Book Title: Einige Bemerkungen Zum Verstandnis Des Abschnitts
Author(s): A Wezler
Publisher: A Wezler

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Page 11
________________ BU. Albrecht Wezler "Divorzio all'indiana' e derschlag gefunden .. heiratet)fund vorhanden is. Vid prada rudiary ap wake stamyam yaliyetadatra ipate / t yrat margolare inayawakilan darakararami n ate/ wypisrye en am Whiri Whetti 11. in diesem (Vers wird gelehrt (worauf man won nicht ohne weiteres Kamel, daß das sin seitens des Mannes über die Frau allein aufgrund der Tatsache, daß sie gegeben wird, entsteht, auch wenn ein Hochzeit writual (noch) nicht/nicht stattgefunden hat. (Die Aussage des Verses aber, daß das Opler (beim) Hochzeitsritual) nur eine auspiziose Bedeutung habe, ist nicht wörtlich gemeint Idennl gemaß der Erinnerungsuberlieferung. (die in den Smpti-Texten ihren Niederschlag gefunden hat heiße Hochzeit, dass man sich eine Frau nimmt (d.h. heiratet) (und) selbst wenn das in über eine weibliche Person] vorhanden ist, wird diese keinesfalls ohne Hochaciritual) zur Gattin (für deren Unterhalt der Mann zu sorgen hat)." Hier spricht natürlich der - brahmanische-Dharmasrin, aber in ciner Weise, die mancherlei Aufschlüsse für das Verständnis des AS Materials enthalt. Denn dem pradana entspricht bei den vier übrigen Formen des with die Entgegennahme des like durch die Elern oder einen Elternteil. Ob man annehmen darf, daß diese "Autorisierung nicht nur die de jure Obertragung des s bedeutet, sondern auch zur Folge hat, daß nun doch noch ein Hochzeitsritual durchgeführt wird, muß (hier) dahingestellt bleiben. Für besonders verraterisch halte ich das Argumentationsziel, das Medhatithi klärlich verfolg. nämlich die Absicherung der Then, daß ein wie ohne Hochzeitsritual kein wie im Sinne des dharma, der autoritativ gültigen Tradition der Smrti, is. Denn wogegen er sich hier vendet, kann ja nicht eine Sakularisierungsbewegung sein, die sozusagen entgegen benchender Tradition eine 'an desamtliche Trauung als völlig ausreichend für eine Eheschließung propagiert, es muß vielmehr diejenige Anschauung gewesen sein, die anders als Medhatithi es haben michie in Manusmrti 5.152 selbst zum Ausdruck komme und die besagt, daß die Funktionen des Gebens des Mädchens und des Rituals ganglich voneinander verschieden sind: Durch ersteres wird das y übertragen, durch letzteres Glück und Segen für die Ehe bewirkt. Für uns westliche Interpreten liegt es nahe. in dieser schroffen Abhebung des einen vom anderen den wohlbekannten Gegensatz zwischen profan und religiós in anderem Gewande wiederzuerkennen. Doch dieser Versuchung wird man widerstehen u.a. auch deshalb, weil das Geben von den alten Indern selbst eben nicht als rein säkulare commercial transaction verstanden wurde, wie w.a. das Vergießen des Schenkungswasser und die Tatsache zeigt, daß durch das Geben eine Beziehung zwischen Brautgeber/ Familie des Brautgebers und Brautnehmet/Familie des Brautnehmers hergestellt wurde. Das Medhaithi zugleich auch volche Praktiken im Auge hat, bei denen das stan eben nicht de jure ubertragen, sondern gewissermalen usurpiert wurde, ist ein verlockender Gedanke für den das zitierte Textstück aber keine ausreichende Grundlage bietet Entscheidend ist, Jab durch Medhaichi die Einsicht nahegelegt wird, daß sich die Vertreter des Dharmasastra und die des Anhaldura in ihrer Auffassung vom (mindenens) in zwei Punkten voneinander unterschieden: Fur erstere bildete das Ritual ein konstitutives, jedenfalls sehr wichtiges und unerläßliches Element der Eheschließlung, für letztere stand - ebenso verständlicher weise - die Übertragung des im Vordergrund, wobei unterschieden wurde zwischen wutorisierter Ubertragung, dh