Book Title: Das Mahanisiha Sutta
Author(s): Walther Schubring
Publisher: Verlag Der Konigl Berlin

View full book text
Previous | Next

Page 84
________________ Shri Mahavir Jain Aradhana Kendra www.kobatirth.org Acharya Shri Kailassagarsuri Gyanmandir Das Mahänisiha-Sutta. oder arandaniju, ihm gebührt kein Gruß, und er darf keinen Gruß erweisen. Dies wird sich nur auf einen gemessenen Zeitraum erstrecken; einige Male ist diese Frist mit einem Jahr oder einem Monat angegeben, wohl im Sinne besonders langer Dauer. Mit den Worten java nam cisohi-kālam ti wird in 2 IX (am Schluß) angedeutet, daß, wie sich von selbst versteht, anch eine Buße stattzufinden hat. Das Pacchitta-sutta enthält nichts davon; dort steht der avanda ohne einen solchen Zusatz, wie etwa der mit dem chattha oder dem purim'addha Bestrafte. Mit dem Verruf von einem Monat ist ein Schweigegebot verbunden: māsam jāva avande (cau muse jāva) munavvayam ca. In einem Falle folgt darauf die Neuweihe, uvaṭṭhāvanam c. Dem Jüngling, von dem das 8. Kapitel erzählt, trug in einer Vorexistenz eine Wortsünde sogar die lebenslängliche Strafe dieser Art ein (8 VI). Ob unter dem munavvaya ein absolutes Verbot des Sprechens zu verstehen ist wie wäre dann eine Beichte möglich? oder nur das Schweigen bei bestimmten Obliegenheiten oder zu gewissen Stunden, ist auf Grund unseres Textes nicht zu entscheiden. For Private And Personal Use Only 83 Das Maß der Buße hält sich im Pacchitta-sutta in den Grenzen der Vernunft, auch wo es streng ist. Mit seinem Abschluß setzt ein anderer Maßstab ein. Dem Hinweis auf den Wert des Stückes (s. S. 47) folgt die Festsetzung des Vierfachen der Summe aller Bußen, wenn ein Lehrer oder der Leiter eines Gacchas sich vergeht'. Ein Mönch, der Wasser und Feuer schädigt oder die Keuschheit verletzt (itthi-sariravayavom vā samghaṭṭejjā), wird, wenn eine vollendete Handlung vorliegt (je paribhunjejja), mit dem Ausschluß bestraft (parañcie). Stand er aber in einer asketischen Übung (aha nam tavassi havejja), so hat er seine Sünde bei 70 Monats- und Halbmonatsbeichten zu bekennen, fastet 70mal bis zur zwölften, 70mal bis zur zehnten und so weiter bis zur vierten Mahlzeit und macht dann je 70mal die einzelnen Arten des Verzichtfastens ayambila usw. durch. Dieser Fall einer zu weit gehenden Strafandrohung ist mit den drei Sünden verknüpft, die wir oben S. 73 als das geistige Eigentum unseres Verfassers kennengelernt haben. Die Folgerungen hieraus ziehen wir später. Bußen, die nur einer ausschweifenden Einbildung entsprungen sein können, finden sich noch anderwärts (vgl. schon S. 72). (5 IV) Ein Lehrer büßt siebzehnmal so schwer wie ein gewöhnlicher Mönch; hat sein Vergehen aber die Folge, Etwas Ähnliches s. 5 IV (S. 19). 11

Loading...

Page Navigation
1 ... 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106