Book Title: Raghunatha Siromani
Author(s): Erich Frauwallner
Publisher: Erich Frauwallner

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Page 14
________________ 174 ERICH FRAUWALLNER Raghunatha, daß dieses Gegenteil durch das abgegrenzt oder bestimmt sein muß, was die Gegenteiligkeit des Nichtvorhandenseins abgrenzt. Ähnlich steht es mit dem zweiten Fall. Hier handelt es sich um eine Zweiheit, deren Nichtvorhandensein seiner Ansicht nach sowohl darin bestehen kann, daß beide Glieder der Zweiheit fehlen, als auch darin, daß nur eines fehlt. Daher kann auch eines der beiden Gegenteil des Nichtvorhandenseins der Zweiheit sein. Stellt man nun einen falschen Schluß auf, bei dem das zu Beweisende eine Zweiheit ist, von der nur ein Glied vorhanden ist, so ist sowohl das Nichtvorhandensein der Zweiheit, wie auch sein Gegenteil gegeben und im gleichen Träger vereinigt. Der Schluß wäre also definitionsgemäß richtig. Auch das wird durch die Bestimmung vermieden, daß das Gegenteil durch das die Gegenteiligkeit des Nichtvorhandenseins Abgrenzende abgegrenzt sein muß. Denn was das eine Glied abgrenzt, grenzt nicht die Gegenteiligkeit des Nichtvorhandenseins der Zweiheit, also die Zweiheit ab. Von den Einwänden, die Raghunatha anschließend daran zurückweist, ist der erste bemerkenswert, der von den Kommentatoren Vāsudeva zugeschreiben wird. Denn er enthält einen Versuch, die mit dem Problem der Zweiheit verknüpften Schwierigkeiten auf einem andern Weg zu lösen. Und es ist ebenfalls bemerkenswert, daß Raghunatha dem nichts gegenüberzustellen hat als die bequeme, aber fragwürdige Berufung auf die Wahrnehmung 1. § 7a.,,Das Wort,völlig steht, damit man (bei den Worten, welches nicht mit seinem Gegenteil den gleichen Träger hat') das Nicht-dengleichen-Träger-Haben mit jenem Gegenteil versteht, welches das völlige Nichtvorhandensein kennzeichnet, und (bei den Worten,welche Beschaffenheit die Gegenteiligkeit nicht abgrenzt') die Gegenteiligkeit, welche das völlige Nicht vorhandensein kennzeichnet. Denn sonst ließe sich ein Nicht-den-gleichen-Träger-mit-seinem-Gegenteil-Haben schwerlich aufzeigen, da jedes Nichtvorhandensein von jedem andern Nichtvorhandensein, das mit ihm den gleichen Träger hat, verschieden ist und dieses Verschiedensein von seinem eigenen Wesen nicht getrennt ist. Und da alle Nichtvorhandensein das Gegenteil der Verschiedenheit von ihnen sind, welche in einem anderen Nicht vorhandensein besteht, das mit dem Grund den gleichen Träger hat, aber mit seinem das völlige Nichtvorhandensein kennzeichnenden Gegenteil nicht den gleichen Träger hat, würden Schlußfolgerungen, bei denen das zu Beweisende ein Nichtvorhandensein ist, in die Definition nicht miteingeschlossen sein. So sagen die Kenner der Überlieferung. 1 Man vergleiche dazu den Schluß von § 11 in dem von uns besprochenen Vyadhikaranadharmavacchinnabhavaprakaranam (S. 193 und 205f.).

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