Book Title: Raghunatha Siromani
Author(s): Erich Frauwallner
Publisher: Erich Frauwallner

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Page 16
________________ 176 ERICH FRAUWALLNER Verbindung beruht. Und außerdem wird gleich nachher auseinandergesetzt werden, daß die Einführung des Nichtvorhandenseins dem Zusammenhang nach keinen Zweck hat und daß dann die Definition zu eng ist.“ In diesem Abschnitt behandelt Raghunātha die Frage des Nichtvorhandenseins (vgl. Jay. $ 8, Ruc. $7, Prag. $ 4, Vās. $ 4). In der Definition ist von völligem Nichtvorhandensein (atyantābhāvaḥ) die Rede, und das soll vor allem das gegenseitige Nichtvorhandensein (anyonyābhāvah) ausschließen. Nun handelt es sich aber bei dieser Frage nicht nur um das Nichtvorhandensein selbst, sondern auch um sein Gegenteil. Ist es ein Gegenteil, sofern man das völlige Nichtvorhandensein als solches betrachtet, oder sofern man, was bei jedem Nichtvorhandensein möglich ist, das gegenseitige Nichtvorhandensein in ihm sieht. Die zweite Möglichkeit lehnt Raghunātha ab, und zwar folgendermaßen. Es kommen zwei Fälle in Betracht. Von einem Gegenteil ist in der Bestimmung die Rede, daß das Nichtvorhandensein mit seinem Gegenteil nicht im gleichen Träger vereinigt sein soll. Hier ist es unmöglich, an ein gegenseitiges Nichtvorhandensein zu denken. Denn da jedes Nichtvorhandensein, als gegenseitiges Nichtvorhandensein betrachtet, Gegenteil jedes anderen Nichtvorhandenseins ist, gäbe es überhaupt kein Nichtvorhandensein, das nicht mit seinem Gegenteil im gleichen Träger vereinigt wäre. Ferner ist von einem Gegenteil in der Bestimmung die Rede, daß das zu Beweisende nicht Gegenteil eines mit dem Grund im gleichen Träger vereinigten Nichtvorhandenseins sein soll und daher durch das Abgrenzende der Gegenteiligkeit nicht abgegrenzt sein darf. Ist nun das zu Beweisende ein Nichtvorhandensein, so ist es wieder, als gegenseitiges Nichtvorhandensein betrachtet, Gegenteil jedes mit dem Grund im gleichen Träger vereinigten völligen Nichtvorhandenseins. Das zu Beweisende wäre somit durch das die Gegenteiligkeit Abgrenzende abgegrenzt. Und ein solcher Schluß, bei dem das zu Beweisende ein Nichtvorhandensein ist, könnte der Definition nach niemals richtig sein. Raghunātha schreibt diese Gedankengänge den ,Kennern der Überlieferung zu. Das trifft, glaube ich, nur in beschränktem Maße zu. In den von uns besprochenen Texten wird der Gegenstand in dieser Form nicht behandelt. Nur Pragalbha (§ 4) und Väsudeva (5a) erwägen kurz die Möglichkeit, im Sinne des ersten der angeführten beiden Fälle das gegenseitige Nichtvorhandensein heranzuziehen, und lehnen sie ab. Andrerseits ist das Durchdenken und Ausmalen der verschiedensten Möglichkeiten, auch dort wo ernstlich nicht die Rede davon sein kann, typisch in der Art Raghunātha's. Und nach dem, was wir bisher von seiner Behandlung seiner Quellen kennen gelernt haben, scheint es mir ohne weiteres denkbar, daß er die von Pragalbha und Vasudeva gegebene

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