Book Title: Raghunatha Siromani
Author(s): Erich Frauwallner
Publisher: Erich Frauwallner

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Page 38
________________ 198 ERICH FRAUWALLNER durch eine bestimmte Beschaffenheit Bestimmten haftet, fehlt, dann ist beim Beweisenden das Vorkommen im gleichen Träger mit dem durch diese Beschaffenheit Bestimmten Umfassung. Einige sagen auch: Wenn in einem Fall von richtigem Grund das das zu Beweisende Abgrenzende die Gegenteiligkeit nicht abgrenzt, dann ist diese Regel anzuwenden." Hier wird noch ein letztes Glied der Definition besprochen, nämlich das Nichtvorhandensein. Und zwar erklärt Raghunātha, daß beim Nichtvorhandensein zu verlangen ist, daß es einen andern Träger hat als sein Gegenteil. Dagegen wendet sich ein Gegner und behauptet, daß sowohl hier wie in der ursprünglichen Definition Gangesa's diese Bestimmung überflüssig ist. Zu diesem Zwecke zeigt er an zwei Beispielen, daß sich die Definition auch ohne diese Bestimmung als zutreffend bewährt. Der erste Schluß lautet samyogavān dravyatvāt, der zweite samyogavān sattvät. Das zu Beweisende ist die Verbindung, da ja die Bestimmung pratiyogivyadhikaranaḥ für Schlüsse berechnet ist, bei denen das zu Beweisende etwas nicht durchwegs Vorhandenes ist. Zur Prüfung der Definition auf ihre Richtigkeit verwendet Raghunātha die erste Variante der Definition des Abgrenzens. Als bedingendes Abgrenzendes wählt er hier und im Folgenden, wo ihm nicht das Nebeneinander umständlicher und einfacher Bestimmungen die Unterscheidung ermöglicht, Beschaffenheiten deren Bereich als gleich groß gedacht ist, wie beim Abgrenzenden des zu Beweisenden. Auf diese Weise zeigt er, daß bei der ersten der genannten Schlußfolgerungen das Abgrenzende des zu Beweisenden sich nicht als Abgrenzendes der Gegenteiligkeit erweist, daß somit der Schluß richtig ist, während es bei der zweiten der Definition nach Abgrenzendes der Gegenteiligkeit und der Schluß daher falsch ist. Demnach genügt die gegebene Definition, um die Richtigkeit und Falschheit von Schlüssen festzustellen, auch ohne daß sie die Bestimmung pratiyogivyadhikaranaḥ enthält. In seiner Erwiderung stützt sich Raghunātha auf die Ansicht, welche er bei der Besprechung des Wortes pratiyogyasamānādhikaranaḥ im Sidhāntalakşaņaprakaraṇam ($ 5b) den Neueren (navināḥ) zugeschrieben hat, wonach diese Bestimmung notwendig ist, weil bei örtlicher Umfassung neben jedem Vorhandensein sein Nichtvorhandensein zu einer anderen Zeit, und bei zeitlicher Umfassung sein Nichtvorhandensein an einem andern Ort möglich ist. Bleibt nun diese Bestimmung weg, so ist bei fehlgehenden Schlüssen auch dort, wo sie zutreffen, ein Nichtvorhandensein des zu Beweisenden zu anderer Zeit oder an anderem Ort gegeben und sie wären definitionsgemäß falsch, so daß sich auch dort, wo sie nicht zutreffen, aus dem Nichtvorhandensein des zu Beweisenden keine sicheren Folgerungen ziehen lassen.

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