Book Title: Einige Bemerkungen Zum Verstandnis Des Abschnitts
Author(s): A Wezler
Publisher: A Wezler
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Page #1 -------------------------------------------------------------------------- ________________ 1. Das 60. (nach Kangles Zählung das 59.) prakarana des Arthasästra (-AS), also adhyaya 2-4 des 3. adhikarana, handelt gemäß der Angaben in der sog. 'prakarana Liste" (1.1.5) von "Heirat und Eheleben" (vivahasamyuktam). Der 3. adhyaya ist dabei seinerseits wieder in mehrere Unterabschnitte gegliedert', in denen der Reihe nach "Gehorsam (uária: 3.3.1-2), "Unterhalt" (bbarma 3.3.2-6), "grobe Behandlung" (parurya: 3.3.7-11), "Haß" (dvesa: 3.3.12-19), "Fehlverhalten" (aticara: 3.3.20-29) und "Verbot(e)" (pracisedha: 3.3.30-31), wenn auch nur sehr knapp, besprochen werden. Die Zwischenüberschrift" "Haß", d.h. wohl: "starke, 'unüberwindliche Abneigung", ist durchaus treffend: dress bildet den weiteren Zusammenhang, in den u.a. die "Ehescheidung" eingeordnet ist. Mit einer Mischung aus Verwunderung und Amusement nimmt man beiläufig zur Kenntnis, daß Scheidung hier moksa genannt wird, fragt man sich doch unwillkürlich, ob nicht auch die Sanskritsprecher selbst mit diesem Ausdruck den Begriff der "Erlösung" einerseits und der "Freilassung (aus der Sklaverei)" andererseits assoziativ verbunden haben könnten. 1.1 Wie dem auch sei, was im AŚ dazu gesagt wird, ist folgendes:" bhartaram dvisati stri saptartavany amandayamānā tadānim eva schäpyābharaṇam nidhāya bhartaram anyaya saba layanam anusayita //2/1 "A wife disliking her husband (and) not adorning herself (for fulfilment of marital duty) during " Vgl. dazu Scharfe 1968: 17ff. Die Wiedergaben dieser Bezeichnung durch Meyer (1926: 242 Anm. 3) (Kapitel von dem) was mit der Ehe zusammenhängt bzw. Kangle (1963: 3 und 227ff.) "concerning marriage" halte ich für nicht richtig. Man würde nicht verstehen, warum samrywka nicht auch im Titel' aller anderen prakaranas gebraucht wird (zu (sam/yukta in den prakaranas 144ff. 1. Scharie 1968: 29). Möglich wäre auch *Zusammenleben aufgrund von Heirat/in einer Ehe". 3 Vgl. zu solchen Untergliederungen Scharie 1968: 281f. Vgl. auch Scharie 1968: 30. Besläufig sei erwähnt, daß in K. Mylius' Wörterbuch Deutsch-Sanskert, Leipzig 1988, maksa nicht unter den Sanskritäquivalenten für "Scheidung" aufgeführt ist, wohl aber unter denen für "Ehescheidung". 2 1 'Divorzio all' indiana' Einige Bemerkungen zum Verständnis des Abschnitts über die Ehescheidung bei Kautilya (Untersuchungen zum 'Kautiliya' Arthaiästra I) von A. Wezier, Hamburg . 7 4 Vgl. AS 3.13.9, pranimo Nar.S. 5.32; muc bzw. pra, vi muc z. B. Nar.S. 5.29ff., Manu 8.414, Yajñ 2. 186. Ich zitiere nach der Ausgabe von Kangle (1960: 101) und füge jeweils seine Übersetzung (1963: 2336) an, aber nicht ohne gelegentlich in Fußnoten Bedenken anzumelden usw. Das Baden, Anlegen eines frischen Gewandes etc., ist mindestens seit den Zeiten des Rgveda das 'Signal' für das Ende der Menses. Pflicht ist der Geschlechtsverkehr dann namentlich für den Mann. (vgl. z.B. den häufig zitierten Vers BauchDhS 4.1.20); das Verlangen der Frau wird anscheinend unterstellt. Page #2 -------------------------------------------------------------------------- ________________ Albrecht Wczler "Divorzio all' indiana' seven menstrual periods," shall forthwich" set down her endowment and ornaments consent to her husband lying with another woman." and amokri Wartur atamas dwali Wharyd, bharyas ca Warta //15// "A disaffected wife is not to be granted divorce from the husband who is unwilling, nor the husband from the wife Wakuu wanadhuriankulanam arutame w Warna duisan stream ekam anlayisa /19. "A husband disliking the wife shall consent to her waying alone in the family of the following viz.)" a female mendicant, a guardian" or a kinsman." parasparam dus mokesah //16// "By mutual disaffection (alone)" a divorce (shall be granted).' drsaling maithunapahare satarnapasarpopagame tà mitbrydnadi dradelapanam dadyal /11/ "One who speaks a falsehood, when indications are clear, when there is a refusal of intercourse or when an approach is made to a person of the same warn through a secret emissary, shall pay a fine of) twelve panas." scriviprakarad w purusas" cen maksamicched pathagrhitam arya dadar //17/1 "Or if the husband seeks divorce because of the wife's offence, he shall give to her whatever he may have taken purusa wprakarad istri cen maksamiccben nya athaphitam dedit //18// "Or, if the wife seeks divorce because of the husband's offence, he shall not give her whatever may have been received."" . amokso dharmavithanam /19/ in duesah / "There is no divorce in pious marriages. Thus ends (the topic of) disaffection Sieben, weil die saptapadi ein wesentliches Element des Hochzeitsrituals bildet (s.. Fußa. 80? Für die Bedeutung die monatliche Reinigung weiß das PW ... tirtha nur auf H. an. MED. VISVA bei UJJVAL' zu verweisen, im AS ix sie klar beleg! Often ist nur die Frage ihrer Entstehung tabuisierenie Bezeichnung im Hinblick au das Baden der Frau nach der Periode? Meyers auf der Stelle (1926: 247) wird dem au besser gerecht. Kangle verweist zurecht in einer Fullnote auf 3.2.15, nicht unwichtig sind aber auch 3.2.19 und 3.4.16. " u 1.2 Empfindet man den letzten Satz nicht als eine überraschende Wendung? Steht dem glatten Mirvollzug des in ihm ausgedrückten Gedankens nicht widerstrebend die Annahme entgegen, die sich beim Lesen von 1.3.12 an entwickelt und immer mehr vermarkt hat, daß hier eben von der Scheidung einer "normalen', d.h. ordentlichen, "legalen' Ehe die Rede ist? Und nun soll man sich im Nachhincin darüber aufklären lassen, daß alles, was zuvor gesagt worden ist, nur für die nicht legale' Ehe, den Ausnahmebereich der Un-Ordnung giltl Ist nicht auch die Reihenfolge der Behandlung bzw. Erwähnung in sich ungewöhnlich, ja verdachtie? Und sollte amet nicht wie moku natürlicherweise mit einem Ablativ verbunden sein, im gegebenen Fall zudem einem Ablativ, der diejenige Person bezeichnet, von der man sich, da durch Ehe an sie gebunden, zu befreien sucht? Kurzum, es ist wohl nicht gänzlich abwegig zu überlegen, ob der überlieferte Text nicht vielleicht als amokso 'dharmawhinam zu deuten ist. "Nicht-Scheidung (d.h. eine Scheidung komme nicht vor) (von Personen, deren Heirat nicht dem dharm gemaß in/im Falle) von nicht-dharm gemäßen Heiraten". Unverständlich bzw. unlogisch wäre ja die Anschauung nicht, daß die " Vel, dazu Kangles Fußnote. Mir is aber nicht klar, wie sich diese Bedeutung entwickelt hat, sich (seitlich) nach dem Guten) niederlegen" - darauf verzichten, mit ihm 'ins Bett zu gehen" > "es hinnehmen, daß er mit einer anderen Frau schläft" > "ihn freigeben (Meyer 1926: 248 Anm. 4) Mir scheint, das Meyers sachliche und textkritische Bedenken (1926: 2476. Anm. 4) doch wohl ausgeräume sind w.a. durch die wichtige Beobachtung bei Kangle (1963: 273 Fußn. zu 3.19.11), daß 'w is often used only to introduce a new rule Kangles implizite Annahme (1963:23) Fußn.), es könne im Skt.ein Kompositum bhisukule mit der Bedeutung family of female mendicants' geben, halte ich für höchu problematisch. Möglich wäre bei (einer) Asketin(nen)/Nonne(n) oder einem zu ihrem Schutz Verpflichten oder bei einem fihrer) Verwandten, bei seinem Mitglied der Familie (ihres Mannes': au kula "Familie (des Mannes) sewa ApDWS 2.27.); sehr viel wahrscheinlicher aber ist - 2.B. wegen der Belege A$ 3.4.9 und 10 , daß kwa hier de facto "Haus, Gebäude bedeutet und daß, wie Kangle sag (1963.234 Fun.). "in the case of the bhutsuki this implies only staying with her. Kangles Bemerkung (196): 234 Fun.) it may simply mean'a guardian" reicht nicht aus, um die w.a. von Meyer (1926: 248 Anm 1)gesäten Zweifel zu zerstreuen. Die Wortbildung konnte auf eine Person, der nachtraglich etwas/jemand anvertraut wird", weisen Auch hier bleibt mancherlei in Deutung und Übersetzung unsicher. Ist - mit Meyer - mislydali dahingehend zu verstehen, daß hier nun - im Unterschied zu 3.3.12 (Ehefrau verweigert sich tatsächlich) - von einer entsprechenden falschen Anschuldigung seitens des Mannes die Rede is? Bei ama wird man gegen Meyer - doch davon ausgehen, daß es in der bekannten Bedeutung zu [einer Personlgehen, um ihr beizuw hnen) gebrauch ist. Kangle andererseits kann man aber auch ich bescher , cine unmittelbar einleuchtende Erklärung für wurupurpojamie zu bieten 1. aber seine Verbesserung in Additional Notes (196): 599), hinsichtlich war evtl. wichtig auch AS 3.4.29. Seltsam auch, daß dntalinge ausdrücken soll, daß es klare Indizien für das Gegenteil gibt Ist etwa 'maichund (und wenn zu interpretieren? Offenbar ist das Einverständnis beider Partner damit