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GERHARD OBERHAMMER
Erkenntnis bedingt ist 68. Beide Fälle zeigen formallogisch dieselbe Struktur und wurden nach dem Zeugnis Vardhamānas auch tatsächlich als derart verstanden 69. Udayana selbst stellt beide Fälle neben einander. Da Parāśarabhatta unter den möglichen Fällen eines Upādhi den durch aufhebende Erkenntnis bedingten Pakşetara nicht eigens nennt, muß man wohl annehmen, daß er diesen Pakşetara unter den vorliegenden Fall subsumiert hat, falls Venkatanātha die von ihm gegebenen Beispiele vollständig zitiert hat.
Das zweite von Parāsarabhatta gebotene Beispiel bedarf keiner weiteren Erklärung. Es entspricht genau dem Beispiel vom Rauch, der durch Feuer erschlossen werden soll und für den der Upādhi „feuchtes Brennholz“ erfordert ist. Das Beispiel bei Parāśarabhatta ist vielleicht logiseh schärfer gewählt, da es keinen Kausalnexus zwischen Grund und Folge suggeriert. Es lautet: Etwas ist vergänglich, weil es erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kommt wie das Feuer nicht nur im Sapakşa sondern auch im Vipakşa vor. Es bedarf daher, soll der logische Grund schlüssig sein, eines Upādhi, nämlich das Hervorgebrachtsein (kytakatvam).
Als drittes Beispiel verwendet Parāśarabhatta dieselbe Schlußfolgerung wie Udayana: Der zu erwartende Sohn der Maitri wird eine schwarze Hautfarbe haben, weil er ein Sohn der Maitrī ist. Für den hier verwendeten logischen Grund ,Sohn-der-Maitri-Sein" (maitritanayatvam) muß der Upādhi ,,Gemüsenahrung" (sākādyāhārapariņāmaḥ) angesetzt werden 70. Auch hier steht Parāśarabhatta im Wesentlichen auf dem Stand der Lehre wie bei Udayana. Dieser hatte den vorliegenden Schluß analysiert, indem er ihn mit dem Fall eines gültigen upādhi-haften Grundes, nämlich dem des Feuers, das mit feuchten Brennholz gemacht ist, konfrontierte: „[Merkmal eines Upādhi ist] 'Umfassen des zu Beweisenden beim Nicht-umfassen des Beweisenden'. Dieses Umfassendsein hinsichtlich des als zu Beweisendes gedachten Rauchtums bzw. Schwarzseins ist im Falle des feuchten Brennholzes bzw. der besonderen Ernährung nicht verschieden. Ebensowenig ist deren Nicht-Umfassen hinsichtlich des als logischen Grund gedachten Feuertums bzw. Sohn-der-MaitriSeins verschieden. Der Unterschied ist [vielmehr] dies: Für das Feuer wird das getrennt vorkommen (vinābhāvaḥ) vom feuchten Brennholz wie vom Rauch unmittelbar erkannt, für das Sohn-der-Maitri-Sein hingegen wird (das getrennt Vorkommen) von der besonderen Nahrung wie vom Schwarzsein nur auf Grund eines Upādhi 71 erkannt“ 72. Dies bedeutet mit anderen Worten, daß es sich bei der besonderen Ernährung formallogisch um einen Upādhi
68 NVTP, p. 705, 14—706, 2. 69 NVTP, p. 705, 15.
70 Nach Lehre der indischen Ärzte bewirkt Gemüsenahrung der Mutter während der Schwangerschaft eine dunkle Hautfarbe des Kindes.
71 Nämlich der Richtigkeit der Lehre der Arzte. 72 NVTP, p. 696, 9-11.