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BEITRÄGE ZUR APOHALEHRE.
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Apohalehre geht ursprünglich von dieser Frage aus. Ebenso zeigt die Aufstellung der möglichen falschen Annahmen die Nachwirkung älterer Überlieferung. Dann folgt aber sofort die Feststellung: Der Gegenstand der Worte ist derselbe, wie der Gegenstand der Vorstellung. Damit hat Dharmottara eine längere Entwicklung folgerichtig zum Abschluß gebracht. Schon Dharmakīrti hatte die Gleichheit des Gegenstandes der Worte und der Vorstellung klar erkannt und naturgemäß die Lehre von der Vorstellung zum Mittelpunkt seiner Darstellung gemacht. Aber trotzdem war er noch gesondert auf die Frage nach dem Gegenstand der Worte eingegangen. So stark war die Macht des Herkommens. War doch noch für Dignāga die Apohalehre die Lehre vom Gegenstand der Worte gewesen. Aber Dharmakīrti hatte grundsätzlich Klarheit geschaffen und den Weg frei gemacht. Und so konnte Dharmottara die letzten Folgerungen daraus ziehen, indem er gleich am Anfang seines Werkes die Gleichheit des Gegenstandes der Worte und der Vorstellung festgestellt und sich dann nur mehr auf die Darstellung der Lehre von der Vorstellung beschränkt. Nur am Schlusse kommt er nochmals kurz auf die Frage nach dem Gegenstand der Worte zurück und faßt im Anschluß an das Vorhergehende seine Auffassung in wenigen Worten zusammen.
Unmittelbar auf jene Feststellung folgt nun der Hauptteil des Werkes, der, wie gesagt, die Lehre von der Vorstellung enthält. Aber schon der erste Blick zeigt, daß es sich hier um keine systematische und umfassende Darstellung handeln kann. Tatsächlich setzt auch Dharmottara die Lehre Dharmakīrtis voraus und beschränkt sich darauf, auf einzelne Fragen genauer einzugehen, sei es, daß ihn gegnerische Polemik dazu veranlaßte, sei es, daß ihm die Darstellung Dharmakīrtis eine Ergänzung zu fordern schien. Seine Darlegungen zerfallen dementsprechend in mehrere Abschnitte, die sich deutlich voneinander abheben und in keiner engeren Verbindung miteinander stehen.
Der erste dieser Abschnitte beschäftigt sich mit der Frage, was eigentlich als Gegenstand der Vorstellung zu betrachten ist.
1 Vgl. S. 255, A1.