichen Träger vereinigt sein heißt, nicht mit etwas im gleichen Träger vereinigt sein, das durch das Abgrenzende der Gegenteiligkeit abgegrenzt ist. Daher ist die Definition nicht zu weit in Beziehung auf Schlußfolgerungen wie,Dieser ist mit einem durch Anderssein als Eigenschaft und Bewegung bestimmten Sein behaftet, weil er Träger einer Gattung ist, und,Dieser ist mit beidem, Elementtum und Begrenztheit behaftet, weil er begrenzt ist." a) Auch kann man nicht sagen: Beides ist das durch Eines bestimmte Andere, und das bestimmte ist etwas anderes als das einfache; daher ist das Nichtvorhandensein desselben im psychischen Organ naturgemäß nicht mit seinem Gegenteil im gleichen Träger vereinigt. Denn es ist nicht richtig, daß das Beidessein vom Bestimmtsein nicht verschieden ist und das durch jenes abgegrenzte Nichtvorhandensein von dem durch dieses abgegrenzten, weil, auch wenn keine Bestimmtheit besteht, die Zweiheit von Topftum und Tuchtum und ihr Nichtvorhandensein der Zweiheit nach durch Wahrnehmung erwiesen ist. b) Auch kann man nicht sagen: Im genannten Fall besteht die Umfassung zurecht, weil die Begrenztheit als Träger der Zweiheit im psychischen Organ vorhanden ist. Denn wenn dies auch der Fall ist, so ist sie doch in ihm nicht in der Form der Zweiheit vorhanden, weil sich die Erkenntnis,Hier sind nicht beide', schwer leugnen läßt." Dieser Abschnitt gehört inhaltlich noch zur Besprechung des Wortes pratiyogyasamānādhikaraṇaḥ. Raghunatha wendet nämlich hier den Begriff des Abgrenzens auf das darin genannte Gegenteil an, ebenso wie er es früher beim Grund getan hat (§ 3). Damit will er, ebenso wie dort, die Definition einigen Sonderfällen anpassen, die sonst Schwierigkeiten bereiten würden. " Beim ersten dieser Fälle handelt es sich um etwas näher Bestimmtes, das seiner Ansicht nach von dem Einfachen, Nichtbestimmten nicht verschieden ist. Wenn nämlich in einem falschen Schluß das zu Beweisende ein solches näher Bestimmtes ist, das, weil ja der Schluß falsch ist, nicht vorhanden ist, so kann trotzdem das Einfache, Nichtbestimmte vorhanden sein. Damit wäre aber das Nichtvorhandensein des zu Beweisenden mit seinem Gegenteil im gleichen Träger vereinigt und der Schluß wäre definitionsgemäß richtig. Um das zu vermeiden, sagt

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