implizien. Auffallig ist auch der Wechsel der Ausdricke si bw.puru hier gegenüber Whir bzw. Warty in .J.15. * # w S. Kangles kritische Bemerkung (196): 234); "kis strange that when the wife is in the wrong she gets her fulds, and etc., while she gets nothing is forced to see divorce through the man's wrong ww. S. auch unten Fun. 120. Juich ist aus dem Malayalam Kommentarerganz vel. Kangle 1%6): 234 Fuba.). Page #3 -------------------------------------------------------------------------- ________________ 804 Albrecht Wezler Divorzio all' indiana' gomuhunadiad ariah /4/ "On receiving a pair of cattle (from the bride groom) it is the Arsa." anlar vedys rewe daniel darah /5/ "By making a gift of the daughter) to the officiating priest inside a sacrificial altar," it is the Daiva". Auflösung einer Ehe, die auf nicht 'legale' Weise geschlossen is, keiner Regelung(en) bedarf. Dem sprachlich-philologischen Argument, daß adharmawtubim AS und offenbar auch sonst nicht belegt ist, käme gewiß kein sonderliches Gewicht zu. Diesem Spiel der Gedanken wird nun aber doch durch eine Reihe von Gründen Einhalt geboten, die letztlich ihre Abwegigkeit erweisen. An der anderen Belegstelle ist dharmayudha eindeutig ein tarpuru; die Wahrscheinlichkeit, daß das Wort hier, in 3.3.19, ein babusribi Kompositum ist, muß deshalb als gering angesehen werden. Die Optative bzw. das Gerundivum in den vorangehenden Sätzen widersprechen der Annahme, daß amokso (in 3.3.19) die Funktion einer empirischen Feststellung hat. Erheblich wahrscheinlicher ist vielmehr, daß amoksa hier wie auch sonst nicht selten Komposita mit - an im Vorderglied cine Bedeutung hat, die nicht einfach eleich der Neration des von Hinterglied Bezeichneten is, d.h. daß mokya hier im Sinne von matupratih , "Verbot der Scheidung gebraucht ist und der Genitiv bereitet keinerlei ernshafte Schwierigkeiten, ob man nun eine Ellipse vermutet oder von der wahrscheinlicheren Annahme seiner dativischen Funktion ausgeht. Auch sonst kommt es im AS vor, daß erst Ausnahme(n) und dann 'Regel' behandelt wird. Der stärkste Grund ist freilich, daß AS 3.3.19-insoweit wird man Kangle vorbehaltlos zustimmen - einen klaren Bezug zu AS 3.2.1ff. ausweist. mithabsama tad gandhart.sh/6/ "By a secret association (between lovers) it is the Gandharva." sulkastanad asurah /1/ "On reivceiving a dowry." it is the Asura". prasahyadanad rakstuah /8/ "By forcible seizure for a maiden), it is the Raksasa suplamartadanai parcam /9/ "By the seizure of a sleeping or intoxicated (maiden), it is the Paisaca"; 1.3 Dort nun heißt es: wabapurto vytiaharah /1/ "(All) transactions begin with marriage":15 kardanam karyam damkra brahmo vahab/2/ "Making a gift of the daughter, after adorning her (with ornaments) is the Brahma form of marriage pirrpramina cattidrah puriy darmwih, matapitrpramanah ku /10/ Lambi Sulkabaran dubitub. anyalarabhaue mataro w/11/ dutiwam sukam stri bareta /12/ "The firm four are lawful with the sanction of the father, the remaining with the sanction of the father and the mother." "For those two receive the dowry of the daughter, or one of them in the absence of the other." "The woman shall receive the second dowry." sahadharmacard prajapatia // "The joint performance of sacred duties is the Prajapatya'." Nun expliziert Kangle aber warmthanam in der Fußnote zu 3.3.19 durch 'ie. the first four forms" (scil. of marriages). geht hier demnach davon aus, daß nur brahma, prajapatya, ara und 17 A$ 3.4.J1; d. US 4.1. # V. etwa die Paraphrase von Amaus van.) au Paq. 1.1.9 durch kwa bei Patanjali (Mbhasya I 62.18) oder die von erham (vartt. 5 zu Pan. 1.1.2)) durch rahnam kartam (Mbhagya 1 82.15) oder von spraadhah durch anastah prasadhah (Mbhasya 1 56.1; 79.15, 14.17 etc.), auch Yuktidipika fed. Pandeya) 9.19, wo sambandhah durchaukanlundhat expliziert und die Pamphrase avidamnumbundah ausdrücklich abgelehnt wird, oder die Explikation von drawh aus Yajn.S. 1.114 durch dl m wrayer in der Mitaard. - Bei P. Hartmann, Nominale Ausdrucksformen im wissenschaftlichen Sanskrit, Heidelberg 1955, in dieses panze Phänomen nicht einmal erwähnt. + C. 196): 234 Fußn, was ah Verweis auf 3.2.10 er wünlich erkennbar wird, wenn man berücksichtig, was er in der Fußnote zuletzterer Stelle sap (1963: 227). + V3 .1 Wa n am pripuruahara bhavati, dalawarah muda) und Scharfe 1968: 220 und 2986. Vel dazu Meyer 1926:20 Aam. I und Kangle 1963: 227 Fußni.. auch u 53.6. Besser wäre wohl 'sacrificial ground" Ist durch selbst wirklich schon ausgedrückt, daß es sich um eine "heimliche Verbindung handelt? Da dowry definiert im (The New Penguin English Dictionary 1986) is the money, goods, or estate that a woman brings to her husband in marriage scheidet dieser kegriff hier eindeutig aus als Äquivalent von Wuk. Die ablehnende Heliung des Dharmasastra grauber dein "Brautgeld, Brautpreis - die sich auch bei kane noch fassen läße wa bei einer Besprechung des ar va (1974: 504 und 517) - sollte auch einen traditionalistisch eingestellten brahmanischen Gelehrten nicht dazu bringen, die offenkundige historische Tatsache zu leugnen oder zu verdringen, daß es im alten Indien - und gewiß auch später noch - "Brauhaus gegeben hat. Hier is dowry noch unsinniger als im Falle von 3.2.8. Dh wohl: wenn der andere Partner nicht mehr lebe S.dazu Kangle 1961 227 Fulbo " Page #4 -------------------------------------------------------------------------- ________________ Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' a data (waha) als dharmryw angesehen werden, und erfolgt dabei Meyer, der seine Wiedergabe von dharmawhinam durch "fromme Heiratsaten durch den Zusatz "(d.h. den vier ersten)" expliziert". Auch P. Kane, der gewiß nicht nur Kangle's Ausgabe, sondern auch seine Übersetzung benutzt hat", in ganz offensichtlich dieser Ansicht, fügt er doch seiner eigenen Übersetzung von AŚ ..15-19" die Erklärung an "Kautilya himsell uys (in III.2) that the first four forms, viz. brahma, prājāpatya, ära and daiva are dharmya (approved), since they are brought about under the authority of the father." Diere Deutung paße zu dem, was Kane zuvor mit Blick auf einschlägiges Material aus Dharmaisura Texten festgestellt hat, nämlich daß divorce in the ordinary sense of the word (i.c. divorce e vinculo matrimoni) has been unknown to the dharmasastras and to Hindu society for about two thousands years (except on the ground of custom among the lower castes)." Es bedarf keines besonders feinen Gehörs, um aus diesen Äußerungen die heimliche Überzeugung herauszuhören, daß die Ehescheidung im vollen Sinne des Wortes, also die Auflösung der Ehe, ein soziales (und moralisches ?) Übel ist, das den Hindus - andes als den Muslimen - nahezu unbekannt war, bevor es zusammen mit anderen europaischen Rechtsvorstellungen auch Indien bzw. die hinduistische Gesellschaft, jedenfalls ihre höheren Schichten, befallen hat. Dal Kane bei diesem Thema nicht als unvoreingenommen gelten kann, ergibt sich aus seiner Interpretation von zwei Versen aus der Manusmrti, auf die er gleich am Anfang des Unterkapitels über "Divorce" verweist (offenbar Sir J. Banerjee" folgend), indem er behauptet: "The theory of dharmasastra writers is that marriage when completed by homa and saptapadi is indissoluble. Manu IX.101 says 'Let mutual fidelity (between husband and wife) continue till death, this in brief may be understood to be the higher dharma of man and wife'. In another place Manu (LX.16) declares 'neither by sale nor by desertion is the wile released from the husband; we understand that this is the law ordained by the Creator in former times." Denn die Aussage: ayorasyyabbicaro Whaved amaranantikah / esa dharmah samarna prileyah strip mayah parah // (9.101) AB, wie ua auch die Kommentatoren bezeugen", durchaus unterschiedliche Deutungen zu: bbicara könnte sich allein auf die (natürlich nur für die Frau geltende) Verpflichtung zu sexueller Treue beziehen oder in Ubereinstimmung mit Apastamba auf ein Gebot wechselseitiger Treue und Verläßlichkeit im Bereich aller 3 Lebensziele", nicht auszuschließen ist auch die Möglichkeit, daß mit aviabbicara (Nicht.) Trennung" (uryoga) voneinander gemeint ist bzw. - obwohl Medhitithi sich nachdrücklich gegen diese Auffassung wendet - das "Nichtaufgeben (apari hun) eines Partners durch den anderen, dh wohl der Frau durch den Mann. Vor allem aber, dh. grundsätzlich, ist bei diesem Vers doch zu bedenken, daß die Qualifizierung einer für Mann und Frau in ihren Beziehungen zueinander geltenden Verhaltensnorm als eine "bis zum Tode von ihnen zu beachtende schr wohl auch dann sinnvoll wäre, wenn sie mit der stillschweigenden Voraussetzung verbunden wäre, sofern die Ehe bestehen bleibt". Und was 9.46 betrifft, also