Book Title: Einige Bemerkungen Zum Verstandnis Des Abschnitts
Author(s): A Wezler
Publisher: A Wezler
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Page #1 -------------------------------------------------------------------------- ________________ 1. Das 60. (nach Kangles Zahlung das 59.) prakarana des Arthasastra (-AS), also adhyaya 2-4 des 3. adhikarana, handelt gemass der Angaben in der sog. 'prakarana Liste" (1.1.5) von "Heirat und Eheleben" (vivahasamyuktam). Der 3. adhyaya ist dabei seinerseits wieder in mehrere Unterabschnitte gegliedert', in denen der Reihe nach "Gehorsam (uaria: 3.3.1-2), "Unterhalt" (bbarma 3.3.2-6), "grobe Behandlung" (parurya: 3.3.7-11), "Hass" (dvesa: 3.3.12-19), "Fehlverhalten" (aticara: 3.3.20-29) und "Verbot(e)" (pracisedha: 3.3.30-31), wenn auch nur sehr knapp, besprochen werden. Die Zwischenuberschrift" "Hass", d.h. wohl: "starke, 'unuberwindliche Abneigung", ist durchaus treffend: dress bildet den weiteren Zusammenhang, in den u.a. die "Ehescheidung" eingeordnet ist. Mit einer Mischung aus Verwunderung und Amusement nimmt man beilaufig zur Kenntnis, dass Scheidung hier moksa genannt wird, fragt man sich doch unwillkurlich, ob nicht auch die Sanskritsprecher selbst mit diesem Ausdruck den Begriff der "Erlosung" einerseits und der "Freilassung (aus der Sklaverei)" andererseits assoziativ verbunden haben konnten. 1.1 Wie dem auch sei, was im AS dazu gesagt wird, ist folgendes:" bhartaram dvisati stri saptartavany amandayamana tadanim eva schapyabharanam nidhaya bhartaram anyaya saba layanam anusayita //2/1 "A wife disliking her husband (and) not adorning herself (for fulfilment of marital duty) during " Vgl. dazu Scharfe 1968: 17ff. Die Wiedergaben dieser Bezeichnung durch Meyer (1926: 242 Anm. 3) (Kapitel von dem) was mit der Ehe zusammenhangt bzw. Kangle (1963: 3 und 227ff.) "concerning marriage" halte ich fur nicht richtig. Man wurde nicht verstehen, warum samrywka nicht auch im Titel' aller anderen prakaranas gebraucht wird (zu (sam/yukta in den prakaranas 144ff. 1. Scharie 1968: 29). Moglich ware auch *Zusammenleben aufgrund von Heirat/in einer Ehe". 3 Vgl. zu solchen Untergliederungen Scharie 1968: 281f. Vgl. auch Scharie 1968: 30. Beslaufig sei erwahnt, dass in K. Mylius' Worterbuch Deutsch-Sanskert, Leipzig 1988, maksa nicht unter den Sanskritaquivalenten fur "Scheidung" aufgefuhrt ist, wohl aber unter denen fur "Ehescheidung". 2 1 'Divorzio all' indiana' Einige Bemerkungen zum Verstandnis des Abschnitts uber die Ehescheidung bei Kautilya (Untersuchungen zum 'Kautiliya' Arthaiastra I) von A. Wezier, Hamburg . 7 4 Vgl. AS 3.13.9, pranimo Nar.S. 5.32; muc bzw. pra, vi muc z. B. Nar.S. 5.29ff., Manu 8.414, Yajn 2. 186. Ich zitiere nach der Ausgabe von Kangle (1960: 101) und fuge jeweils seine Ubersetzung (1963: 2336) an, aber nicht ohne gelegentlich in Fussnoten Bedenken anzumelden usw. Das Baden, Anlegen eines frischen Gewandes etc., ist mindestens seit den Zeiten des Rgveda das 'Signal' fur das Ende der Menses. Pflicht ist der Geschlechtsverkehr dann namentlich fur den Mann. (vgl. z.B. den haufig zitierten Vers BauchDhS 4.1.20); das Verlangen der Frau wird anscheinend unterstellt. Page #2 -------------------------------------------------------------------------- ________________ Albrecht Wczler "Divorzio all' indiana' seven menstrual periods," shall forthwich" set down her endowment and ornaments consent to her husband lying with another woman." and amokri Wartur atamas dwali Wharyd, bharyas ca Warta //15// "A disaffected wife is not to be granted divorce from the husband who is unwilling, nor the