Book Title: Einige Bemerkungen Zum Verstandnis Des Abschnitts Author(s): A Wezler Publisher: A Wezler View full book textPage 6
________________ 810 Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' SIL In Wahrheit hat es im Bereich des Dharmasastra - eine Vielzahl von Meinungen gegeben und zweifellos auch eine entsprechende historische Entwicklung, die aber noch niemand ernsthaft versucht hat nachzuzeichnen (sofern das überhaupt möglich ist). Daß diese Entwicklung dadurch gekennzeichnet is, daß gewisse Formen (raksasa, pataca) schließlich radikal verworfen und daß die vier ersten besonders oder ausschließlich empfohlen werden, soll naturlich nicht bestritten werden, Aber ein Ergebnis eines komplexen historischen Prozesses, der zudem, wie gesagt, überhaupt noch nicht befriedigend untersucht is, in der Weise auf da AŚ zu projizieren, wie Meyer, Kangle und Kane das tun, geht dann doch nicht an. Es soll nun keineswegs behauptei werden, daß Aussagen in historisch jüngeren Texten bei Interpretation alterer Quellen nicht herangezogen werden durften. Aber um die grundsätzliche Frage der methodischen Berechtigung dieses Vorgehens geht es hier ja gar nicht, sondern um den Tatbestand der Willkürlichkeit sowohl bei der Auswahl der anderen Zeugen' als auch bei dem (zudem sillschweigenden) Sich-Hinwegsetzen über die Evidenz des AS elbul Behauptung als solche findet sich dann aber auch bei Kane" und 2.B. K. M. Kapadia", so daß man zögert, sie als offenkundig falsch einfach abzutun, ohne der Frage wenigstens kurz nachzugehen, was diese Gelehrten wohl zu dieser Auffassung gebracht hat. Das AS selbst kann es nicht gewesen sein; dann aber gewiß derjenige Bereich der Sanskriclitaratur, dem man sich zuallererst zuwendet, wenn man Informationen über Eherecht und ahnliches sucht, das Dharmaisura. In der Tat begegnet in der "History of Dharmastra im Anschluß an die Besprechung der verschiedenen Formen des vitabe eine höchst aufschlußreiche Fenstellung", "The smrtis contain keveral views about the suitability of these eight to various varnas. All are agreed that the first four, brahma, daiva, arsa and prajapatya, are the approved forms (prasasta or dharmya). Vide Gaut. IV,12, Ap.Dh S 11.5.12.3, Manu 01.24. Närada <stripums, verse 16), etc.". Entsprechendes kann man schon bei Jolly lesen. Damit bestätigt sich die Vermutung i wird es praktisch zur Gewißheit, daß Meyer, Kangle usw. sich bei ihrer Deutung von AS 3.3.19 von der Oberzeugung haben bestimmen lassen, daß im Dharmasastra Übereinstimmung jedenfalls dahingehend besteht, daß nur die er en vier Formen des w e als "dem dharm entsprechend angesehen werden und das deshalb auch im A$ nur sie mit dem Ausdruck harm gemeint sein können! Aber gibt es wirklich diese opinio communis bei den Dharmasutra und Smrti-'Autoren? Und, falls ja, was besagt sie für das Verständnis für unsere AŚ Stelle? Die Aussage von Gautama (1.4.12) Cattare dharmrah prashamah ist in der Tat so klar, daß es hier nichts zu deuteln gibt, aber sie wird immerhin unmittelbar eclolet von diryckr, wenn auch durch die Zuweisung an "einzelne" relativiert, so wird die Ansicht, daß die ersten sechs Formen der sind, immerhin erwähnt und damit doch eindeutig nicht völlig verworfen. In ApDhs 2.5.12.J andererseits ist gar nicht von den ersten vier die Rede, sondern nur von den ersten drei (Lesäm traadi praleiab purush purb an). Narada 12.44 (non dharnryds carraro brahmästyäb samuddbrab / sidharanab said gindura tregohurmus Istab Are / scheine Kanes These zu nutzen, Manu 3.24 jedoch tut das nicht, denn dort werden die ersten vier wohe