die Feststellung na niskrawsargabéryam bhartur Whar vimcyale / etiam dharmam vijanimah prak prgipatinirmitam /1, so dark zum einem nicht übersehen werden, daß der Kontext", in dem dieser Vers weht, entschieden zugunsten der Deutung spricht, die Bühler unter Verweis auf Medhatithi" mit den • # 1926 249. Cl. Kane 1968: 154 Diese lautet: A wife hating her husband cannot be released from her husband if he is unwilling to let her go), nor can the husband release himself from the wife if she is unwilling); but if there is mutual hatred then release is possible. If a man fearing danger for injury) from his wife desires release from her, he shall return to her whatever was given to her at the time of marriage). If a woman out of fear of danger for injury) from the husband desires release, the latter need not return to her what was given to her at the time of marriage marriages in the approved form cannot be dissolved." Kane 1974:621. Eine - rühmliche Ausnahme in dieser Schar von Interpreten stellnur Heramba Chatterjee dar, insofern er (1972-74: 167) immerhin erwägt, daß "the second statement probably suggests that they are to be treated as approved if they are recognised by the parents'. Nämlich 1974: 620. Kane 1974 619 18% 182. elberte Mater 1913.312. Kapadia 1953154 und Altekar 1962:83 (A.'s laterpretation von Mmu 979, beku, ist besonders betremdl.). S. J. H. Dave, Manu Smrti with Nine Commentaries... Vol. V, Bombay 1982, p. 86 (aber lies bei Kullüka natürlich prepravyabharah, Govindarajas kommentar briche in allen erhaltenen MSS.?) bei 9.71 ab, um erst bei 10.1 wieder einzusetzen. V. Bharuci (Bharuci's Comm ary on the Manusmrti..... Vol. I: The Text, ed. by J. Duncan, M. Derrett, Wiesbaden 1975), p. 169. Ich beziehe mich hier auf den von Medhaithi nach einleitendem a capitambah zitierten Satz dharme care ca bime Mabhicaruar, dessen Herkunft ich aber nicht habe klären können, merkwürdigerweise erwähnt auch Kane (1968: 66) nur andere Zitate aus Apostamba-womit allerdings in eruer Linie das Dharmasún gemeint ist. Vol. autlerdem die Kommentare von Kulluka und Manirama. Gemäß Dharmakola (ed. Laxmanshastri Joshi) III 3. Wai 1981, p. 2033 und 2036, begegner der Satz in zwei noch nicht edienen Texten (Sakalakarika und Renukarika), die aber kaum als die ursprünglichen Quellen anzusehen sein dürften. Vel, Raghavananda zu M 9.101. Nicht gemeint ist gewil die nur temporare Trennung zB durch Verreisen des Mannes, die den Dichtern ein so willkommenes und unerschapfliches Thema is. Dieser gegeben durch 9.4 lcd: skaner supuvam na prayon, ww. -Meht allerdings in spürbarem Gegensatz zu dem der vorangehenden Verse, die das Thema 'Dominanz des Samens gegenüber dem Feld' wink reisen; man vel ciwa 9.36 mit 9.13. Der durchgängige rote Faden in offenbar aber das Problem der Legitimität der männlichen) Nachkommenschaft bzw. der Sicherung eines optimalen Status für sie. Vol. aber auch Govindaraja, Kullaka u andere Kommentatoren. • " W " Page #5 -------------------------------------------------------------------------- ________________ 808 Albrecht Wezler Worten referiert": "The meaning is that a wife, sold or repudiated by her husband, can never become the legitimate wife of another who may have bought or received her after she was repudiated." Zum anderen ist es keineswegs eine logische Haarspalterei, darauf hinzuweisen, daß durch die erste Vershälfte lediglich bestimmte Mittel, nämlich niseraya und visarga, was immer auch damit genau gemeint sein mag", ausgeschlossen werden sollen, nicht aber notwendig jegliche Form des 'moksa, auch wenn sich tv-muc hier nicht auf ein Freiwerden durch Scheidung beziehen sollte. Es hätte also einiger exegetischer Bemühungen auf Seiten Kanes bedurft, um plausibel zu machen, daß diese beiden Verse für die Zeit der 'Entstehung' der Manusmrti zu Recht als Zeugnis für den Gedanken der Unauflösbarkeit der Ehe in Anspruch genommen werden dürfen. Von größerer Bedeutung aber ist, ob seine- und Meyers sowie Kangles-Explikation zu AŚ 3.3.19 überzeugend und in der Tat durch 3.2.10 abgedeckt ist. Es is also letztere Stelle, durch deren Erörterung die kritische Untersuchung voranzutreiben ist - wobei von der Annahme ausgegangen wird, die auch die genannten drei Gelehrten machen, daß der Ausdruck dharmavivaba in 3.3.19 von der Prädizierung bestimmter vivabas in 3.2.10f. als dbarmya nicht zu trennen ist, d.h. in 3.3.19 implizite auf 3.2.10 verwiesen wird. 2.1 Unstrittig dürfte sein, daß im Vordersatz (pitrpramanas catvarah parve dharmryah) parve catvaraḥ Subjekt (udderya) ist; die Abweichung von der üblichen Wortstellung im Nominalsatz läßt sich dadurch rechtfertigen, daß auf die vorangehende Aufzählung durch ein qualifiziertes Zahlwort Bezug genommen wird und daß darüberhinaus zwei Aussagen von diesen "vier ersten (vivahas)" gemacht werden. Dann ist im Nachsatz aber das übrigens adjektivische" sesab Subjekt. Einigkeit herrscht unter den Übersetzern des AS auch darin, daß im Vordersatz dharmyab als Prädikat zu bestimmen ist. Die theoretische Alternative, daß dharmyib also nachgestelltes Attribut oder Apposition oder Prädikativum zu catvarab pürve ist, würde und darauf kommt es mir an - jedoch keineswegs die Annahme rechtfertigen, daß im Nachsatz zu sesab deshalb ein adharmyah zu ergänzen ist. Im Gegenteil, aufgrund der Struktur beider Sätze und ihrer Aufeinanderfolge kann dies sprachlich als ausgeschlossen gelten. Aus dem gleichen Grund muß Ganapati Shastris Interpretation als gänzlich verfehlt gelten, wenn er in seinem Kommentar Śrimüla erläuternd behauptet: etesv astasu vivabesu parve brahmadayas carvaraḥ, pirrpramanah dharmyaḥ pitṛpramanatvad dharmayuktaḥ/anye tv adharmya ity arthasiddham /... Daß im Nachsatz nicht dharmyah als Prädikat fortgilt, sondern das kontradiktorische adharmyab als impliziert zu ergänzen ist, wäre logisch nur dann möglich, wenn von den "restlichen (vier Eheformen)" durch das Prädikat (1) etwas ausgesagt würde, das von der Bedeutung von dharmya einerseits signifikant verschieden ist, andererseits sachlich dieser aber insoweit nahestünde, daß die Implikation, daß sie ergo nicht . 1886: 335 Fußnote. Siehe dazu u.a. die Kommentatoren. * Vgl. Scharfe 1968: 102 (leider nicht in den Index aufgenommen, der eben nur eine 'Liste wichtiger Termini ist). "The Arthalastra of Kautalya with the commentary "Simüla" of Mahamahopadhyaya T. Ganapati Sastri... Repr. Delhi-Varanasi 1984, Vol. II p. 13. Ob der gelehrte Herausgeber auch in diesem Fall (vgl. Scharfe 1968: 14ff.) auf dem Malayalam-Kommentar fullt, vermag ich nicht zu entscheiden (da mir dieser nicht zugänglich ist); an meinem Unteil würde sich dadurch aber auch nichts andern. 'Divorzio all' indiana' 809 dharmya sind, aus der Aussage "sie sind x" unmittelbar und zwangsläufig folgen würde. Der Ausdruck matapierpramanah würde für sich betrachtet diesen Bedingungen zwar genügen, kann aber eben nicht isoliert gesehen werden, sondern nur in seiner Relation zu pitṛpramanah im Vordersatz; und daraus ergibt sich, daß er eben nicht das Prädikat des Nachsatzes darstellt! Sowohl Meyer als auch Kangle geben beide Sätze auf eine Weise wieder, die keinen anderen Schluß zuläßt als den, daß sie, auch wenn sie das nicht explizit machen, das Prädikat dharmyah des Vordersatzes im Nachsatz ergänzen, d.h. eine in jeder Hinsicht unproblematische Ellipse unterstellen. Die babuuribi-Komposita pipramanal bzw. matapitṛpramanah können dann, wie sich namentlich für das letztere aus extralinguistischen Gründen zwingend ergibt, nur aufgefaßt werden als attributivische Bestimmungen (im weiteren Sinne) mit konditionaler Bedeutung, wie es Meyer sehr schön verdeutlicht, indem er auch übersetzt "wenn der Vater die vier erstgenannten genehmigt" bzw. "wenn Vater und Mutter sie genehmigen". Was die Wortbildungen von dharmrya anbelangt, so kann auch kaum ein Zweifel bestehen, daß von Pan. 4.4.92 und nicht 4.4.91 auszugehen ist, d.h. daß dharmyab durch dharmad anapetab paraphrasierbar ist" Einen Grund für die Annahme, daß die lexikalische Bedeutung hier eine andere ist, d.h. wie Kangle meint", "conveys also the idea 'holy, pious", also mehr beinhaltet oder, in gewisser Hinsicht schon ausgehöhlt, nur mehr "herkömmlich" oder gar "üblich, gebräuchlich ist, sehe ich nicht. Wörtlich wäre deshalb nach meinem Dafürhalten zu übersetzen: (Wenn) durch den Vater autorisiert, sind die vier ersten dem dharma entsprechend; (wenn) von Vater und Mutter autorisiert, die übrigen (d.h. sind die übrigen, also gändbarva, aäsura, raksasa und paisaca (vivaba)), [dem dharma entsprechend] 12 2.2 Da Meyer und Kangle zweifellos erkannt haben, daß der Ausdruck dharmatuvaha von 3.3.19 im Lichte von 3.2.10, d.h. des dortigen Prädikats dbarnya, zu verstehen