Book Title: Raghunatha Siromani
Author(s): Erich Frauwallner
Publisher: Erich Frauwallner

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Page 19
________________ Raghunātha Siromaņi 179 das (Nichtvorhandensein des Vorkommens im Träger des Gegenteils) bestimmten (völligen Nichtvorhandenseins) im Träger des Grundes handelt. Infolgedessen trifft es nicht zu, daß Schlußfolgerungen, bei denen das zu Beweisende nicht durchwegs vorhanden ist, nicht miteingeschlossen sind. Das Verschiedensein von dem im Träger des (Gegenteils) Vorkommenden ist dagegen nicht gemeint, weil sonst die Definition auch für falsche Schlußfolgerungen gelten würde, bei denen das zu Beweisende nicht durchwegs vorhanden ist. $ 9b. Damit ist (Gangesa) nicht einverstanden, da er der Ansicht ist, daß etwas mit dem Vorkommen im gleichen Träger Behaftetes nicht mit dessen Nichtvorhandensein behaftet ist, weil sich die betreffende Erkenntnis auch anders erklären läßt. Daher gibt er später die Bestimmung 'Vorkommen in einem andern Träger als das Gegenteil' usw. Und zwar ist dies auf den Träger des Grundes zu beziehen. Somit ergibt sich als Sinn des mit Nichtvorhandensein' endenden Gliedes (der Definition) 'Ein Nichtvorhandensein, welches im Träger des Grundes vorkommt, der nicht Träger des Gegenteils ist.' '§ 9c. (Einwand :) Ist damit gemeint, daß (der Träger des Grundes) nicht Träger irgendeines der durch das Abgrenzende der Gegenteiligkeit Abgegrenzten ist, oder der Gesamtheit derselben, oder eines durch irgendein Abgrenzendes der Gegenteiligkeit Abgegrenzten ? Im ersten Falle umfaßt die Definition keine Schlußfolgerung, bei der das zu Beweisende nicht durchwegs vorhanden ist, weil der Träger des einen Gegenteils nicht der Träger einer andern Abart davon ist. Im zweiten Falle umfaßt die Definition auch Schlußfolgerungen wie 'Es ist mit dem allgemeinen Nichtvorhandensein der (Eigenschaft) Verbindung behaftet oder es ist mit dem Nichtvorhandensein des Substanztums behaftet, weil es seiend ist,' weil eine Substanz, welche mit dem Nichtvorhandensein des zu Beweisenden (nämlich der Verbindung) behaftet ist, auch mit deren Gegenteil, nämlich dem besonderen Nichtvorhandensein einer Verbindung behaftet ist, und weil die Substanz, welche mit dem Nichtvorhandensein des zu Beweisenden (nämlich dem Substanztum) behaftet ist, auch Träger seines Gegenteils ist, welches im Nichtvorhandensein des durch Ewigkeit usw. bestimmten Substanztums besteht, weil das im Nichtvorhandensein seines Nichtvorhandenseins bestehende Substanztum, auch wenn es genauer bestimmt ist, nichts anderes ist als das (bloße) Substanztum. Im dritten Falle umfaßt die Definition keine Schlußfolgerung wie 'Es ist mit dem Nichtvorhandensein der Verbindung mit Affen behaftet, weil es Seele ist', weil die Seele, welche Träger der Nichtvorhandensein des zu Beweisenden ist, nämlich der Verbindung mit Affen, sofern sie Eigenschaften sind, nicht Träger des durch das Abgrenzende der Gegenteiligkeit derselben, nämlich 12*

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