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________________ A, WEZLER settled by the agreement (of those who know the law)." Denn die beiden satzeinleitenden Partikeln kündigen wie auch sonst in vedischen und frühen nachvedischen Texten einen neuen Unterrichtsgegenstand an, der sich von dem vorangegangenen unterscheidet; und an die Erläuterung des Sekundämomens samayacärika', die der Kommentator Haradatta (zwischen 1100 und 1300 n. Chr.) gibt, nämlich samayamülā ācārāh (5) samayācāras(.) teșu bhavaḥ (cf. Pân 4.3.53) samayācărikā) / (evambhūtán dharmān iti/), hat sich BOHLER zu Recht gehalten," - obwohl vielleicht zu überlegen wäre, ob mit samaya nicht eher , in der Praxis gegebene, sich zcigende Übereinstimmung" als „Übereinkunft“, ,,Konvention" gemeint ist. Daß auch die Verwendung des Plurals dharman für die Über den sakramentalen Charakter des Dharma 69 gegebene Frage von Bedeutung ist, ist wenig wahrscheinlich, da sie nachweislich nicht spezifisch ist für Texte des Dharmaśāstra, sondern auch in älteren vedischen Texten häufig begegnet. Der Beachtung würdig aber ist sie allemal." Nimmt man nun an, daß das Attribut såmayācārika dazu dient, die dharmah, die Apastamba sich anschickt zu erklären, von anderen zu unterscheiden, dann bedürfte das Fehlen dieser oder einer gleichwertigen näheren Bestimmung vor allem im Gauths und Baudh Dh seinerseits der Erklärung, und diese könnte wohl nicht in dem Hinweis bestehen, daß Gautama eben älter ist als Āpastamba, ja nach gängiger Meinung das älteste Dharmasutra überhaupt," und eben die Notwendigkeit einer solchen Präzisierung noch nicht erkannt hat (bezeichnenderweise jedoch der Verfasser des jüngeren Werkes), denn für das ja ebenfalls jüngere Baudh Dhs hätte dieses Argument keine Kraft, und außerdem kennt auch Gautama (1.18.11) den Ausdruck sämayacariker und "Zitiert aus G. BOHLER, The Sacred Laws of the Āryas, Pt. 1 (SBE Vol. II), repr. Delhi - Varanasi - Patna, 1965, p. 1. "Weitere Belege sind ĀpDhs 1.2.7.31 und GauthS (1.8.11 (s. dazu u. S. 69 nebst Anm. 21) "Ein Zweifel könnte allerdings entstehen bezüglich der Ableitung des Sekundärnomens, da samayacárika im Gana (211) zu Pan 5.4.34 (vinay bhyas hak) aufgeführt wird und das Suffix thak (= tiká oder tk) nach Ansicht der Papiniyas svārthe angefügt wird, also ohne die Bedeutung des Primärnomens zu verändern. (Vgl. auch CĀRUDEVA SASTRI, Vyākarapacandrodaya, dvitiyakhanda, Delhi - Varanasi - Patna 1970, p. 498, wo als Beleg für die Behauptung samayācāra eva sāmayācārika Gauths 1.8.11 zitiert wird), Man muß sich natürlich aber fragen, ob samayacárika zum alten Bestand diesca Gapa gehört. Daß dies nicht der Fall ist, zeigt schon die Vrtti zu Candravyakarapa 4.4.17 und wird bestätigt durch R. BIR WE, Der Gapapaha zu den Adhyāyas IV und V der Grammatik Papinis. Versuch einer Rekonstruktion, Wiesbaden 1961, S. 411, dessen vergleichende Tabelle darauf hindeutet, daß das Wort zum ersten Mal in der Käsikā innerhalb dieses Gapa auftaucht. - Zu samayacára vgl. R. (Baroda) 2.1.19 (offenbar mit dem Attribut laukika), wo mehrere Kommentatoren dharma explizieren; vgl. The Rāmāyana of Valmiki An Epic of Ancient India. Vol. II: Ayodhyākānda. Introduction and Translation by SHELDONJ. POLLOK, Princeton 1986, p. 328. (Poona), 6.1.26: Intas te samayam cakruh kurupidavasomakāþ/dharmans ca sthapayam isur yuddhanan bharataşabha //. Zur Verwendung des Plurals s. auch W. HALBFASS, India and Europe. An Essay in Understanding. Albany 1988, p. 314. (innerhalb des Dharma in Self-Understanding of Traditional Hinduism" überschriebenen Kapitel 17), M E wird durch den Plural generell nur die innere Diversität und Mannigfaltigkeit des dharma genannten Gesamts ausgedrückt - in Ubereinstimmung mit der Verwendung des Singulars für einzelne seiner Teile (z. B. stridharmah, rajadharmah, etc.), nicht jedoch das Nebeneinander verschiedener "Religionen'. - Die letzte Bemerkung dieses Absatzes ist gegen HACKER gerichtet, der mit keinem Wort darauf eingeht, daß im Original ein Plural steht. ?" Das hat R. P. KANGLE bestritten - mit nach meinem Eindruck nicht ganz überzeugendep Argumenten; vgl. seinen Beitrag .The Relative Age of the Gautamadharmasutra" zu: Mélanges d'Indinnisme i la memoire de Louis Renou, Paris 1968, pp. 415-429; auch WILHELM GAMPERT, Die Sühnezeremonien in der altindischen Rechtsliteratur, Prag 1939, S. 266f. (Anhang zu den Quellen") ist anderer Ansicht, was die relative Chronologie der Dharmasütras betrim. Zu älterer Literaturs. R. LINGAT, The Classical Law of India, Berkeley - Los Angeles - London 1973. p. 22 Fußn. 3. "Haradattas Auffassung (in seinem Kommentar zu Baudh DhS 1.1.1.2 vorgetragen), daß, der samaya von Kennern des dharma wie Manu usw." gemeint sei (dharmajdå ye manvādayas teşām sayamah pramåpar dharmadharmayob) ist ein Anachronismus. Haradatta geht von seinen zeitgenössischen Gegebenheiten aus; vgl. auch u. Apm. 23.- Selbst in ApDhS 1.1.1.2 (dharmajitasamayah pramonm, s. auch u. S. 71 nebst Anm: 26) halte ich es nicht für zwingend anzunehmen, daß sameyn (durch Diskussion/Debatte erzielt) Übereinkunft" bedeutet. Anders ist die Situation aber z. B. in Mahabharata såmayacarikesv abhivinith; G. BOHLER, O. c. (Anm. 15), S. 215f. übersetzt:..(And) who is well versed in the duties of the daily life settled by the agreement of those who know the lawy". Das sutra bildet einen Teil der Charakterisierung des Brahmanen, von dem zusammen mit dem König gemäß
SR No.269455
Book TitleUber Den Sakramentalen Charakter Des Dharma Nachinnend
Original Sutra AuthorN/A
AuthorAlbrecht Wezler
PublisherAlbrecht Wezler
Publication Year
Total Pages26
LanguageEnglish
ClassificationArticle
File Size4 MB
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