ist, ihre Übersetzungen von 3.2.10 andererseits von der gerade von mir explizit gegebenen sachlich nicht abweichen, fragt man sich zunächst mit einiger Ratlosigkeit, warum Meyer die oben (5 1.3) zitierte Erläuterung anfügt bzw. Kangle im Kommentar zu 3.3.19 entsprechend behauptet, es seien nur "the first four forms" gemeint. In 3.2.10 wird doch im Gegenteil von beiden Gruppen, den ersten vier wie den restlichen vier, ausgesagt, sie seien, wenn auch je unter gewissen Bedingungen, "im Einklang mit dem dbarma". Es kommt einem dann der Verdacht, daß Meyer und Kangle hier mogeln. Die besagte Bei den Heiratformen gandharva, raksasa und gewiß auch paiiaca als solchen ist per definitionem die -vorherige "Autorisierung durch die Eltern ausgeschlossen. Und daß die Aussage "sind... [(dem dharma entsprechend), wenn..." nur vom aura vivaha gemacht werden sollte, ist wegen der Struktur der Sätze nicht möglich (vgl. $3.1). Heramba Chatterjee (1972-74: 168f.) scheint ähnlicher Ansicht zu sein, stellt jedenfalls hinsichtlich von raksasa, pasaca und gandharva u.a. fest, daß "it is likely that some conciliatory steps had to be taken to secure the sanction of the parents in general by way of presentation to them". Vgl. auch Kasika (etc.) zu 6.2.65 und 4.4.47 und beachte die Erläuterung Haradattas dharmah (-) anuvitta acarah. Und zwar 1963: 227 Fußn. Page #6 -------------------------------------------------------------------------- ________________ 810 Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' SIL In Wahrheit hat es im Bereich des Dharmasastra - eine Vielzahl von Meinungen gegeben und zweifellos auch eine entsprechende historische Entwicklung, die aber noch niemand ernsthaft versucht hat nachzuzeichnen (sofern das überhaupt möglich ist). Daß diese Entwicklung dadurch gekennzeichnet is, daß gewisse Formen (raksasa, pataca) schließlich radikal verworfen und daß die vier ersten besonders oder ausschließlich empfohlen werden, soll naturlich nicht bestritten werden, Aber ein Ergebnis eines komplexen historischen Prozesses, der zudem, wie gesagt, überhaupt noch nicht befriedigend untersucht is, in der Weise auf da AŚ zu projizieren, wie Meyer, Kangle und Kane das tun, geht dann doch nicht an. Es soll nun keineswegs behauptei werden, daß Aussagen in historisch jüngeren Texten bei Interpretation alterer Quellen nicht herangezogen werden durften. Aber um die grundsätzliche Frage der methodischen Berechtigung dieses Vorgehens geht es hier ja gar nicht, sondern um den Tatbestand der Willkürlichkeit sowohl bei der Auswahl der anderen Zeugen' als auch bei dem (zudem sillschweigenden) Sich-Hinwegsetzen über die Evidenz des AS elbul Behauptung als solche findet sich dann aber auch bei Kane" und 2.B. K. M. Kapadia", so daß man zögert, sie als offenkundig falsch einfach abzutun, ohne der Frage wenigstens kurz nachzugehen, was diese Gelehrten wohl zu dieser Auffassung gebracht hat. Das AS selbst kann es nicht gewesen sein; dann aber gewiß derjenige Bereich der Sanskriclitaratur, dem man sich zuallererst zuwendet, wenn man Informationen über Eherecht und ahnliches sucht, das Dharmaisura. In der Tat begegnet in der "History of Dharmastra im Anschluß an die Besprechung der verschiedenen Formen des vitabe eine höchst aufschlußreiche Fenstellung", "The smrtis contain keveral views about the suitability of these eight to various varnas. All are agreed that the first four, brahma, daiva, arsa and prajapatya, are the approved forms (prasasta or dharmya). Vide Gaut. IV,12, Ap.Dh S 11.5.12.3, Manu 01.24. Närada Page #7 -------------------------------------------------------------------------- ________________ "Divorzio all' indiana' Albrecht Wezler Randhartu tahu, dh, um Jolly zu zitieren die Liebesheirat ohne elterlichen Consens, kann von den Eltern/einem Elternteil durch Entgegennahme eines fulde nachträglich doch noch autorisiert werden; und Analoges gilt auch für die Raub'Heirat und die Heirat durch Bemächtigung im Schlaf oder Rausch. "Nachträglich meine dabei innerhalb eines Zeitraumes, der in etwa dem entspricht, wie er in alter Zeit auch für die vier ersten Formen zwischen der Verlobung'. genauer dem Versprechen, die Tochter in die Ehe zu geben und den Vollzug des Hochzeitsrituals anzusetzen ist. Jedenfalls erscheint diese Vermutung plausibler als die alternative, daß noch Jahre nach dem Eingeben einer nicht legalen chcähnlichen Verbindung deren Autorisierung möglich ist. Eine weitere Implikation der Nennung dieser beiden verschiedenen Bedingungen ist, daß das Paar von Rindern, dessen Entgegennahme für die arme Form konuitutiv ist, nicht als sulke im technischen Sinne aufgefaßt wurd. Entscheidend aber ist für die ersten vier Formen, daß die Zustimmung des Vaters bewirkt, daß sie dharm sind. Die Dichotomie beruht demnach nicht auf dem kontradiktorischen Gegensatz zwischen hie dharm und don'adharma wudhas, sondern hebt klärlich ab auf ganz andere Unterscheidungsmerkmale und zwar die Person des 'Brautgebers' und die Weise des "Gebens"! als Bezeichnungen je ciner der Seit wann sicher bezeugten ?-acht verschiedenen Formen also desbahn und des asuvad taha, verlieren sie nichts von ihrer Bedeutung für die AS Stelle, liegt ihnen doch allem Anschein nach grundsätzlich die gleiche dichotomische Unterscheidung zugrunde. Wenn denn eine Beziehung zu Dharmasastra-Texten im weiteren Sinne des Wortes) verdient im Zusammenhang mit AS 3.2.10 erwähnt zu werden, dann also doch wohl, an erster Stelle, diese! Und wenn man zugesteht, daß das, was is, auch sein darf, dann besteht nun nicht mehr der geringute Grund, dharmavridbam in A$ .3.19 anders aufzufassen, als es durch AS 3.2.10 und 11 - auf eine dem unvoreingenommenen Leser schon von Anfang an als selbstverständlich erscheinende Weise erklärt wird, daß nämlich alle acht Heiratsiormen gemeint sind, insoweit sie durch Erfullung gewisser Bedingungen eben dem dharma entsprechen. 3.2 An diesem Punkt der Analyse angelangt, ist es nun gewiß legitim, sich in Dharmalastra Texten umzuschen, aber eben nicht, um mit Hilfe einzelner Aussagen dem AS Gewalt antutun, sondern um mit vorsichtiger Sorgfalt nach Parallelen Ausschau zu halten, Aussagen, welche die gleiche Anschauung bezeugen oder mindestens auf sie hinweisen. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, daß ein negatives Ergebnis allein ganz und gar nicht zu Zweifeln am selbständigen Zeugniswert des AS bzw. der Richtigkeit des Textes und/oder seiner Laterpretation berechtigte Warum solke das AS nicht auch im Bereich des dharm über sonst nicht belegte Vorstellungen, Bräuche usw. informieren Nun weist auch Kane u.a. darauf hin, daß das Minava GS, und zwar in sútra 1.7.11, nur zwei Heiratsformen empfiehlt, den bahme und den sulke (dhurnua)." Dem Verweis Dresden nachgehend erkennt man in einem zweiten Schritt, daß die gleiche Zweigliederung (dort allerdings die Ausdrücke babmadeyil und sukadra) außerdem aber auch im KathGS (15.1ff. bzw. 16.1ff.) und VarahaGS (10.11) belegt ist. Man kann ja sicherlich nicht so weit gehen zu behaupten, daß die in den GS Stellen verwendeten Ausdrucke jeweils mehrere withe Formen bezeichnen;" aber auch 3. Die dharma Gemalheit von jeweils einer bestimmten Bedingung abhängig zu machen, in jedoch nur dann sinvoll, wenn cheoretisch und praktisch nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Voraussetzung auch nicht erfüllt sein kann. Bei den ersten vier w a Formen wäre dies das Fehlen mindestens der Zustimmung des Vaters. Das andere Personen ohne die Einwilligung bzw. gar ohne das Wissen das Vaters ein Mädchen in die Ehe geben können, ist offenbar auch von den Dharmalästra Autoren bedacht worden. Aussagen über die verschiedenen kanyapradas wie z. B. Visou 24.31. Nar. 12.201. usw." erlauben diesen Schluß, wenn auch nicht auszuschließen bzw. wahrscheinlich in, daß sie sich auch) auf den Fall beziehen, das der Vater (usw.) gar nicht mehr lebt - oder verschollen is (etc.). Besonders signifikant ist in diesem Zusammenhang, daß 2.B. in Når, 12.20 die Berechtigung des Bruders (an den ältesten wäre natürlich zu denken, wenn das heirauslähige Mädchen mehrere har'') als kanadair zu fungieren, ausdrücklich von der Zustimmung des Vaters abhängig gemacht wird". Nar. 12.20(ab) durfte auf Manu 5.151(ab) zurückgehen, jedenfalls heißt es dort auch ganz unmißverständlich: pamai dachyt pità Iv enam Wbrat male pitub /." Die Betonung der Notwendigkeit der Zustimmung des Vaters ist sicherlich nicht zufällig auch in der Hinsicht, daß die Möglichkeit eines Gegenteiligen Verhaltens anderer Familienmitglieder als des Vaters selbst eben einzukalkulieren war. Was die "vier resilichen Formen anbelangt, so wird, wie wir gesehen haben, die Heirat durch die Eltern oder einen Elternteil durch Entgegennahme des fulle autorisiert"; abgesehen von · * • # 1896: 51. D. 