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ZU DEN FRAGMENTEN BUDDHIST. LOGIKER IM NYAYAVĀRTTIKAM.
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sondern ein einheitliches Werk. Dazu stimmt, daß die aus ihm genommenen Definitionen nicht die gedrängte Kürze aufweisen wie die Definitionen des Vādavidhānam, und die Fragmente, welche aus dem Abschnitt über den hetuh zitiert werden (Fr. B 5-8), zeigen, daß manche Fragen auch mit einer gewissen Breite behandelt waren. Was ferner die Anordnung des Stoffes und den Inhalt des Werkes betrifft, so verdient folgendes hervorgehoben zu werden. Während in den Abschnitten, welche sich mit dem pakşah, hetuh und drstāntah beschäftigen, immer neben den Definitionen des Vādavidhih und Dignāgas eine Definition des Vādavidhānam steht, fehlt diese Definition in den Abschnitten über die sinnliche Wahrnehmung und die Schlußfolgerung. Das ist um so auffälliger, als das Vādavidhānam bei Uddyotakara sonst immer die erste Stelle einnimmt, und läßt sich meiner Meinung nach nur dadurch erklären, daß solche Definitionen im Vädavidhānam überhaupt nicht vorhanden waren, d. h. daß in diesem Werke die sinnliche Wahrnehmung und die Schlußfolgerung überhaupt nicht behandelt wurden. In der Tat läßt sich auch innerhalb der klaren und zielbewußten Disposition, die wir für das Vādavidhānam erschlossen haben, schwer ein Platz für die Lehre von den Erkenntnismitteln finden. Vor allem müssen wir jedoch folgendes beachten. Die Definitionen des hetul und destūntah im Vādavidhih enthalten beide Zusätze, welche hervorheben, daß es sich um sprachliche Formulierungen handelt, Zusätze, die in den entsprechenden Definitionen des Vädavidhānam fehlen. Dadurch treten diese Definitionen aber in Beziehung zur Definition der Schlußfolgerung. Denn die Bedeutung dieser Zusätze liegt darin, daß dadurch die Teile der Beweisführung, pratijñā, hetuh und drstäntah als sprachlicher Ausdruck der Schlußfolgerung zur Belehrung anderer (parürthānumānam) der eigentlichen Schlußfolgerung als dem eigenen Erkenntnisvorgang (svārthanumānam) gegenübergestellt werden. Und daß diese Gegenüberstellung von Vasubandhu wirklich beabsichtigt war, läßt sich daraus ersehen, daß in der Definition der Schlußfolgerung ausdrücklich ihr Wesen als Erkenntnisvorgang betont wird. Wir sehen also, daß im Vādavidhih, welcher eine Definition der Schlußfolgerung enthält, auch bei den Definitionen der Teile der Beweisführung darauf Rücksicht genommen war, und dürfen daher