Ubertragung im eigentlichen Sinne des Wortes und nicht autorisierter", d. h. de facto Antigung des stam . Die Stellung welche das AS dazu bezieht, bedarf aus verschiedenen Gründen etwas genauerer Betrachtung: Das AS stellt in Hinblick auf die 'vier reulichen Eheformen offenbar selbst ein Kriterium für ihre WurGemaßheit bzw. ihr Abweichen vorn dharma auf, denn die Anschauung, dall diese durch Entgegennahme des luka durch die Ekern oder einen Elternteil pou fou autorisiert werden können), laßt sich aus eigentlichen Dharmadura Quellen nicht nachweisen. Es hat demnach ganz den Anschein, als habe das AS sich nicht gescheut, seine eigenen Vornellungen davon zu entwickeln, was in einem bestimmten Fall dem dharm entspricht von nicht geringerer Tragweite in die zweite Beobachtung, die hier anru chlieben ist, nämlich, daß das AS - im Bereich der Ehe die de facto Aneignung des über ein Mädchen als gegebenes Element der Realität hinnimmi, also anerkennt keine Rede ist davon, daß der König bzw. der Staat einzuschreiten habe, wenn zwei junge Leute sich in einem Nindharw wuba miteinander in Liebe verbinden, ohne daß die Eltern der Braut ihre Zustimmung regeben haben, oder wenn eine Braut geraubt wird (von einem katra etwa) und die Familien angehörigen der Braut, weil sie Widerstand leisten, niedergemacht werden! Kein Wort darüber, daß der König bzw. Staat für die Beachtung der Normen des dhur durch Gebrauch seiner Strafgewalt zu sorgen har! Scandessen pragmatisch realistisches Anerkennen von ehelichen Verbindungen, die nicht dem dharme entsprechen, und oifenbar der Grundsat, daß der König bzw. Suat sich da nicht einzumischen habe (jedenfalls solange nicht, wie das Zusammenleben des Pures gelingt)! Dieser Grundsatz, diese Haltung bedeutet aber eine klare, jedoch nicht radikale Absage an den Anspruch des dharma auf univervelle Geltung und eine eher unbekümmert selbsbewußte Betonung des Entscheidungsspielraums des weltlicher Herrschers! Genau auf dieses Verhältnis zwischen hern und r a u, "Befehl des Königs", laufen denn auch die in diesem Problemausammenhang besonders wichtigen Verse AS .1.3&ff. hinus! Law but not least würde hier, wübuen wir es nicht längst, deutlich, das urn eben nicht gleich "Recht is: Auch die nicht dem Wharme entsprechenden Ehen sind für den Staa legal 5.2 Die Anerkennung der Existenz von nicht dem dharm entsprechenden Ehen - und daß * Vd, in diesem Zusammenhang VasDNS 17.1), wo die Bestimmung darauf hinweisen dürfte, da die Möglichkeit des Fehlen eines Hocharituals auch in Betrache rrogen wird, und BadhDAS 4.1.17, demzufolge eine mit Gewalt geraube kan, wenn sie nicht mit a gweit wurde (mantrair walim ku), einem anderen geben werden darf. (Billig kan bedeutet dont 1 "Jungfrau und 2. "Mädchen/junge Frau, Jas/die legal verheiratet werden darf/Objekt der kanal genannten Handlung gemacht werden darf, obwohl sie miglicherweise nicht mehr Jungfrau is") Der what we wird in Mbh als nurmea beacichnet (Jolly 18%: 51). Dazu wäre eine weiter ausholende Unensuchung erforderlich, da sich die Dharmadstrins diesem Problem, so whe , nicht direkt zugradben-Zum Rituals vor allem Chanchal Kumar Chatterjee, Studies in the Rates and Rituals of Hindu Marriage in Ancien India, Calcutta 1978 ** Wenn das hidentalls gemak Manu).35, nur für Brahmanen gilt und die leserliche Berligung eines Geschlies auch in anderen kuten legget W Vol. auch J. Gundas Aufsatz (s. Am 95) sowie Kumaa 5.768 Veldaru Meyer 1986 i wowie Meyer, Urdu Wewa der altidischen Rechtschriften und ihr Verhalmis u n der und zu kautilya, ripuig 1927. aufendem Scharfe 1908 2261 imner wich einfache # Deshalb habe ich Anführungen den we legi" als Entsprechung von Wurw 12

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