'Verlobung ist zu verstehen im Sinne dessen, was 2.B. Manu 5.152,947 und 71 gesag in; pl. auch Schmidt 1987:67 Mit einem solchen Unterschied zwischen Anha und Dharmalaura argumentiert auch Schmidt (1987:65). Vel auch M. Schetelich, *Zu den Anfangen altindischer Staatslehre". in: Indologia Taurinensia VIII-IX (1980-81) - Dr. L. Sternbach Commemoration Volume, p. 1771. 1974: 516 mwitam dharmenopraccheta bähmer lauldene ud. M) Dresden, Manavagshyasútra, A Manual of Domestic Rites... Groningen-Batavia 1941. p. 28 vel auch I lollyÜber die rechtliche Stellung der Frauen bei den Indern nach den Dharmalastra! in: SBAW 1876, pp. 120 176, insbesondere p 4326. Wie auch immer es zu erklären min mag, daß hier nur diese zwei genann werden. Kane (1974: 516) mein, der Grund sei, daß "these two were the forms most current Vgl. auch die Kommentare zu den genannten GS Stellen. Vgl. auch Jolly 1896: 56 V. Nandapandita u Visnu 24.38 (ed. V. Krishnamacharya, Adyar 1964), p. 409: 1: .. bhrata adana / chah, talabave 'wahl. Denn der Verslautet: pita da un kanam brala tamule pih/ matamalo matulala utuli rutas wall. Medhatithi merkt hierzu an, daß die Aussage analog auch für den Fall gilt, daß die Mutter das war " - hat Page #8 -------------------------------------------------------------------------- ________________ Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' åtura rähe, namentlich aber raksasa und passaca, hat der Brautpreis dabei geradezu auch den Charakter einer Wiedergutmachung bzw. Entschadigung. Im Moment wichtiger aber ist es festzustellen, daß die Möglichkeit, daß der sulka nicht oder an die falschen Personen (im Falle des asura viväba) gegeben wird, so offen zutage liegt, daß sich weitere Erläuterungen wohl erübrigen. Es ist im Gegenteil hier angezeigt, in voller Offenheit zuzugeben, daß die - theoretischeWahrscheinlichkeit, daß die Autorisierung unterbleibt, bei den vier restlichen insgesamtabgesehen vom Sure Winäha - doch als nicht unbeträchtlich höher zu veranschlagen ist als bei den ersten vier': Eltern z.B., die - um stellvertretend für andere von Manus Definition des risad wwahe auszugehen" - erschlagen worden sind, scheiden als sukabura ja wohl aus, während Hei ratsformen, für die charakteristisch ist, daß der Vater möglichst selbst seine Tochter gibt", in aller Regel auch der Autorisierung durch ihn nicht ermangeln dürfen. Aber dies ist eine Feststellung, die es gilt sorgfältig zu unterscheiden von der Behauptung Meyers und seiner "Gefolgsleute', daß nur die ersten vier Formen des with auch dharma sind. Über die Verhältnisse in der Praxis andererseits im Alltagsleben der Zeit, die durch das AS erfaßt wird, ließe sich angesichts des Mangels an Quellen allenfalls spekulieren. Häufig werden wohl nicht dem dharme entsprechende Heiraten der vier ersten Formen nicht gewesen sein, während umgekehrt dem dharma entsprechende Heiraten der "reulichen vier seltener vorgekommen sein dürften; absolute Zahlen liegen naturgemäß nicht vor, auch nicht über Ehescheidungen. Zu halten haben wir uns an die ich meine: sprechende - Tatsache, daß Regelungen für die Scheidung in bezug auf solche Heiraten im A$ bezeugt sind, also überhaupt für notwendig gehalten wurden. alters in Indien genau dies, die Übertragung des Stamtyvon den, wie Meyer trefflich sagi" "Gewalthabern des Mädchens auf diejenige Person/Familie, der sie gegeben wird, als zentrales Element des Rechtsgeschäftes' zwischen dem Vater bzw. einem in seinem Auftrag handelnden Familienmitglied auf der einen Seite und dem/den Brautnehmern auf der anderen angesehen wurde, - unbeschadet von Diskussionen in der Dharmasastraliteratur darüber, bei welchem der verschiedenen aufeinander folgenden Schritte von der "Verlobung bis hin zu den essentiellen Teilen des Hochzeitsrituals diese Übergabe des stars nun eigentlich erfolgt und den jeweiligen rechtlichen Konsequenzen der einen oder anderen Position). Zugrundeliegen die bekannten Vorstellungen über die lebenslange astatantrata der Frau und die Verpflichtung des Vaters/Gewalthabers, für eine rechzeitige Verheiratung der Tochter/des Mädchens zu sorgen. Kane unterstreicht zurecht, daß" the word dana" - in kardana "here is used in the sense of transfer of the father's right of guardianship and control of the maiden to the husband" nicht weniger wichtig ist sein anschließender Hinweis darauf, daß auch dieses Geben, is to be made with water", d.h. daß die Wahrheit des para bzw. das die Übertragung begleitenden oder letzlich beinhaltenden Sprechaktes auf traditionell feierliche Weise als wahr bekraftigt wird." Ein vivahe der vier ersten Formen bedarf demnach der Autoritat des Vaters, weil er der suāmun des heiratsfähigen Mädchens ist und nur er die Ubertragung des rechesgültig vollziehen und solenn bekräftigen kann. Offensichtlich gilt dies dem Aß zufolge auch für den är wtihe, eine Heiratsform, inbezug auf die Gonds" sarke Gründe ins Feld führt, daß sie 'in the eyes of those who clung to the traditional customs of the civilized classes was of a non-commercial character. 3.5 Ob die vier reulichen Formen des wie schon ursprünglich als reine commercial transactions angesehen wurden, bleibe dahingestellt. Für die Dharmasútras und Smrtis jedenfalls steht diese Einschätzung des falka außer Frage, nährt sich doch daraus ganz wesentlich ihre unverhohlene und oft harsch kompromißlose Kritik am "Brautkauf, speziell am sura W aha, auch 3.4 Was bedeutet nun aber rechtlich die Autorisierung einer Heirat durch den Vater, wie sie für die ersten vier erforderlich ist, um ihnen den Status von dharm wähas zu verleihen? Unter mehreren Textstellen, die Antwort hierauf geben, möchte ich Medhatithis Manubhasya zu 5.151 auswählen, weil dort besonders klar u.a. gesagt wird": padarte pitri dana tadaita pitub sarjan niwrate wasmai dryutelaryo patate, "genau in dem Moment, in dem (die Braut) vom Vater gegeben wird, endet der Besitz/die Gewalt (des Vaters über sie, und) beginnt (der Besitz/die Gewalt) gen (Person der sie gegeben wird. Nachzugchen lohnt sich auch Medhaithis Verweis auf Manu 5.152(d), denn die Feststellung "die Vergabe (der Tochter) bewirkt das stryd steht dort in der Tat in bemerkenswertem, weil emphatischen Gegensatz zu dem eigentlichen Hochzeitsritual, das nur als mangalarthe bezeichnet wird.". Es bedarf kaum weiterer Zeugen, um die Richtigkeit der Behauptung zu belegen, daß seit Also dem Ven 3.3]: harua churul ca bhith a brolantim rudatim grhat/ presah karieranan rabo vidher cate/. Manu Smri with Nine Commentaries... ed. by J. H. Dave, Vol. III, Bombay 1978, p. 160 pradanam indrarum Medh. scheint allerdings "barakam gelesen zu haben (. Manubhasya zu 5.151) Manu 5.152 insgesame lautet nämlich: mangarham swtyyrnam yaras cum purch / prawie nahew pranum soundaranam // "Saber Schmidt 1987 1,5 und 1024 1926: 243 Anm. I. So Fun. 62. Zu diesen Ausdruck sachlich wichtig ist Kane 1974: 53811 und Schmidt 1987: 67, welch letzterer u.a. auf Mahabh 7.55.15-16 verweist, das "states that the promise and the giving with water is not a cenain sign of wile hood, but the paradiis, während according to Mbh. 13.44.35 one may ask for the girl promised to another man up to panigrahan S dazu M. Scheidlich, Awatantra in der altindischen Rechtsliteratur in Altorientalische Forschungen V. 1977, pp. 113-122. S. dazu Schmidt 1987: 31, 82 und 102. 1974: 517. Vgl. Verlasser, Bhagara in Sanskrit Literature in: Aligarh JOS, IV/2, 1987, pp. 145.180 - Aligarh Oriental Series No. 8. pp. 1-40, insbesondere p. 1571. - 12 ff. • " " JGonda, "Reflections on the Ara and Asura forms of Marriage, in: Sarupa Bharati or the Homage of Indology. Lakshman Sarup Memorial Vol. Hoshiarpur 1954. pp. 223 29 - Selected Studies, Vol. IV. Leiden 1975. pp. (171H1851 insbesondere p. 231 - 11791 Vgl. auch Heramba Chatterjee (1972-74 153.) Page #9 -------------------------------------------------------------------------- ________________ Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' obtained (the father being the proper authority for the disposal of his daughter in marriage).