Book Title: Zum Problem Des Gottesbeweises In Der Indischen Philosophie Author(s): Gerhard Oberhammer Publisher: Gerhard OberhammerPage 28
________________ 28 Wodurch erkennt man denn, dass im Falle von Töpfen usw. das 'Entstehen' von dem 'Eine-geistige-Ursache-Haben' [logisch] umfasst ist?" schreibt er in einem Fragment seiner Mañjari. -,,Weil man die Erkenntnis, dass sie gemacht sind, als logischen Grund gebraucht? Nun denn, dann muss der besondere Umstand genannt werden, welcher im Falle der Elemente etc. nicht gegeben ist, und durch den allein Töpfe usw. die Erkenntnis 'gemacht' entstehen lassen, nicht aber die Elemente. Die Beobachtung der Tätigkeit des Urhebers kann dieser besondere Umstand nicht sein, weil auch jemand, der diese Tätigkeit nicht sieht, zugibt, dass die Erkenntnis 'gemacht' als logischer Grund [Geltung] hat. Ist die Ausdehnung 'Grösse' dieser besondere Umstand? Auch diese wird in den Elementen wegen der Besonderheiten wie Vielheit der Ursachen, Grösse und Quantität beobachtet. Das Gemachtsein selbst kann aber nicht als besonderer Umstand angegeben werden, weil auch im Falle von Erde usw. das In-ExistenzTreten eines noch nicht Existenten, welches durch das Einer-UrsacheInhärieren bestimmt ist, von dem der Töpfe usw. nicht unterschieden ist. Ein anderer besonderer Umstand als dieser, durch den allein Töpfe usw. die Erkenntnis des Gemachtseins hervorrufen, nicht aber die Erde usw., kann auch durch Sakra 40) nicht ausgedacht werden." 41) In diesem Suchen nach einem besonderen Umstand, durch den das Gemachtsein von Erde usw. von dem der Töpfe usw. Unterschieden ist, zeigt sich deutlich das Bestreben, die Beziehung der Gemeinsamkeit 'Gemachtsein' zu der Gemeinsamkeit 'Einen-geistigen-Urheber-Haben" als,,Abhängigkeit des Wesens" nachzuweisen, indem gezeigt wird, dass es keine zusätzliche Bestimmung (upadhiḥ) gibt, der zufolge im Falle der Töpfe usw. wohl die Gemeinsamkeit,,Einen-geistigen-Urheber-Haben" von der Gemeinsamkeit,,Gemachtsein" abhängt, im Falle der Erde usw. aber nicht. Wenn es aber keine solche zusätzliche Bedingung gibt, dann muss man in jedem Falle, wo die Gemeinsamkeit ,,Gemachtsein" (= Wirkungsein) festgestellt wird, schliessen, dass das Reale, dem diese Gemeinsamkeit inhäriert, einen geistigen Urheber hat, welcher Art dieser Urheber auch immer sei. Daher muss auch die Welt einen geistigen Urheber haben. Mit diesem im Unterschied zu Uddyotakaras Gottesbeweis nunmehr kritisch begründeten Beweis دو Gerhard Oberhammer - 40) Sakra ist ein Name des Gottes Indra. 41) J p. 236, 16-23.Page Navigation
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