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Theorie der Schlußfolgerung bei Parāśarabhatta
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Möglichkeit, das Vorhandensein eines Upādhi zu erkennen. Bei der Behandlung dieser Frage durch Parāśarabhatta fällt auf, daß er von den formallogischen Alternativen eines upādhi-haften Grundes ausgeht, um die grundsätzlichen Möglichkeiten der Feststellung eines Upādhi abzuleiten.
Am Anfang der Erörterung stellt er zusammenfassend fest, daß es zwei solcher Möglichkeiten gäbe, die Unvollständigkeit der Eigenform der Vyāpti (sambandhagrahanavelānuyāyisvarūpavaikalyam) und die Beobachtung eines getrennt Vorkommens (vyabhicāradarśanam) von Grund und Folge. Daran anschließend bespricht Parāśarabhatta die drei möglichen Fälle eines upādhihaften Grundes: a) Ein logischer Grund fordert einen Upādhi, wenn er im Sapaksa vorkommt, im Vipakşa fehlt, aber einem Pakşa zukommt, von dem man durch ein anderes Erkenntnismittel weiß, daß er die der zu beweisenden Beschaffenheit entgegengesetzte besitzt und daher aufgehoben ist. b) Ein logischer Grund bedarf eines Upādhis, wenn er nicht nur im Pakşa und im Sapakşa vorkommt, sondern auch im Vipakşa. c) Ein Grund, der im Sapakşa nur durch einen gewissen Umstand bestimmt vorkommt, im Vipakşa nicht festgestellt wird, und im Paksa ohne diesen Umstand festgestellt wird, erweist mit der zusätzlichen Bestimmung versehen den Upādhi. In den beiden ersten Fällen kann der Upādhi, der den logischen Grund so abgrenzt, daß er mit dem zu Beweisenden durch Vyāpti verbunden ist, durch das getrennt vorkommen von Grund und Folge erkannt werden, im letzten Falle dadurch, daß sich das Umfaßtsein (vyāptarūpam) des Grundes vom zu Beweisenden nicht erkennen läßt. Diese drei möglichen Fälle, im Prinzip bereits bei Udayana vorhanden, illustriert Parāśarabhatta mit folgenden Beispielen.
„Das Töten (himsātvam), das in dem durch das Opferritual aufgehobenen Pakşa (nämlich das Opfern lebender Wesen) beobachtet wird, fordert für sich das Verbotensein (nişiddhatvam) als Upādhi." In diesem Beispiel kommt der Grund (himsātvam), der sonst mit der Folge (pāpam) fest verbunden scheint, in einem Paksa vor, der durch ein anderes Erkenntnismittel, nämlich der hl. Überlieferung, als Verdienst erwiesen und daher als Fall der Sünde aufgehoben ist. Es kann daher keine Vyāpti zwischen Grund und Folge bestehen. Diese wird vielmehr erst durch den Upādhi ,,Verbotensein“ hergestellt, der als avacchedakaḥ den Grund auf jene Fälle einschränkt, die tatsächlich mit dem zu Beweisenden verbunden sind.
Diese Schlußfolgerung entspricht Udayanas Beispiel vom Diamanten (vajraḥ), von dem auf Grund des Erdhaftseins bewiesen werden soll, daß er durch Eisen geritzt werden kann, und für den Udayana den Upādhi ,,Loseverbundene-Teile-Haben“ (praśithilāvayavatvam) angibt 67. Es scheint kein Zufall zu sein, daß Udayana im Anschluß an dieses Beispiel den Fall des Pakşetara (das vom Paksa Verschiedene) anführt, der durch aufhebende
67 NVTP, p. 704, 13–705, 13.