*** Und genau das macht dann auch Siva, und auf diese Weise wird die Hochzeit der beiden zu einer, die dem dharm entspricht im Sinne des AS wenn andererseits, wie Gonda m.. mit vollem Recht hinsichtlich Manus hervorhebt, die Existenz der/von darauf gegründeten Heiratsformen in diesen Texten ganz und gar nicht gelegnet wird. Gemäß Kautilya stellt die Engegennahme des iala durch die Gewalt habenden Eltern bzw. einen Elternteil sogar das gemeinsame Element dieser 'vier restlichentries insofern dar, als sie dadurch ebenfalls zu dharm , dem dharm entsprechenden, Heiraten werden. Vorausgesetzt sind dabei ohne Zweifel die gleichen Vorstellungen über das was abweicht, ist jedoch das rechtliche Verfahren der "Legalisierung: Sie geschieht vom Na wale abgesehen -posrfest und beweht in allen Fällen in der Entgegennahme von Geld- und/oder Sachwerten als Brautpreis Durch die Entgegennahme bekunden die Eltern ihre (nachträgliche) Einwilligung und sind die Übertragung des sana, auch wenn sie zuvor schon ohne ihr Wissen bzw. ihre Billigung vom Bräutigam bzw. gemeinsam von Braut und Bräutigam de facto vollaogen worden is bzw. sein sollte, zum vollgültigen Rechtsgeschaft, das ofienbar als dem eines Kaufer Verkaufes analog oder gar direkt als ein solches betrachtet worden ist. Hinsichtlich der Autorisiertheit" jedoch unterscheiden sich die restlichen vier Formen allem Anschein nicht von den ersten vier" 4. Es kann, so meine ich, nach alle dem kein Zweifel mehr daran bestehen, daß die Unterscheidung dharm versus har gerade nicht wie die zwischen den ersten vier und den "reslichen vier Formen des wwe - eine bezogen auf ihre Aufzählung) horizontale Gliederung darstellt, sondern vielmehr eine vertikale, so daßgrundsätzlich jede der acht Formen dem dharm entsprechen oder eben nicht entsprechen kann, anders als z.B. ApDhs (2.6.13.10-11; 2.10.27.1) meint. 4.1 Deshalb ist auch an der zweite Belegstelle für dharmantäha, also AŚ 34.31 (durmawhar kumari Mrigrhitaram" anak prositam aryamanam sapta tirthany akant , m ram ir a m)" selbstverständlich davon auszugehen, daß alle acht vithas eingeschlossen sind und die A$ 3.2.10 genannten Kriterien für ihr dhurnal intendiert sind. Daß in AS 34.33 von einem Ehemann die Rede ist, der nur einen Teil des Brautpreises bezahlt har (chadeadartalulkam), und im nächsten Satz von einem, der den ganzen Brautpreis gegeben hai (dartalulka). is also nicht weiter verwunderlich: welche Eiertänze Meyer" und Kangle" vollführen, um diese Testaussagen zu entschärfen, die ihrer Überzeugung, es könnten (auch hier) nur die vier ersten der AS 1.2.2.fl. genannten Hochzeitsformen gemeint sein, eindeutig widersprechenl 3.6 Das Erfordernis der "Autorisierung des with in übrigens auch bei einem besonders unverdachtigen Zeugen belegt, nämlich bei Kalidasa. Bei der Beschreibung der Hochzeit Sivas und Parvatis macht der Dichter nicht nur z.B. klar, in Vers 7.89", daß es sich dem Typ nach um einen PVM with handel", und das Gout Feuer als Zeuge des Hochalsrituals, d.h. des Bundes zwischen den zu Vermahlenden, fungiert, sondern bei der Schilderung der ihr vorausgehenden Ereignisse heißt es am unmittelbaren Anfang des 6. sarga, also nach der "Verlobung'. auch: the wifi mane gari samdidesa mishah sathim/ da me bhubhtam nahah pramanikiwan ini // "Darauf schickte Parvati insgeheim durch eine Freundin (Śival, der das Selbst von allem ist, (die folgende Borschaft "Der Herr der Berge (d.h. Himalaya) voll als mein Brautgeber zur Autorite gemacht werden! Diese Botschaft besagt natürlich und deshalb gebraucht Kalidasa die cu Bildung, daß Šiva alles Erforderliche tun soll, um zu erreichen, daß ihr Vater die Hochzeit autorisien, dh, wie MR. Kale s et daß ihr Vater should be formally applied to for my hand and his consent # " Loc. cit. (s. Fußn. 86). p. 228 - (176) Dies bedürfte einer generen Untersuchung, denn aus dem Terminal ) kann man weder in der einen noch in der anderen Richtung einen sicheren Schluß ziehen - sedam dah prale at who when prakkar Satens there whethermacard karla mutiara il Vd. Mallintamu p adrasta/hall (AvGS 14) ww umum Cardam atrapalill * MR . Kale. Kalidasa's Kun n ilva Cankos VIII. Ghed, repr Delhi Varanasi-Patna 1967. [102 Kun 5.6.1 also ein weiterer Beleg dafür, daß Kalidasa das AS kannte Zu dieser Beziehung die unter Nr.348, 350, 357, 360, 369, 371, 372 und 403 verzeichneten Titel in L. Sterbach, Bibliography of Kauxiliya Arthalastra, Hoshiapur 197). Man beachte, daß der Ablativ hier die zeitliche (Nach Folge ausdruckt Kande (1%): 299 Fuln.) weist richtig darauf hin, daß beide Autriche "imply that the marriage has not been consumed, vl. Thieme, Jungrauengate... in: Zeitschrift für Vergleichende Sprachlonchung 71,1%), pp. 161-248 - Kleine Schriften, ed. G. Buddrus, Wiesbaden 1971, pp. 126 513. Kange übersan (146): 29). Aber a pious marriage, the maiden shall wait for her husband who has gone away without informing her, for seven periode (vgl. Anm. 1 und 80 oben) - no news is heard about him, for one year il news is heard." Meyer sag (1926:254. Anm. 2) dazu "Die Kaulehe gehon ja nicht zu den frommen (dharma ) Sie wird nicht einmal so hoch greenet wie die ohne Wissen der Angehörigen geschlossene Liebesheirat. Im Leben freilich war sie die Gewöhnliche und eine völlig unverfängliche Form Letzteres magja stimmen, aber die Behauprung des ersten Satans in schlicht falsch S. die Anm. 95 mitierten Bemerkungen. Kangle weist hier immerhin darauf hin (196): 239, Fullndal it is to be noted that the reference to bulka here is in connection with durma , in aber offenbar nicht bereit, den sich doch aufdrängenden Schluß zu ziehen, daß seine Deutung von AS 3.19 ergo nicht richtig sein kann Page #10 -------------------------------------------------------------------------- ________________ 818 Albrecht Vezler "Divorzio all' indiana' 4.2 Wie aber sieht es mit jenen Textstellen, an denen wir als hermische bezeichnet werden? Formal in dermishe ein Superlativ zu dharmin", das war durch dharme paraphasiert wird, bedeutungsmaßig aber dharmsche Rahe kommt; "einer, der (den) dharm (2.8. eines Brahmanen) hai", is eben eine Person, welche die (für Brahmanen) geltenden normativen Verhaltensvorschriften beachtet und darum eben nicht vom dharme abweiche nicht dermed pru is. Die probe semantische Nähe zwischen dharmin - und damit dermishe und dem wird auch im AS selbst schlagend bestätigt: 3.17.16 wird die "basic fine (prakrti) als der dem 'imposrip und der 'surcharge" ( 1) gegenübergesel, die ihrerseits als adhermische bezeichnet werden. Da - jedenfalls primus facie - von einer superlativischen oder elativischen Funktion auszugehen is, bietet sich als Obersetzung von A$ 3.5.10 (rikshan purata pod dubiurow dharm www b) zunächst einmal an: "Die Hinterlassenschaft des mit Söhnen Gesegneten (erben) die Söhne oder die Töchter, wenn sie in (den) Ehen geboren sind, die im höchsen Maße/in besonderem Maße dem dharm entsprechen. Akzeptiert man Kangles inhaltliche Interpretation, dann wird hier gelehrt, daß Tochter erben, wenn keine Söhne vorhanden bzw. mehr vorhanden sind, vorausgesetzt die Tochter sind durmishes we b , was seiner Ansicht nach impliziert that in the case of the last four forms of marriage the daughters are excluded from inheritance even in the absence of sons'. Einzuwenden wäre hier een Kangle - der auch sons gelegentlich thermisch nur mit einem Positiv wiedergibt daß es weder sprachlich irgendwie wahrscheinlich noch sachlich gerechtfertigt erscheint, daß an dieser Stelle als dharmisha ww bezeichnet sein sollte, was anderwirus schliche dharmawwiha buw.dham wwho heiß. Die von mir oben vorgetragene-notwendige Korrektur seiner Auffassung von AS 3.3.19 eröffnet nun auch im Fall von 3.5.10 die Möglichkeit einer dem Wortlaut zwanglos gerecht werdenden Interpretation, die sachlich freilich Kangles Ergebnis bestitigt: Mit den dharmuisha waher sind die ersten vier gemeint; die Ansicht, der man meist allerdings in rigoroserer Form in den Dharmatura Texten begegnet, daß die ersten vier wiha Formen 'besser sind als die übrigen, hat offensichtlich auch Kautilya geteilt. Sie korrespondiert auf's vorzügliche seiner Zweiteilung der Kriterien für die 'Legalitāt' in pitoprann und mitpit prami (etc.). Umeekehrt bestätigt aber die Verwendung des Ausdrucks thermische auf seine Weise, daß die restlichen vier Formen eben niche per adharmy, sondern sehr wohl dharm sind! Und genauso würde ich argumentieren mit Bezug auf die weitere Beleguelle 2.2.17 Man wird andererseits auch erwägen, ob die Apostrophierung einzelner Eheformen als 'am meisten/besonders dem dharm entsprechende sich nicht vielleicht auf eine durchgingige Hierarchie dieser - von der besten (brahma) bis hinunter zur schlechtesten (pica) - beziehen könnte. In der Tu ist ja die Vermutung, daß die Reihenfolge der Aufzählung aller acht und der jeweils vier im AS durch solche Wertungen bedingt ist, keineswegs von der Hand zu weisen. Es scheint mir aber auch in dieser Hinsicht - vernünftiger, bei der anderen Erklärung für dharmastha zu bleiben, weil sie mit allen relevanten Aussagen des AS selbst in Einklang steht und diese in sich klar und verständlich sind, so daß der Exeget der Hilfe externer Quellen durchaus entraten kann - vomit jedoch nicht gesagt sein soll, daß die Reihenfolge der Aulakhlung in AS 1.2.2ff. nicht doch eine absteigende Klimax darstelle." 