Book Title: Einige Bemerkungen Zum Verstandnis Des Abschnitts
Author(s): A Wezler
Publisher: A Wezler

View full book text
Previous | Next

Page 12
________________ Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' 893 das As solche anerkennt, konnten ja auch Meyer und Kangle und Kane nicht bestreiten -ging aber noch weiter: Sie schloß die Auffassung mit ein, daß solche ehelichen Verbindungen, aber sie allein, und nicht auch die dharmawwas, grundsätzlich aufgelöst werden können und daß diesbezüglich auch Regelungen, "Gesetze geschaffen werden müssen. Als Scheidungsgrund wurde dabei zunächst einmal wechselseitiger "Hal angesehen - man zögert hinzuzufügen einleuchtenderweise", denkt man an Mädchen, die geraubt oder im Schlaf bzw. Rausch in Besitz genommen wurden. Der zweite Grund bereitet dem Verständnis in doppelter Hinsicht Schwierigkeiten, nämlich dadurch, daß er eine Alternative zur "unüberwindlichen) gegenseitigen Abneigung bildet und, weil die Bedeutung des entscheidenden Wortes (viprakara) nicht hinreichend klar ist. Kangles 'offence" scheint zu schwach; Meyers "Mißhandlung dann schon eher glaubwürdig." Wie der auch immer kin mat der Möglichkeit zur Beendigung nicht dem darma entsprechender Ehen durch Scheidung - und nur in ihrem Fall kam sie überhaupt in Frage - waren sehr enge Grenzen gezogen, und die Frauen waren auch in dieser Hinsicht, gelinde pesagt, benachteiligt. Aber ein liberales Scheidungsrecht und den Gedanken der Gleichberechtigung von Mann und Frau durfte niemand hoffen, im alten Indien, auch nicht im AS, zu entdecken. Bemerkenswert aber bleibt, daß dieser Text immerhin ein unsreitiges Zeugnis für die Ehescheidung im vollen Sinne des Wortes enthält, und, welcher An die weiteren Vorstellungen über die Ehe sind, die sich ihm abgewinnen lassen, wenn man ihn beim Wort zu nehmen und weitergehende Fragen an ihn zu richten versucht". Von besonderer Bedeutung ist dabei sicher die Tatsache, daß nur nicht dem dharma entsprechende Ehen geschieden werden können, bzw. der Grund für diese Rechtsvorstellung dieser Grund kann nämlich nur darin liegen, daß im Falle solcher Witches der Übergang des u w vom Vater oder den Eltern auf den neuen Besitzer eben nicht autorisiert ist, daß keine formliche vollgültige Übertragung, sei es durch 'Schenkung' oder Kaul, stattgefunden hat. Es ist einsichtig, daß die dharna w whas demgegenüber als unauflösbar gelten die Übertragung des Fumey ist in ihrem Fall nicht rückgängig zu machen, da lege artis, d.h. verbindlich und also endgültig vollzogen!' Deshalb - oder vor allem deshalb wird auch im AS die dem dharma entsprechende Ehe als nicht auflösbarles 'Besitzverhältnis) angesehen. Vor allem aber kam es mir darauf an, an einem-eher zufällig gewählten - Beispiel einmal den Blick zu lenken auf die bemerkenswerte Weise, in der das AS auf unterschiedliche, gewiß auch einander widerstreitende "Forderungen der Bereiche Theorie' und 'praktisches Leben reagiert. Diese oft einfach nur als Pragmatismus bezeichnete - und damit vorschnell klassifikatorisch abgelegte - Haltung genauer zu untersuchen, hielte ich fur lohnend und wichtige Voraussetzung wäre allerdings ein geschärfter Blick für die Unterschiede z. B. zwischen Artha- und Dharmasastra. Häufiger zitierte Sekundärliteratur Alickar 1962 A. S. Alekar, The Position of Women in Hindu Civilization from Prehistoric Times to the