Book Title: Zum Problem Des Gottesbeweises In Der Indischen Philosophie
Author(s): Gerhard Oberhammer
Publisher: Gerhard Oberhammer

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Page 27
________________ Der Gottesbeweis in der Indischen Philosophie 27 keit des Wesens" als innerlich notwendig erwiesen. Allein diese Abhängigkeit ist wegen der inneren Notwendigkeit, die durch denkerische Einsicht von ihr erkannt ist, Grundlage der Schlussfolgerung. Dieses Schema der inneren Notwendigkeit der ,,Abhängigkeit des Wesens" hat Trilocana von der Beziehung zwischen zwei Gemeinsamkeiten auf die Beziehung von Gemeinsamkeit und Besonderheit übertragen, indem er nach einer innerlich notwendigen Beziehung zwischen Gemeinsamkeit und Besonderheiten suchte. Eine solche Beziehung fand er in der ,,Abhängigkeit auf Grund des Realen." (vastavaḥ pratibandhah). Er verstand darunter eine Abhängigkeit, welche dadurch gegeben war, dass gewisse Besonderheiten einfach durch das Inhärieren einer Gemeinsamkeit in einem Realen gegeben sein müssen, soll diese Gemeinsamkeit dem bestimmten Fall überhaupt inhärieren können. Diese Abhängigkeit ist, sowie die ,,Abhängigkeit des Wesens", absolut notwendig, aber nicht wegen einer Wesensstruktur, sondern wegen des faktischen Realisiertseins dieser Wesensstruktur in einem besonderen Falle. ,,Jene Besonderheit, mit der diese [Gemeinsamkeit] durch 'Abhängigkeit auf Grund des Realen' verbunden ist, ... muss notwendig erkannt werden, falls die Gemeinsamkeit erkannt wird, da bei deren Negierung, auch die Gemeinsamkeit negiert werden würde." 39) Mit der Lehre von diesen zwei notwendigen Beziehungen hatte Trilocana die Grundlage geschaffen, um Dharmakirtis Kritik des Gottesbeweises den Boden zu entziehen. Er konnte nunmehr zeigen, dass es im Falle des Gottesbeweises gar nicht notwendig war, das ,,Wirkung-Ursache-Sein" im Sinne von Dharmakirtis Nominalismus für den speziellen Fall von Welt und Gott zu,,verifizieren", bevor man es zur Grundlage des Gottesbeweises machte. Vielmehr genügte es, die,,Abhängigkeit des Wesens" zwischen der Gemeinsamkeit,,Wirkung" und der Gemeinsamkeit,,Einen-geistigen-Urheber-Haben" nachzuweisen, indem man zeigte, dass die Abhängigkeit zwischen diesen Gemeinsamkeiten nicht durch eine zusätzliche Bedingung verursacht war. War diese Abhängigkeit nachgewiesen, dann konnte überall aus der Gemeinsamkeit,,Wirkung" ein geistiger Urheber erschlossen werden, auch dort, wo dieser niemals empirisch-methodisch nachzuweisen war. 39) Vgl. Anm. 43.

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