5. Da sich, wie ich hoffe gezeigt zu haben, nicht leugnen laßt, daß im AS alle acht Heirats- und Eheformen als dibarmy gelten, wenn die essentiellen Bedigungen ihrer Autorisierung durch den/die Gewalthaber der Braut auf die eine oder andere Weise erfull in, ergibt sich schon per im plicationem, daß Kautilya außerdem die Existenz von nicht dem dharma entsprechenden with mindestens faktisch anerkennt. Das wird eindeutig bestätigt durch seine Ausführungen zur Ehe scheidung insofern dies sich ausschließlich auf den Bereich bezichen, der durch das kon tradiktorische Gegenteil von "hurmavitiba" gebildet wird. 5.1 dharm Dadurch wird man zwangsläufig zu der Frage gelehru Was macht denn diese nicht dem entsprechenden Heiraten überhaupt zu Heiraten? Welchen Rechtsstatus hat eine solche Ehe? Die Richtung für eine Beantwortung dieser Frage. so will mir scheinen weist eine Bemerkung Medhatithis tu dem bereits oben erwähnten Vers Manu 5.152. Am Ende seines Kommentars sagt er nämlich m • Siehe dazu J, Wackernagel, Akindische Grammatik 11,2 von A. Debrunner, Gdetingen 1954, p. 458. * Vgl. 2.B. Katika zu Paq. 5.2.132. - Vgl. A$ 7.5.19u. 20 Vd. such 15.1.66. Meine Übersetzung lehnt sich an die von Meyer (1926 255) an. hanyut au 3.5.9 'pil fon' wie bezeichnet hier eindeutig das, voru eine Hochzeit/Heira führt. 1963: 241 Fulin. A$15.1.66 bestätigt diese symaktische Interpretation des nachgruelien Attributs bzw.Predikativum Whermo w a ) als ad hur allein bezogen Oder bedeutet d a s hier einer der Kinder har"? - Zitiert aus 1963: 22 Fußn. ZB A$ 7.5.20 (1%) 38) auch Anm. 108. Auch in winer Fußnote zu AS 1.2.10 (1904: 227) behaupert Kangle, dal rmuth and her conveys theme ideas-wie dharm scil. o hutuma hurmush who was Kande (1963.278) übersetzt. And if it (nämlich und a nd has been used for three years, the (wile) shall nor question, in the case of the pious marriages. Der folgende Sate (9.2.18: pin u tum unduam sem par p utamurun dat wat) bestätig aber doch, daß die ersten vier von den übrigen vier nicht dadurch unterschieden sind, daß nursie dem der entsprechen, sondern nur dadurch, daß sie ihm 'in höherem Male entsprechen", im Sinne des der die besten Formen sind. Im Sinne von Aphs 25.12.) und BaudhDAS 1.1.10.11 Die Gegenüberstellung der er en und der restlichen vier im Hinblick avd die Form ihrer 'Autorisierung schließt ja keineswep eine "Binnen'. Hierarchie innerhalb der jeweiligen Gruppe von vier bew. der Authlung ingesame) aus. WSS * Manusmrti...ed J. H. Dec. Bombay 1978, p. 161 Page #11 -------------------------------------------------------------------------- ________________ BU. Albrecht Wezler "Divorzio all'indiana' e derschlag gefunden .. heiratet)fund vorhanden is. Vid prada rudiary ap wake stamyam yaliyetadatra ipate / t yrat margolare inayawakilan darakararami n ate/ wypisrye en am Whiri Whetti 11. in diesem (Vers wird gelehrt (worauf man won nicht ohne weiteres Kamel, daß das sin seitens des Mannes über die Frau allein aufgrund der Tatsache, daß sie gegeben wird, entsteht, auch wenn ein Hochzeit writual (noch) nicht/nicht stattgefunden hat. (Die Aussage des Verses aber, daß das Opler (beim) Hochzeitsritual) nur eine auspiziose Bedeutung habe, ist nicht wörtlich gemeint Idennl gemaß der Erinnerungsuberlieferung. (die in den Smpti-Texten ihren Niederschlag gefunden hat heiße Hochzeit, dass man sich eine Frau nimmt (d.h. heiratet) (und) selbst wenn das in über eine weibliche Person] vorhanden ist, wird diese keinesfalls ohne Hochaciritual) zur Gattin (für deren Unterhalt der Mann zu sorgen hat)." Hier spricht natürlich der - brahmanische-Dharmasrin, aber in ciner Weise, die mancherlei Aufschlüsse für das Verständnis des AS Materials enthalt. Denn dem pradana entspricht bei den vier übrigen Formen des with die Entgegennahme des like durch die Elern oder einen Elternteil. Ob man annehmen darf, daß diese "Autorisierung nicht nur die de jure Obertragung des s bedeutet, sondern auch zur Folge hat, daß nun doch noch ein Hochzeitsritual durchgeführt wird, muß (hier) dahingestellt bleiben. Für besonders verraterisch halte ich das Argumentationsziel, das Medhatithi klärlich verfolg. nämlich die Absicherung der Then, daß ein wie ohne Hochzeitsritual kein wie im Sinne des dharma, der autoritativ gültigen Tradition der Smrti, is. Denn wogegen er sich hier vendet, kann ja nicht eine Sakularisierungsbewegung sein, die sozusagen entgegen benchender Tradition eine 'an desamtliche Trauung als völlig ausreichend für eine Eheschließung propagiert, es muß vielmehr diejenige Anschauung gewesen sein, die anders als Medhatithi es haben michie in Manusmrti 5.152 selbst zum Ausdruck komme und die besagt, daß die Funktionen des Gebens des Mädchens und des Rituals ganglich voneinander verschieden sind: Durch ersteres wird das y übertragen, durch letzteres Glück und Segen für die Ehe bewirkt. Für uns westliche Interpreten liegt es nahe. in dieser schroffen Abhebung des einen vom anderen den wohlbekannten Gegensatz zwischen profan und religiós in anderem Gewande wiederzuerkennen. Doch dieser Versuchung wird man widerstehen u.a. auch deshalb, weil das Geben von den alten Indern selbst eben nicht als rein säkulare commercial transaction verstanden wurde, wie w.a. das Vergießen des Schenkungswasser und die Tatsache zeigt, daß durch das Geben eine Beziehung zwischen Brautgeber/ Familie des Brautgebers und Brautnehmet/Familie des Brautnehmers hergestellt wurde. Das Medhaithi zugleich auch volche Praktiken im Auge hat, bei denen das stan eben nicht de jure ubertragen, sondern gewissermalen usurpiert wurde, ist ein verlockender Gedanke für den das zitierte Textstück aber keine ausreichende Grundlage bietet Entscheidend ist, Jab durch Medhaichi die Einsicht nahegelegt wird, daß sich die Vertreter des Dharmasastra und die des Anhaldura in ihrer Auffassung vom (mindenens) in zwei Punkten voneinander unterschieden: Fur erstere bildete das Ritual ein konstitutives, jedenfalls sehr wichtiges und unerläßliches Element der Eheschließlung, für letztere stand - ebenso verständlicher weise - die Übertragung des im Vordergrund, wobei unterschieden wurde zwischen wutorisierter Ubertragung, dh Ubertragung im eigentlichen Sinne des Wortes und nicht autorisierter", d. h. de facto Antigung des stam . Die Stellung welche das AS dazu bezieht, bedarf aus verschiedenen Gründen etwas genauerer Betrachtung: Das AS stellt in Hinblick auf die 'vier reulichen Eheformen offenbar selbst ein Kriterium für ihre WurGemaßheit bzw. ihr Abweichen vorn dharma auf, denn die Anschauung, dall diese durch Entgegennahme des luka durch die Ekern oder einen Elternteil pou fou autorisiert werden können), laßt sich aus eigentlichen Dharmadura Quellen nicht nachweisen. Es hat demnach ganz den Anschein, als habe das AS sich nicht gescheut, seine eigenen Vornellungen davon zu entwickeln, was in einem bestimmten Fall dem dharm entspricht von nicht geringerer Tragweite in die zweite Beobachtung, die hier anru chlieben ist, nämlich, daß das AS - im Bereich der Ehe die de facto Aneignung des über ein Mädchen als gegebenes Element der Realität hinnimmi, also anerkennt keine Rede ist davon, daß der König bzw. der Staat einzuschreiten habe, wenn zwei junge Leute sich in einem Nindharw wuba miteinander in Liebe verbinden, ohne daß die Eltern der Braut ihre Zustimmung regeben haben, oder wenn eine Braut geraubt wird (von einem katra etwa) und die Familien angehörigen der Braut, weil sie Widerstand leisten, niedergemacht werden! Kein Wort darüber, daß der König bzw. Staat für die Beachtung der Normen des dhur durch Gebrauch seiner Strafgewalt zu sorgen har! Scandessen pragmatisch realistisches Anerkennen von ehelichen Verbindungen, die nicht dem dharme entsprechen, und oifenbar der Grundsat, daß der König bzw. Suat sich da nicht einzumischen habe (jedenfalls solange nicht, wie das Zusammenleben des Pures gelingt)! Dieser Grundsatz, diese Haltung bedeutet aber eine klare, jedoch nicht radikale Absage an den Anspruch des dharma auf univervelle Geltung und eine eher unbekümmert selbsbewußte Betonung des Entscheidungsspielraums des weltlicher Herrschers! Genau auf dieses Verhältnis zwischen hern und r a u, "Befehl des Königs", laufen denn auch die in diesem Problemausammenhang besonders wichtigen Verse AS .1.3&ff. hinus! Law but not least würde hier, wübuen wir es nicht längst, deutlich, das urn eben nicht gleich "Recht is: Auch die nicht dem Wharme entsprechenden Ehen sind für den Staa legal 5.2 Die Anerkennung der Existenz von nicht dem dharm entsprechenden Ehen - und daß * Vd, in diesem Zusammenhang VasDNS 17.1), wo die Bestimmung darauf hinweisen dürfte, da die Möglichkeit des Fehlen eines Hocharituals