Present Day, Delhi 1962 Bandhyopadhyay 1973 S. Bandhyopadhyay, Foreign Accounts of Marriage in India, Calcutta 1973 Sri Gooroodas Banerjee 1896 Sri Gooroodas Banerjee, Hindu Law of Marriage and Stridhana, 24 ed. Calcutta 1896 (Repr. Delhi 1984) Bühler 1896 G. Buhler. The Laws of Manu (SBE XXV). Oxford 1886 (2-Repr. Delhi 1967) I Heramba Chatterjee 1972-74 Es ist allerdings nicht sicher, daß w hier überhaupt eine Alternative signalisiert (s.0. Anm. 14). Aber ob nun neue, andere Vorschrih (vorher: Abneigung, jeta: Mißhandlung oder Alternative, die beiden Sätze (AS).J.17 und 18) bereiten mancherlei Schwierigkeiten. Warum is hier vom Wunsch eines Pannen die Rede? Weil diese dann im Gegensatz zu dem zuvor (13-16) Gelehnen susreiche? Kann sich weha kuhiuam nur auf den Mann beziehen (s. 2.2.24, wo die Frau logisches Subjekti Und was hat er denn eigentlich zuvorgenommen, was ihr gehön, wenn eine legale' Heira par nicht stattgefunden hat! Kangle (vgl. Anm. 20). wohl wwer dem Eindruck von 3.2.24. nimmt zurecht an der Benachteiligung der Frau (durch A$ 3.3.18 im Verhältnis zu 17) Anstoß, aber logisch ist auch möglich, daß whghitam bedeutet mehr als das'; das avwithiwe Kompositum wörtlich ohnehin nicht "whatever may have been received", sondern not going beyond what has been taken Krhicam Araram ). Oder Frau eben generell Person 'minderen Rechts? Dal ein vimakära mindestens Spuren am Körper hinterläßt seig A$ 4.7.26. Wenig aufschlußreich sind die restlichen Belepellen (3.4.1 und 12.5.2); vgl. auch 1.14. (viprakal). Ua weil die dharmawww als solche davon ausgenommen sind, wird der Schluß nahegeleg. dal moku in der Tat dem Begriff "Ehescheidung im wesentlichen entspricht. Im Falle der dharni h gab es ollenbar allenfalls die Möglichkeit einer dauernden Trennung unter Forbestehen der Ehe). und dies dürfte mit dem Terminus Dugain den Dharmalistras (u.a) gemeint sein (wohl auch Nar. S. 12.90, obwohl man sich sehr an kawilya erinnert fühlt). Zu Di . 2.B. Jolly 18%: 658. Banerjee 1896: 1901., Mitter 191): 342€., Kane 1974: 6201. Den Unterschied zwischen nige und maku betont auch K. P. Jayaswal, Manu and Yadavalkya, Calcutta 1930, p. 230 Gleichwol bleiben zahlreiche Fragen offen, viele von ihnen weiden sich mittels des vorhandenen Textmaterials wohl auch gar nicht beantworten lassen. Um nur einige zu nennen: Wie wurde die Scheidung vollzogen? Von wem ausgesprochen? Bedeutete sie - anders als der dal die Frau keinerlei Versorgung mehr erhiele Wekhe Regelung gilt hinsichtlich eventueller gemeinsamer H. Chatterjee Sastri, Studies in the Social Backgrounds of the Forms of Marriage in Ancient India, Vol. I and II, Calcutta 1972 and 1974 Kinder Auch Probleme, die durch AS 3.2.1.5 gegeben sind, habe ich nicht ansprechen und nicht alle, welche die Sätze 3.2.6. aufwerden, behandeln können. Vp, auch Manu %476) ware kai pradrate, ein Grundsatz, der, obwohl nicht vollig ohne Ausnahme geltend (. Schmidt 1987), die Endgültigkeit, auch im juristischen Sinne der Schenkung beleuchtet und damit indirekt noch einmal bestätigt, daß eine "Heilung der de facto Aneignung des w y , (unabhängig von ihrer Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit in der Praxis) eben nur durch nachträgliche Anerkennung dieses Faktuma seitens der Eltern vorstellbar wat

Loading...

Page Navigation
1 ... 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33