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ERNST STEINKELLNER
ist augenblicklich, weil es ein Ding (oder: seiend) ist.“ Nun zeigt Dharmakirti, daß der Grund Dingsein, Seiendsein im Gegenteil des zu Beweisenden, den nichtaugenblicklichen Fällen, nicht vorkommt (sādhyaviparyaye badhakapramāņam). Die beiden, eben vorgeführten Stellen des Pramāņaviniscayaḥ enthalten eben diese, den Grund im Gegenteil des zu Beweisenden aufhebende Erkenntnis. Der Grund Dingsein, Seiendsein ist definiert durch die Fähigkeit einen Zweck zu erfüllen. Eine solche Fähigkeit ist aber, wie gezeigt, bei nichtaugenblicklichen Dingen nicht denkbar. Damit ist die Vyāpti festgestellt. Gleichzeitig ist sie aber auch als allgemein gültig festgestellt, da sie ja in allen Fällen vorliegt, wo man es mit einem Ding, Seienden zu tun hat, gleichgültig, ob dieses sichtbar oder noch nie gesehen worden ist.
Daß diese Stelle die früheste Darstellung des sattvānumānam bei Dharmakirti ist, wird auch durch die Polemik, die in ihr enthalten ist, bekräftigt. Diese ist nämlich rein innerbuddhistischen Charakters und hat offensichtlich den Zweck, die zwei entscheidenden Begriffe, mit denen der Beweis arbeitet, gegen Einwände von buddhistischer Seite abzusichern.
Im ersten Fall (PVin II, f. 276b8-277a 4) geht es um die Definition von „Ding, Seiendes" als etwas, das fähig ist, einen Zweck zu erfüllen. Der Gegner will hier aus der Definition des Nichtseienden als etwas, das unfähig ist einen Zweck zu erfüllen, die dem Buddhisten unerwünschte Konsequenz ableiten, daß auch die letzte Phase des Geist-Stromes (cittasantānah) eines Arhat vor dem Nirvana nichtseiend sein müßte. Im zweiten Fall (PVin II, f. 277 a 7277b6), wo einmal kein Einwand die Darstellung einleitet, beschäftigt sich Dharmakirti damit, zu zeigen, daß das vom Hervorgebrachten (kytakam), Seienden (sat) erwiesene Vergänglich- oder Augenblicklichsein auch für die traditionellen ontologischen Kategorien wie Gruppen (skandhāh), Elemente (dhātavaḥ) und Bereiche (āyatanāni) gilt.
Es läßt sich somit abschließend feststellen, daß der neue Beweis im Pramāņaviniscayaḥ noch als ein Teil des traditionellen vināšitvānumānam erscheint und in diesem Kontext die besondere Aufgabe hat, die Allgemeingültigkeit der Vyāpti zu erweisen.
D) HB p. 7, 17-19, 13: Die unselbständige Stellung des neuen sattvānumānam im Viniscayaḥ hat ihre genaue Entsprechung im Hetubinduḥ. Auch hier wird der eigentliche Beweis als vināśitvānumānam geführt, obwohl er als Beispiel für die positive Vyāpti (anvayaḥ) beim svabhāvahetuḥ in der Form des sattvänumānam gebracht wird (HB p. 4, 6f.). Wie im Viniscayah hat das sattvānumānam, besser die Angabe der Struktur des sattvānumānam, nur die Aufgabe, die Allgemeingültigkeit der Vyāpti zu erweisen (HB p. 19, 8-13). Aber auch die Struktur des Beweises ist nur so knapp angedeutet, daß sie ohne Zuhilfenahme der Stellen aus dem Viniscayaḥ und Vādanyāyaḥ unverständlich bleiben würde (vgl. HB II, Anm. III, 103-107).