Book Title: Einige Bemerkungen Zum Verstandnis Des Abschnitts
Author(s): A Wezler
Publisher: A Wezler

View full book text
Previous | Next

Page 5
________________ 808 Albrecht Wezler Worten referiert": "The meaning is that a wife, sold or repudiated by her husband, can never become the legitimate wife of another who may have bought or received her after she was repudiated." Zum anderen ist es keineswegs eine logische Haarspalterei, darauf hinzuweisen, daß durch die erste Vershälfte lediglich bestimmte Mittel, nämlich niseraya und visarga, was immer auch damit genau gemeint sein mag", ausgeschlossen werden sollen, nicht aber notwendig jegliche Form des 'moksa, auch wenn sich tv-muc hier nicht auf ein Freiwerden durch Scheidung beziehen sollte. Es hätte also einiger exegetischer Bemühungen auf Seiten Kanes bedurft, um plausibel zu machen, daß diese beiden Verse für die Zeit der 'Entstehung' der Manusmrti zu Recht als Zeugnis für den Gedanken der Unauflösbarkeit der Ehe in Anspruch genommen werden dürfen. Von größerer Bedeutung aber ist, ob seine- und Meyers sowie Kangles-Explikation zu AŚ 3.3.19 überzeugend und in der Tat durch 3.2.10 abgedeckt ist. Es is also letztere Stelle, durch deren Erörterung die kritische Untersuchung voranzutreiben ist - wobei von der Annahme ausgegangen wird, die auch die genannten drei Gelehrten machen, daß der Ausdruck dharmavivaba in 3.3.19 von der Prädizierung bestimmter vivabas in 3.2.10f. als dbarmya nicht zu trennen ist, d.h. in 3.3.19 implizite auf 3.2.10 verwiesen wird. 2.1 Unstrittig dürfte sein, daß im Vordersatz (pitrpramanas catvarah parve dharmryah) parve catvaraḥ Subjekt (udderya) ist; die Abweichung von der üblichen Wortstellung im Nominalsatz läßt sich dadurch rechtfertigen, daß auf die vorangehende Aufzählung durch ein qualifiziertes Zahlwort Bezug genommen wird und daß darüberhinaus zwei Aussagen von diesen "vier ersten (vivahas)" gemacht werden. Dann ist im Nachsatz aber das übrigens adjektivische" sesab Subjekt. Einigkeit herrscht unter den Übersetzern des AS auch darin, daß im Vordersatz dharmyab als Prädikat zu bestimmen ist. Die theoretische Alternative, daß dharmyib also nachgestelltes Attribut oder Apposition oder Prädikativum zu catvarab pürve ist, würde und darauf kommt es mir an - jedoch keineswegs die Annahme rechtfertigen, daß im Nachsatz zu sesab deshalb ein adharmyah zu ergänzen ist. Im Gegenteil, aufgrund der Struktur beider Sätze und ihrer Aufeinanderfolge kann dies sprachlich als ausgeschlossen gelten. Aus dem gleichen Grund muß Ganapati Shastris Interpretation als gänzlich verfehlt gelten, wenn er in seinem Kommentar Śrimüla erläuternd behauptet: etesv astasu vivabesu parve brahmadayas carvaraḥ, pirrpramanah dharmyaḥ pitṛpramanatvad dharmayuktaḥ/anye tv adharmya ity arthasiddham /... Daß im Nachsatz nicht dharmyah als Prädikat fortgilt, sondern das kontradiktorische adharmyab als impliziert zu ergänzen ist, wäre logisch nur dann möglich, wenn von den "restlichen (vier Eheformen)" durch das Prädikat (1) etwas ausgesagt würde, das von der Bedeutung von dharmya einerseits signifikant verschieden ist, andererseits sachlich dieser aber insoweit nahestünde, daß die Implikation, daß sie ergo nicht . 1886: 335 Fußnote. Siehe dazu u.a. die Kommentatoren. * Vgl. Scharfe 1968: 102 (leider nicht in den Index aufgenommen, der eben nur eine 'Liste wichtiger Termini ist). "The Arthalastra of Kautalya with the commentary "Simüla" of Mahamahopadhyaya T. Ganapati Sastri... Repr. Delhi-Varanasi 1984, Vol. II p. 13. Ob der gelehrte Herausgeber auch in diesem Fall (vgl. Scharfe 1968: 14ff.) auf dem Malayalam-Kommentar fullt, vermag ich nicht zu entscheiden (da mir dieser nicht zugänglich ist); an meinem Unteil würde sich dadurch aber auch nichts andern. 