Formen war als prasta bezeichnet, aber für einen hahman, und im gleichen Atemzug die raksasa Form für einen satria und die aura Formen für war und bidra und im übernächsten Vers heißt es gar (cd)-indherrera Cartu dharm a Asma Mit der Übereinstimmung allerines also nicht weit her, auf gar keinen Fall kann man - anders als im Hinblick auf die Achizahl bzw. die acht Formen von Heirat - von ihr so sprechen, als habe es sie von Anfang an geben und als habe sie immer die herrschende Meinung dargestellt, der gegenüber andere Auffassungen als unerhebliche Sondervoten zurückzutreten haben und von der deshalb als selbstverständlich angenommen werden darf, daß sie auch im Aß bezeugt sein muß. 3.1 Denn es hat sich bestätigt, daß AŚ 3.2.10 für sich genommen eine klare und eindeutige Aussage darstellt. Alle acht zuvor kurz definierten Formen des wtae sind dharm dieses Nichuabweichen von dharms ist aber in beiden Gruppen jeweils an eine Bedingung geknüpft. Diese Bedingung is offensichtlich nicht so zu verstehen, daß sie aus der jeweiligen Gruppe von vier Formen (eine) bestimmte ah ihr vom Typ her allein entsprechend abdeckt und andere/eine andere ausscheidet; sondern sie gilt für jede einzelne der vier wird der einen wie der anderen Gruppe. Die beiden Bedingungen unterscheiden sich voneinander nicht nur dadurch, daß im Falle der "reulichen vier Formen die Heirat der Autorisierung durch Vater und Mutter bedarf, sondern auch dadurch, daß wie der zweite Teil von AS 3.2.11 (arryalarabiese trataro tid) zumindest nahelert - alternativ auch nur die Mutter als pramane ausreicht. Nicht minder wichtig ist freilich der Unterschied, der durch den ersten Teil von 3.2.11, dh die Begründung teu bi fukaharau dubitub, angezeigt wird: Die restlichen vier Formen werden durch die Eltern oder einen Elternteil dadurch "legalisiert', daß sie/er einen/den Brautpreis entgegennehmen. Dieser Textaussage liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, daß ein sulke nicht nur im Fall des asara titah entgegen genommen wird, sondern auch bei der gandherd, rakes und pastara Heirat möglich ist. Die Enigeennahme des Kaufgelde Brautpreises ist für aura ww jedoch konstitutiv, bei den drei anderen Formen ist er lediglich das Mittel der "Legalisierung der auf andere Weise erfolgten 'Gewinnung einer Brau. Der durch Geschlechtsverkehr zwischen Liebenden konstituierte doch tu mandrend * Veletwa auch die Fulnote zu Manu 3.23 in Buhler 1886: 79 sowie den in Anm. 85 genannten Aufsatz von Gonda, p. 234 - [182).- Ob das, was ich im 2. Teil dieses Sauzes sage, zu differenzieren in wegen L. Sternbach, "Forms of Marriages in Ancient India and their Development, in: Bharatiya Vidya 12, 1951, pp. 62-138 (- Juridical Studies in Ancient Indian Law, Delhi-Varanasi-Patna 1965, pp. 17-438) muß ich dahingruell lassen, da ich leider en nach Abschluß der Arbeit an dem vorliegenden Aufsatz add diesen Beitrag zum Thema aufmerksam wurde. 1974: 621. 1955. 1844; vgl außerdem Alekar 1962 85 und Bandhyopadhyay 1973: 51. 1974521. 18% 53 5. The Naradusmrti, critically edited by R. W Lanvier 2 Pans, Philadelphia 1989 * hma داده کر لوله امر الة امالهادم همه آدم که h Es sind ja Umerschiede in dieser Hinsicht, die der ganzen Augliederung in Formen des sal zugrundeliegen, wie auch Kane (1974: 520) richtig bemerke! - Vgl. ansoristen auch Heramba Chatterjee (1972-74 160 und 1671) Von besonderer Bedeutung is wohl, J.B also ein und derselbe Aki eine doppele Funktion hadh einerseits kortiv in und andererseits legalen! w akiwa wa //Page Navigation
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