Book Title: Zum Problem Des Gottesbeweises In Der Indischen Philosophie
Author(s): Gerhard Oberhammer
Publisher: Gerhard Oberhammer

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Page 15
________________ Der Gottesbeweis in der Indischen Philosophie 15 Dinge, sondern eine leere Vorstellung, die auf kein Individuum mehr eindeutig verweist. Dies geht daraus hervor, dass immer nur ein bestimmtes Seiendes Ursache eines bestimmten Seienden ist, und dass dieses „WirkungUrsache-Sein" in dem Sinne konstant ist, dass ein Seiendes nicht durch die Ursache eines anderen Seienden hervorgerufen werden kann. Anderenfalls müssten beide Ursachen identisch sein, oder es müsste alles Ursache von allem sein können: „Wenn eine Gegebenheit (dharmah) gelegentlich auch etwas anderes zur Ursache hätte, dann würde sie auch etwas anderes sein. Denn es ist nicht richtig, dass etwas, welches beim Vorhandensein von etwas nicht vorhanden ist, oder das eine verschiedene Ursache hat, dasselbe Eigenwesen besitzt. Dies ist nämlich der Unterschied unter Seienden - beziehungsweise die Ursache dieses Unterschieds-, dass etwas [anderem) widersprechende Eigenschaften beziehungsweise eine andere Ursache besitzt (viruddhadharmādhyāsaḥ kāraṇabhedaś ca). Wären diese [beiden Umstände) nicht unterscheidend, dann würde nichts von etwas unterschieden sein; es würde alles ein einziges Ding sein und daher müssten Entstehen und Vergehen gemeinsam zukommen) und würde alles für alles verwendbar sein." 28) Damit ist aber eine Verallgemeinerung des „Wirkung-UrsacheSeins", in der von einer Beziehung dieses ,,Wirkung-Ursache-Seins" auf den beobachteten Fall abgesehen wird, als Grundlage des logischen Nexus in einer Schlussfolgerung unmöglich. Eine Verallgemeinerung wäre nur dann statthaft, wenn das durch fünffache Wahrnehmung und Nichtwahrnehmung für einen bestimmten Fall festgestellte „Wirkung-Ursache-Sein" nur von jenen Fällen ausgesagt wird, auf welche die Vorstellung (kal panā) der beobachteten Wirkung beziehungsweise Ursache verweist. In allen diesen Fällen kann das „Wirkung-UrsacheSein” auch allgemein, ohne neuerliche Feststellung, zur Grundlage einer Schlussfolgerung gewählt werden, selbst wenn die dadurch erschlossene Wirkung praktisch nie wahrgenommen wird. Hat man aber das „Wirkung-Ursache-Sein” in einem bestimmten Fall festgestellt und dieses in der eben erwähnten zulässigen Verallgemeinerung gefasst, somit „etwas hinsichtlich einer bestimmten Gattung erkannt", und will man dieses (für eine andere Gattung] erschlies 28) PVS p. 20, 21-24.

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