auch in Betrache rrogen wird, und BadhDAS 4.1.17, demzufolge eine mit Gewalt geraube kan, wenn sie nicht mit a gweit wurde (mantrair walim ku), einem anderen geben werden darf. (Billig kan bedeutet dont 1 "Jungfrau und 2. "Mädchen/junge Frau, Jas/die legal verheiratet werden darf/Objekt der kanal genannten Handlung gemacht werden darf, obwohl sie miglicherweise nicht mehr Jungfrau is") Der what we wird in Mbh als nurmea beacichnet (Jolly 18%: 51). Dazu wäre eine weiter ausholende Unensuchung erforderlich, da sich die Dharmadstrins diesem Problem, so whe , nicht direkt zugradben-Zum Rituals vor allem Chanchal Kumar Chatterjee, Studies in the Rates and Rituals of Hindu Marriage in Ancien India, Calcutta 1978 ** Wenn das hidentalls gemak Manu).35, nur für Brahmanen gilt und die leserliche Berligung eines Geschlies auch in anderen kuten legget W Vol. auch J. Gundas Aufsatz (s. Am 95) sowie Kumaa 5.768 Veldaru Meyer 1986 i wowie Meyer, Urdu Wewa der altidischen Rechtschriften und ihr Verhalmis u n der und zu kautilya, ripuig 1927. aufendem Scharfe 1908 2261 imner wich einfache # Deshalb habe ich Anführungen den we legi" als Entsprechung von Wurw 12 Page #12 -------------------------------------------------------------------------- ________________ Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' 893 das As solche anerkennt, konnten ja auch Meyer und Kangle und Kane nicht bestreiten -ging aber noch weiter: Sie schloß die Auffassung mit ein, daß solche ehelichen Verbindungen, aber sie allein, und nicht auch die dharmawwas, grundsätzlich aufgelöst werden können und daß diesbezüglich auch Regelungen, "Gesetze geschaffen werden müssen. Als Scheidungsgrund wurde dabei zunächst einmal wechselseitiger "Hal angesehen - man zögert hinzuzufügen einleuchtenderweise", denkt man an Mädchen, die geraubt oder im Schlaf bzw. Rausch in Besitz genommen wurden. Der zweite Grund bereitet dem Verständnis in doppelter Hinsicht Schwierigkeiten, nämlich dadurch, daß er eine Alternative zur "unüberwindlichen) gegenseitigen Abneigung bildet und, weil die Bedeutung des entscheidenden Wortes (viprakara) nicht hinreichend klar ist. Kangles 'offence" scheint zu schwach; Meyers "Mißhandlung dann schon eher glaubwürdig." Wie der auch immer kin mat der Möglichkeit zur Beendigung nicht dem darma entsprechender Ehen durch Scheidung - und nur in ihrem Fall kam sie überhaupt in Frage - waren sehr enge Grenzen gezogen, und die Frauen waren auch in dieser Hinsicht, gelinde pesagt, benachteiligt. Aber ein liberales Scheidungsrecht und den Gedanken der Gleichberechtigung von Mann und Frau durfte niemand hoffen, im alten Indien, auch nicht im AS, zu entdecken. Bemerkenswert aber bleibt, daß dieser Text immerhin ein unsreitiges Zeugnis für die Ehescheidung im vollen Sinne des Wortes enthält, und, welcher An die weiteren Vorstellungen über die Ehe sind, die sich ihm abgewinnen lassen, wenn man ihn beim Wort zu nehmen und weitergehende Fragen an ihn zu richten versucht". Von besonderer Bedeutung ist dabei sicher die Tatsache, daß nur nicht dem dharma entsprechende Ehen geschieden werden können, bzw. der Grund für diese Rechtsvorstellung dieser Grund kann nämlich nur darin liegen, daß im Falle solcher Witches der Übergang des u w vom Vater oder den Eltern auf den neuen Besitzer eben nicht autorisiert ist, daß keine formliche vollgültige Übertragung, sei es durch 'Schenkung' oder Kaul, stattgefunden hat. Es ist einsichtig, daß die dharna w whas demgegenüber als unauflösbar gelten die Übertragung des Fumey ist in ihrem Fall nicht rückgängig zu machen, da lege artis, d.h. verbindlich und also endgültig vollzogen!' Deshalb - oder vor allem deshalb wird auch im AS die dem dharma entsprechende Ehe als nicht auflösbarles 'Besitzverhältnis) angesehen. Vor allem aber kam es mir darauf an, an einem-eher zufällig gewählten - Beispiel einmal den Blick zu lenken auf die bemerkenswerte Weise, in der das AS auf unterschiedliche, gewiß auch einander widerstreitende "Forderungen der Bereiche Theorie' und 'praktisches Leben reagiert. Diese oft einfach nur als Pragmatismus bezeichnete - und damit vorschnell klassifikatorisch abgelegte - Haltung genauer zu untersuchen, hielte ich fur lohnend und wichtige Voraussetzung wäre allerdings ein geschärfter Blick für die Unterschiede z. B. zwischen Artha- und Dharmasastra. Häufiger zitierte Sekundärliteratur Alickar 1962 A. S. Alekar, The Position of Women in Hindu Civilization from Prehistoric Times to the Present Day, Delhi 1962 Bandhyopadhyay 1973 S. Bandhyopadhyay, Foreign Accounts of Marriage in India, Calcutta 1973 Sri Gooroodas Banerjee 1896 Sri Gooroodas Banerjee, Hindu Law of Marriage and Stridhana, 24 ed. Calcutta 1896 (Repr. Delhi 1984) Bühler 1896 G. Buhler. The Laws of Manu (SBE XXV). Oxford 1886 (2-Repr. Delhi 1967) I Heramba Chatterjee 1972-74 Es ist allerdings nicht sicher, daß w hier überhaupt eine Alternative signalisiert (s.0. Anm. 14). Aber ob nun neue, andere Vorschrih (vorher: Abneigung, jeta: Mißhandlung oder Alternative, die beiden Sätze (AS).J.17 und 18) bereiten mancherlei Schwierigkeiten. Warum is hier vom Wunsch eines Pannen die Rede? Weil diese dann im Gegensatz zu dem zuvor (13-16) Gelehnen susreiche? Kann sich weha kuhiuam nur auf den Mann beziehen (s. 2.2.24, wo die Frau logisches Subjekti Und was hat er denn eigentlich zuvorgenommen, was ihr gehön, wenn eine legale' Heira par nicht stattgefunden hat! Kangle (vgl. Anm. 20). wohl wwer dem Eindruck von 3.2.24. nimmt zurecht an der Benachteiligung der Frau (durch A$ 3.3.18 im Verhältnis zu 17) Anstoß, aber logisch ist auch möglich, daß whghitam bedeutet mehr als das'; das avwithiwe Kompositum wörtlich ohnehin nicht "whatever may have been received", sondern not going beyond what has been taken Krhicam Araram ). Oder Frau eben generell Person 'minderen Rechts? Dal ein vimakära mindestens Spuren am Körper hinterläßt seig A$ 4.7.26. Wenig aufschlußreich sind die restlichen Belepellen (3.4.1 und 12.5.2); vgl. auch 1.14. (viprakal). Ua weil die dharmawww als solche davon ausgenommen sind, wird der Schluß nahegeleg. dal moku in der Tat dem Begriff "Ehescheidung im wesentlichen entspricht. Im Falle der dharni h gab es ollenbar allenfalls die Möglichkeit einer dauernden Trennung unter Forbestehen der Ehe). und dies dürfte mit dem Terminus Dugain den Dharmalistras (u.a) gemeint sein (wohl auch Nar. S. 12.90, obwohl man sich sehr an kawilya erinnert fühlt). Zu Di . 2.B. Jolly 18%: 658. Banerjee 1896: 1901., Mitter 191): 342€., Kane 1974: 6201. Den Unterschied zwischen nige und maku betont auch K. P. Jayaswal, Manu and Yadavalkya, Calcutta 1930, p. 230 Gleichwol bleiben zahlreiche Fragen offen, viele von ihnen weiden sich mittels des vorhandenen Textmaterials wohl auch gar nicht beantworten lassen. Um nur einige zu nennen: Wie wurde die Scheidung vollzogen? Von wem ausgesprochen? Bedeutete sie - anders als der dal die Frau keinerlei Versorgung mehr erhiele Wekhe Regelung gilt hinsichtlich eventueller gemeinsamer H. Chatterjee Sastri, Studies in the Social Backgrounds of the Forms of Marriage in Ancient India, Vol. I and II, Calcutta 1972 and 1974 Kinder Auch Probleme, die durch AS 3.2.1.5 gegeben sind, habe ich nicht ansprechen und nicht alle, welche die Sätze 3.2.6. aufwerden, behandeln können. Vp, auch Manu %476) ware kai pradrate, ein Grundsatz, der, obwohl nicht vollig ohne Ausnahme geltend (. Schmidt 1987), die Endgültigkeit, auch im juristischen Sinne der Schenkung beleuchtet und damit indirekt noch einmal bestätigt, daß eine "Heilung der de facto Aneignung des w y , (unabhängig von ihrer Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit in der Praxis) eben nur durch nachträgliche Anerkennung dieses Faktuma seitens der Eltern vorstellbar wat Page #13 -------------------------------------------------------------------------- ________________ Albrecht Wezler Jolly 1896 J. Jolly, Recht und Siue (Grundriß der Indo-Arischen Philologie u. Altertumskunde 11 8), Straßburg 1896 Kanc 1968 P. V. Kane, History of Dharmasastra Vol. I. (Revised and Enlarged). Poona 1968 Kane 1974 P. V. Kane, History of Dharmaśāstra Vol. I. Second Edition, Poona 1974 Kangle 1963 R. P. Kangle. The Kautiliya Arthasastra P.II. An English Translation with Critical and Explanatory Notes, Bombay Kapadia 1955 K. M. Kapadia, Marriage and Family in India ( Calcutta 1966) ed. Meyer 1926 J. J. Meyer, Das aktindische Buch vom Welt- und Staatsleben, Leipzig 1926 Mitter 1913 D. N. Mitter, The Position of Women in Hindu Law, Calcutta 1913 (2' Repr. Delhi 1989) Scharfe 1968 H. Scharfe, Untersuchungen zur Staatsrechtslehre des Kausalya, Wiesbaden 1968 Schmidt 1987 H.-P. Schmidt, Some Women's Rites and Rights in the Veda, Poona 1987