Book Title: Einige Bemerkungen Zum Verstandnis Des Abschnitts Author(s): A Wezler Publisher: A Wezler View full book textPage 8
________________ Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' åtura rähe, namentlich aber raksasa und passaca, hat der Brautpreis dabei geradezu auch den Charakter einer Wiedergutmachung bzw. Entschadigung. Im Moment wichtiger aber ist es festzustellen, daß die Möglichkeit, daß der sulka nicht oder an die falschen Personen (im Falle des asura viväba) gegeben wird, so offen zutage liegt, daß sich weitere Erläuterungen wohl erübrigen. Es ist im Gegenteil hier angezeigt, in voller Offenheit zuzugeben, daß die - theoretischeWahrscheinlichkeit, daß die Autorisierung unterbleibt, bei den vier restlichen insgesamtabgesehen vom Sure Winäha - doch als nicht unbeträchtlich höher zu veranschlagen ist als bei den ersten vier': Eltern z.B., die - um stellvertretend für andere von Manus Definition des risad wwahe auszugehen" - erschlagen worden sind, scheiden als sukabura ja wohl aus, während Hei ratsformen, für die charakteristisch ist, daß der Vater möglichst selbst seine Tochter gibt", in aller Regel auch der Autorisierung durch ihn nicht ermangeln dürfen. Aber dies ist eine Feststellung, die es gilt sorgfältig zu unterscheiden von der Behauptung Meyers und seiner "Gefolgsleute', daß nur die ersten vier Formen des with auch dharma sind. Über die Verhältnisse in der Praxis andererseits im Alltagsleben der Zeit, die durch das AS erfaßt wird, ließe sich angesichts des Mangels an Quellen allenfalls spekulieren. Häufig werden wohl nicht dem dharme entsprechende Heiraten der vier ersten Formen nicht gewesen sein, während umgekehrt dem dharma entsprechende Heiraten der "reulichen vier seltener vorgekommen sein dürften; absolute Zahlen liegen naturgemäß nicht vor, auch nicht über Ehescheidungen. Zu halten haben wir uns an die ich meine: sprechende - Tatsache, daß Regelungen für die Scheidung in bezug auf solche Heiraten im A$ bezeugt sind, also überhaupt für notwendig gehalten wurden. alters in Indien genau dies, die Übertragung des Stamtyvon den, wie Meyer trefflich sagi" "Gewalthabern des Mädchens auf diejenige Person/Familie, der sie gegeben wird, als zentrales Element des Rechtsgeschäftes' zwischen dem Vater bzw. einem in seinem Auftrag handelnden Familienmitglied auf der einen Seite und dem/den Brautnehmern auf der anderen angesehen wurde, - unbeschadet von Diskussionen in der Dharmasastraliteratur darüber, bei welchem der verschiedenen aufeinander folgenden Schritte von der "Verlobung bis hin zu den essentiellen Teilen des Hochzeitsrituals diese Übergabe des stars nun eigentlich erfolgt und den jeweiligen rechtlichen Konsequenzen der einen oder anderen Position). Zugrundeliegen die bekannten Vorstellungen über die lebenslange astatantrata der Frau und die Verpflichtung des Vaters/Gewalthabers, für eine rechzeitige Verheiratung der Tochter/des Mädchens zu sorgen. Kane unterstreicht zurecht, daß" the word dana" - in kardana "here is used in the sense of transfer of the father's right of guardianship and control of the maiden to the husband" nicht weniger wichtig ist sein anschließender Hinweis darauf, daß auch dieses Geben, is to be made with water", d.h. daß die Wahrheit des para bzw. das die Übertragung begleitenden oder letzlich beinhaltenden Sprechaktes auf traditionell feierliche Weise als wahr bekraftigt wird." Ein vivahe der vier ersten Formen bedarf demnach der Autoritat des Vaters, weil er der suāmun des heiratsfähigen Mädchens ist und nur er die Ubertragung des rechesgültig vollziehen und solenn bekräftigen kann. Offensichtlich gilt dies dem Aß zufolge auch für den är wtihe, eine Heiratsform, inbezug auf die Gonds" sarke Gründe ins Feld führt, daß sie 'in the eyes of those who clung to the traditional customs of the civilized classes was of a non-commercial character. 3.5 Ob die vier reulichen Formen des wie schon ursprünglich als reine commercial transactions angesehen wurden, bleibe dahingestellt. Für die Dharmasútras und Smrtis jedenfalls steht diese Einschätzung des falka außer Frage, nährt sich doch daraus ganz wesentlich ihre unverhohlene und oft harsch kompromißlose Kritik am "Brautkauf, speziell am sura W aha, auch 3.4 Was bedeutet nun aber rechtlich die Autorisierung einer Heirat durch den Vater, wie sie für die ersten vier erforderlich ist, um ihnen den Status von dharm wähas zu verleihen? Unter mehreren Textstellen, die Antwort hierauf geben, möchte ich Medhatithis Manubhasya zu 5.151 auswählen, weil dort besonders klar u.a. gesagt wird": padarte pitri dana tadaita pitub sarjan niwrate wasmai dryutelaryo patate, "genau in dem Moment, in dem (die Braut) vom Vater gegeben wird, endet der Besitz/die Gewalt (des Vaters über sie, und) beginnt (der Besitz/die Gewalt) gen (Person der sie gegeben wird. Nachzugchen lohnt sich auch Medhaithis Verweis auf Manu 5.152(d), denn die Feststellung "die Vergabe (der Tochter) bewirkt das stryd steht dort in der Tat in bemerkenswertem, weil emphatischen Gegensatz zu dem eigentlichen Hochzeitsritual, das nur als mangalarthe bezeichnet wird.". Es bedarf kaum weiterer Zeugen, um die Richtigkeit der Behauptung zu belegen, daß seit Also dem Ven 3.3]: harua churul ca bhith a brolantim rudatim grhat/ presah karieranan rabo vidher cate/. Manu Smri with Nine Commentaries... ed. by J. H. Dave, Vol. III, Bombay 1978, p. 160 pradanam indrarum Medh. scheint allerdings "barakam gelesen zu haben (. Manubhasya zu 5.151) Manu 5.152 insgesame lautet nämlich: mangarham swtyyrnam yaras cum purch / prawie nahew pranum soundaranam // "Saber Schmidt 1987 1,5 und 1024 1926: 243 Anm. I. So Fun. 62. Zu diesen Ausdruck sachlich wichtig ist Kane 1974: 53811 und Schmidt 1987: 67, welch letzterer u.a. auf Mahabh 7.55.15-16 verweist, das "states that the promise and the giving with water is not a cenain sign of wile hood, but the paradiis, während according to Mbh. 13.44.35 one may ask for the girl promised to another man up to panigrahan S dazu M. Scheidlich, Awatantra in der altindischen Rechtsliteratur in Altorientalische Forschungen V. 1977, pp. 113-122. S. dazu Schmidt 1987: 31, 82 und 102. 1974: 517. Vgl. Verlasser, Bhagara in Sanskrit Literature in: Aligarh JOS, IV/2, 1987, pp. 145.180 - Aligarh Oriental Series No. 8. pp. 1-40, insbesondere p. 1571. - 12 ff. • " " JGonda, "Reflections on the Ara and Asura forms of Marriage, in: Sarupa Bharati or the Homage of Indology. Lakshman Sarup Memorial Vol. Hoshiarpur 1954. pp. 223 29 - Selected Studies, Vol. IV. Leiden 1975. pp. (171H1851 insbesondere p. 231 - 11791 Vgl. auch Heramba Chatterjee (1972-74 153.)Page Navigation
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