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Einleitung.
worden (Ess. II2, 178), und wie dann endlich in einer längeren Aufzählung nordbuddhistischer Schriften bei B. H. HODGSON (Ess. 37; n° 43) ein Lalita Vistara, ein anderer, anscheinend, als tathagata-janmavadâna,,,des Tathagata Geburts- oder Lebenslegende" hinzu genannt wird, mit dem allem durfte meine auch schon früher so gegebene Erklärung ihre hinreichende Begründung haben (vgl. Übers., Note 13, S. 70£).
In seinem „Anknüpfungs- oder Einleitungs- Kapitel" (nidana-parvata) ist der Lalita-Vistara eine Gesetzesabhandlung" (dharma-paryaya), ein „,Sûtraabschlufs" (sútrânta), eine ,,Sammlung von großem, erweitertem Umfang" (maha - vaipulyanicaya) hinzu geheißen, und auch diese Bezeichnungen sind in der angeführten Note schon des näheren erörtert worden. Mit dem ersten soll offenbar der heilige kanonische Charakter des Werkes angegeben werden der L. V. ist eines und zwar der vornehmsten eines der neun Gesetzbücher" (navadharma), welche vorab den nordbuddh., speziell den nepalesischen Kanon ausmachen (BURNOUF, Intr. 68 f.; HODGSON, Ess. 12 f.; KERN (-JACOBI), D. Buddh. II, 508 f.); mit dem andern soll eben so sicher die traditionelle Ursprünglichkeit des Buches (múlagrantha) bedeutet werden, analog dem Verhältnis von veda zu vedanta, der Ausgangs- oder Höhengehalt einer aus dem Munde des Meisters geflossenen Überlieferung (BURN., Intr. 51 f.; Lotus II, 48; WEBER, Lit. 2 309; KEEN a. a. O. 456): mit dem dritten endlich soll der geläufige Gegensatz von einfachen und erweiterten Sûtra schulmäßig ausgedrückt, von denen des Hina- und Mahâyâna,,,des kleinen und großen Fahrzeugs" bezeichnet werden (BURN., Intr. 124 ff., WEBER, Lit. 318 f.; KERN a. a. O. 489 ff.). Weiter auf diese Bestimmungen einzugehen, dürfte doch zu weit führen, auch bei dem schon genugsam dafür vorhandenen Material schwerlich verlangt werden. So erübrigt denn hier noch die Frage nach Alter und Herkunft des L. V. oder bei dessen wohl begründeter Bezeichnung als „,Sammlung" die nach einer letzten Rezension oder Redaktion des Werkes.
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