Book Title: Einige Bemerkungen Zum Verstandnis Des Abschnitts Author(s): A Wezler Publisher: A Wezler View full book textPage 7
________________ "Divorzio all' indiana' Albrecht Wezler Randhartu tahu, dh, um Jolly zu zitieren die Liebesheirat ohne elterlichen Consens, kann von den Eltern/einem Elternteil durch Entgegennahme eines fulde nachträglich doch noch autorisiert werden; und Analoges gilt auch für die Raub'Heirat und die Heirat durch Bemächtigung im Schlaf oder Rausch. "Nachträglich meine dabei innerhalb eines Zeitraumes, der in etwa dem entspricht, wie er in alter Zeit auch für die vier ersten Formen zwischen der Verlobung'. genauer dem Versprechen, die Tochter in die Ehe zu geben und den Vollzug des Hochzeitsrituals anzusetzen ist. Jedenfalls erscheint diese Vermutung plausibler als die alternative, daß noch Jahre nach dem Eingeben einer nicht legalen chcähnlichen Verbindung deren Autorisierung möglich ist. Eine weitere Implikation der Nennung dieser beiden verschiedenen Bedingungen ist, daß das Paar von Rindern, dessen Entgegennahme für die arme Form konuitutiv ist, nicht als sulke im technischen Sinne aufgefaßt wurd. Entscheidend aber ist für die ersten vier Formen, daß die Zustimmung des Vaters bewirkt, daß sie dharm sind. Die Dichotomie beruht demnach nicht auf dem kontradiktorischen Gegensatz zwischen hie dharm und don'adharma wudhas, sondern hebt klärlich ab auf ganz andere Unterscheidungsmerkmale und zwar die Person des 'Brautgebers' und die Weise des "Gebens"! als Bezeichnungen je ciner der Seit wann sicher bezeugten ?-acht verschiedenen Formen also desbahn und des asuvad taha, verlieren sie nichts von ihrer Bedeutung für die AS Stelle, liegt ihnen doch allem Anschein nach grundsätzlich die gleiche dichotomische Unterscheidung zugrunde. Wenn denn eine Beziehung zu Dharmasastra-Texten im weiteren Sinne des Wortes) verdient im Zusammenhang mit AS 3.2.10 erwähnt zu werden, dann also doch wohl, an erster Stelle, diese! Und wenn man zugesteht, daß das, was is, auch sein darf, dann besteht nun nicht mehr der geringute Grund, dharmavridbam in A$ .3.19 anders aufzufassen, als es durch AS 3.2.10 und 11 - auf eine dem unvoreingenommenen Leser schon von Anfang an als selbstverständlich erscheinende Weise erklärt wird, daß nämlich alle acht Heiratsiormen gemeint sind, insoweit sie durch Erfullung gewisser Bedingungen eben dem dharma entsprechen. 3.2 An diesem Punkt der Analyse angelangt, ist es nun gewiß legitim, sich in Dharmalastra Texten umzuschen, aber eben nicht, um mit Hilfe einzelner Aussagen dem AS Gewalt antutun, sondern um mit vorsichtiger Sorgfalt nach Parallelen Ausschau zu halten, Aussagen, welche die gleiche Anschauung bezeugen oder mindestens auf sie hinweisen. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, daß ein negatives Ergebnis allein ganz und gar nicht zu Zweifeln am selbständigen Zeugniswert des AS bzw. der Richtigkeit des Textes und/oder seiner Laterpretation berechtigte Warum solke das AS nicht auch im Bereich des dharm über sonst nicht belegte Vorstellungen, Bräuche usw. informieren Nun weist auch Kane u.a. darauf hin, daß das Minava GS, und zwar in sútra 1.7.11, nur zwei Heiratsformen empfiehlt, den bahme und den sulke (dhurnua)." Dem Verweis Dresden nachgehend erkennt man in einem zweiten