'Divorzio all' indiana' 809 dharmya sind, aus der Aussage "sie sind x" unmittelbar und zwangsläufig folgen würde. Der Ausdruck matapierpramanah würde für sich betrachtet diesen Bedingungen zwar genügen, kann aber eben nicht isoliert gesehen werden, sondern nur in seiner Relation zu pitṛpramanah im Vordersatz; und daraus ergibt sich, daß er eben nicht das Prädikat des Nachsatzes darstellt! Sowohl Meyer als auch Kangle geben beide Sätze auf eine Weise wieder, die keinen anderen Schluß zuläßt als den, daß sie, auch wenn sie das nicht explizit machen, das Prädikat dharmyah des Vordersatzes im Nachsatz ergänzen, d.h. eine in jeder Hinsicht unproblematische Ellipse unterstellen. Die babuuribi-Komposita pipramanal bzw. matapitṛpramanah können dann, wie sich namentlich für das letztere aus extralinguistischen Gründen zwingend ergibt, nur aufgefaßt werden als attributivische Bestimmungen (im weiteren Sinne) mit konditionaler Bedeutung, wie es Meyer sehr schön verdeutlicht, indem er auch übersetzt "wenn der Vater die vier erstgenannten genehmigt" bzw. "wenn Vater und Mutter sie genehmigen". Was die Wortbildungen von dharmrya anbelangt, so kann auch kaum ein Zweifel bestehen, daß von Pan. 4.4.92 und nicht 4.4.91 auszugehen ist, d.h. daß dharmyab durch dharmad anapetab paraphrasierbar ist" Einen Grund für die Annahme, daß die lexikalische Bedeutung hier eine andere ist, d.h. wie Kangle meint", "conveys also the idea 'holy, pious", also mehr beinhaltet oder, in gewisser Hinsicht schon ausgehöhlt, nur mehr "herkömmlich" oder gar "üblich, gebräuchlich ist, sehe ich nicht. Wörtlich wäre deshalb nach meinem Dafürhalten zu übersetzen: (Wenn) durch den Vater autorisiert, sind die vier ersten dem dharma entsprechend; (wenn) von Vater und Mutter autorisiert, die übrigen (d.h. sind die übrigen, also gändbarva, aäsura, raksasa und paisaca (vivaba)), [dem dharma entsprechend] 12 2.2 Da Meyer und Kangle zweifellos erkannt haben, daß der Ausdruck dharmatuvaha von 3.3.19 im Lichte von 3.2.10, d.h. des dortigen Prädikats dbarnya, zu verstehen ist, ihre Übersetzungen von 3.2.10 andererseits von der gerade von mir explizit gegebenen sachlich nicht abweichen, fragt man sich zunächst mit einiger Ratlosigkeit, warum Meyer die oben (5 1.3) zitierte Erläuterung anfügt bzw. Kangle im Kommentar zu 3.3.19 entsprechend behauptet, es seien nur "the first four forms" gemeint. In 3.2.10 wird doch im Gegenteil von beiden Gruppen, den ersten vier wie den restlichen vier, ausgesagt, sie seien, wenn auch je unter gewissen Bedingungen, "im Einklang mit dem dbarma". Es kommt einem dann der Verdacht, daß Meyer und Kangle hier mogeln. Die besagte Bei den Heiratformen gandharva, raksasa und gewiß auch paiiaca als solchen ist per definitionem die -vorherige "Autorisierung durch die Eltern ausgeschlossen. Und daß die Aussage "sind... [(dem dharma entsprechend), wenn..." nur vom aura vivaha gemacht werden sollte, ist wegen der Struktur der Sätze nicht möglich (vgl. $3.1). Heramba Chatterjee (1972-74: 168f.) scheint ähnlicher Ansicht zu sein, stellt jedenfalls hinsichtlich von raksasa, pasaca und gandharva u.a. fest, daß "it is likely that some conciliatory steps had to be taken to secure the sanction of the parents in general by way of presentation to them". Vgl. auch Kasika (etc.) zu 6.2.65 und 4.4.47 und beachte die Erläuterung Haradattas dharmah (-) anuvitta acarah. Und zwar 1963: 227 Fußn.

Loading...

Page Navigation
1 ... 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33