Book Title: Bemerkungen Zu Isvarasenas Lehre Vom Grund
Author(s): Ernst Steinkellner
Publisher: Ernst Steinkellner

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Page 9
________________ fehlgehend sein ?“ 19 Diese Schlußfolgerung soll fehlgehend sein. Wichtig ist für uns hier nur, warum sie es ist. Sie ist Anlaß für einen Zweifel (vgl. PV I, v. 14c = 16c). Warum? Weil das Fehlen des Grundes im Ungleichartigen durch bloße Nichtbeobachtung nur dann gesichert ist, wenn jemandem sämtliche Fälle des Ungleichartigen bekannt sind (vg PVSV p. 10, 6f.). Der Zweifel stellt sich ein, weil wir wissen, daß gelegentlich auch Gegenstände, die einer, der alles sehen könnte, beobachtet, von einem anderen je nach Verschiedenheit von Ort, Zeit und Zubereitung nicht beobachtet werden (vgl. PVSV p. 10, 7f.). Die Nichtbeobachtung durch einen Nichtallwissenden kann daher das tatsächliche Fehlen hinsichtlich des ganzen Bereiches nicht sicher feststellen. Dennoch wäre, so Dharmakirti, diese Schlußfolgerung, nach der Art wie Isvarasena das Fehlen des Grundes im Ungleichartigen feststellen will, richtig. Wie will er also das Fehlgehen dieser Schlußfolgerung begründen (vgl. PVSV p. 12, 17–19) ? Dharmakirti bringt nun wieder den Gegner: ,,Einige meinen: Das Fehlgehen besteht in der Vermutung, daß eine Aufhebung durch Wahr [Grund] das Vorhandensein im Gleichartigen (gegeben ist) und das gemeinsame Fehlen durch bloßes Nichtsehen im Ungleichartigen (gegeben ist), diese [Schlußfolgerung) ist eine, die das Restliche besitzt." (yasya sapakşasattvam vipakşe cadarsanamätrād vyatirekas tac chesavat. PVSVT p. 58, 16f.). So ist mit der Schlußfolgerung, die das Restliche besitzt, eine solche gemeint, bei der das gemeinsame Vorhandensein des Grundes mit der Folge durch Wahrnehmung gesichert, das gemeinsame Fehlen aber, als bloß durch Nichtbeobachtung festgestellt, ungesichert bleibt, weil der unqualifizierten Nichtbeobachtung des gewöhnlichen Menschen - nur diese ist hier gemeint - niemals alle in Frage kommenden Fälle Objekt sind und daher immer ein Rest (desah) bleibt. Dieser Rest von Fällen, für die sich das gemeinsame Fehlen nicht sichern läßt, läßt die Schlußfolgerung unschlüssig (anaikāntikah) werden. Dieses segavad anumānam hat also nichts mit dem der Naiyāyikas zu tun, das auch von Karņakagomin mit der Alternativfrage von PVSVT p. 56, 29 distanziert wird, sondern ist eine Schlußfolgerung, die mit einer Abart des unschlüssigen Scheingrundes arbeitet. Bei Dharmakirti heißt es: ,,... [und durch die Feststellung] des gemeinsamen Fehlens (wird] die unschlüssige [Schlußfolgerung) und die zu dieser gehörige, die das Restliche besitzt, usw. (ausgeschlossen)." -(vyatirekasyānaikantikāsya tatpaksasya ca sesavadādeh. PVSV p. 11, 2f.). 19 | yady adsotyä nivrttih syāc cheşavad vyabhicāri kim | PV I, v. 18 ab = 20 ab. 81

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