Schritt, daß die gleiche Zweigliederung (dort allerdings die Ausdrücke babmadeyil und sukadra) außerdem aber auch im KathGS (15.1ff. bzw. 16.1ff.) und VarahaGS (10.11) belegt ist. Man kann ja sicherlich nicht so weit gehen zu behaupten, daß die in den GS Stellen verwendeten Ausdrucke jeweils mehrere withe Formen bezeichnen;" aber auch 3. Die dharma Gemalheit von jeweils einer bestimmten Bedingung abhängig zu machen, in jedoch nur dann sinvoll, wenn cheoretisch und praktisch nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Voraussetzung auch nicht erfüllt sein kann. Bei den ersten vier w a Formen wäre dies das Fehlen mindestens der Zustimmung des Vaters. Das andere Personen ohne die Einwilligung bzw. gar ohne das Wissen das Vaters ein Mädchen in die Ehe geben können, ist offenbar auch von den Dharmalästra Autoren bedacht worden. Aussagen über die verschiedenen kanyapradas wie z. B. Visou 24.31. Nar. 12.201. usw." erlauben diesen Schluß, wenn auch nicht auszuschließen bzw. wahrscheinlich in, daß sie sich auch) auf den Fall beziehen, das der Vater (usw.) gar nicht mehr lebt - oder verschollen is (etc.). Besonders signifikant ist in diesem Zusammenhang, daß 2.B. in Når, 12.20 die Berechtigung des Bruders (an den ältesten wäre natürlich zu denken, wenn das heirauslähige Mädchen mehrere har'') als kanadair zu fungieren, ausdrücklich von der Zustimmung des Vaters abhängig gemacht wird". Nar. 12.20(ab) durfte auf Manu 5.151(ab) zurückgehen, jedenfalls heißt es dort auch ganz unmißverständlich: pamai dachyt pità Iv enam Wbrat male pitub /." Die Betonung der Notwendigkeit der Zustimmung des Vaters ist sicherlich nicht zufällig auch in der Hinsicht, daß die Möglichkeit eines Gegenteiligen Verhaltens anderer Familienmitglieder als des Vaters selbst eben einzukalkulieren war. Was die "vier resilichen Formen anbelangt, so wird, wie wir gesehen haben, die Heirat durch die Eltern oder einen Elternteil durch Entgegennahme des fulle autorisiert"; abgesehen von · * • # 1896: 51. D. 'Verlobung ist zu verstehen im Sinne dessen, was 2.B. Manu 5.152,947 und 71 gesag in; pl. auch Schmidt 1987:67 Mit einem solchen Unterschied zwischen Anha und Dharmalaura argumentiert auch Schmidt (1987:65). Vel auch M. Schetelich, *Zu den Anfangen altindischer Staatslehre". in: Indologia Taurinensia VIII-IX (1980-81) - Dr. L. Sternbach Commemoration Volume, p. 1771. 1974: 516 mwitam dharmenopraccheta bähmer lauldene ud. M) Dresden, Manavagshyasútra, A Manual of Domestic Rites... Groningen-Batavia 1941. p. 28 vel auch I lollyÜber die rechtliche Stellung der Frauen bei den Indern nach den Dharmalastra! in: SBAW 1876, pp. 120 176, insbesondere p 4326. Wie auch immer es zu erklären min mag, daß hier nur diese zwei genann werden. Kane (1974: 516) mein, der Grund sei, daß "these two were the forms most current Vgl. auch die Kommentare zu den genannten GS Stellen. Vgl. auch Jolly 1896: 56 V. Nandapandita u Visnu 24.38 (ed. V. Krishnamacharya, Adyar 1964), p. 409: 1: .. bhrata adana / chah, talabave 'wahl. Denn der Verslautet: pita da un kanam brala tamule pih/ matamalo matulala utuli rutas wall. Medhatithi merkt hierzu an, daß die Aussage analog auch für den Fall gilt, daß die Mutter das war " - hatPage Navigation
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