husband from the wife Wakuu wanadhuriankulanam arutame w Warna duisan stream ekam anlayisa /19. "A husband disliking the wife shall consent to her waying alone in the family of the following viz.)" a female mendicant, a guardian" or a kinsman." parasparam dus mokesah //16// "By mutual disaffection (alone)" a divorce (shall be granted).' drsaling maithunapahare satarnapasarpopagame ta mitbrydnadi dradelapanam dadyal /11/ "One who speaks a falsehood, when indications are clear, when there is a refusal of intercourse or when an approach is made to a person of the same warn through a secret emissary, shall pay a fine of) twelve panas." scriviprakarad w purusas" cen maksamicched pathagrhitam arya dadar //17/1 "Or if the husband seeks divorce because of the wife's offence, he shall give to her whatever he may have taken purusa wprakarad istri cen maksamiccben nya athaphitam dedit //18// "Or, if the wife seeks divorce because of the husband's offence, he shall not give her whatever may have been received."" . amokso dharmavithanam /19/ in duesah / "There is no divorce in pious marriages. Thus ends (the topic of) disaffection Sieben, weil die saptapadi ein wesentliches Element des Hochzeitsrituals bildet (s.. Fussa. 80? Fur die Bedeutung die monatliche Reinigung weiss das PW ... tirtha nur auf H. an. MED. VISVA bei UJJVAL' zu verweisen, im AS ix sie klar beleg! Often ist nur die Frage ihrer Entstehung tabuisierenie Bezeichnung im Hinblick au das Baden der Frau nach der Periode? Meyers auf der Stelle (1926: 247) wird dem au besser gerecht. Kangle verweist zurecht in einer Fullnote auf 3.2.15, nicht unwichtig sind aber auch 3.2.19 und 3.4.16. " u 1.2 Empfindet man den letzten Satz nicht als eine uberraschende Wendung? Steht dem glatten Mirvollzug des in ihm ausgedruckten Gedankens nicht widerstrebend die Annahme entgegen, die sich beim Lesen von 1.3.12 an entwickelt und immer mehr vermarkt hat, dass hier eben von der Scheidung einer "normalen', d.h. ordentlichen, "legalen' Ehe die Rede ist? Und nun soll man sich im Nachhincin daruber aufklaren lassen, dass alles, was zuvor gesagt worden ist, nur fur die nicht legale' Ehe, den Ausnahmebereich der Un-Ordnung giltl Ist nicht auch die Reihenfolge der Behandlung bzw. Erwahnung in sich ungewohnlich, ja verdachtie? Und sollte amet nicht wie moku naturlicherweise mit einem Ablativ verbunden sein, im gegebenen Fall zudem einem Ablativ, der diejenige Person bezeichnet, von der man sich, da durch Ehe an sie gebunden, zu befreien sucht? Kurzum, es ist wohl nicht ganzlich abwegig zu uberlegen, ob der uberlieferte Text nicht vielleicht als amokso 'dharmawhinam zu deuten ist. "Nicht-Scheidung (d.h. eine Scheidung komme nicht vor) (von Personen, deren Heirat nicht dem dharm gemass in/im Falle) von nicht-dharm gemassen Heiraten". Unverstandlich bzw. unlogisch ware ja die Anschauung nicht, dass die " Vel, dazu Kangles Fussnote. Mir is aber nicht klar, wie sich diese Bedeutung entwickelt hat, sich (seitlich) nach dem Guten) niederlegen" - darauf verzichten, mit ihm 'ins Bett zu gehen" > "es hinnehmen, dass er mit einer anderen Frau schlaft" > "ihn freigeben (Meyer 1926: 248 Anm. 4) Mir scheint, das Meyers sachliche und textkritische Bedenken (1926: 2476. Anm. 4) doch wohl ausgeraume sind w.a. durch die wichtige Beobachtung bei Kangle (1963: 273 Fussn. zu 3.19.11), dass 'w is often used only to introduce a new rule Kangles implizite Annahme (1963:23) Fussn.), es konne im Skt.ein Kompositum bhisukule mit der Bedeutung family of female mendicants' geben, halte ich fur hochu problematisch. Moglich ware bei (einer) Asketin(nen)/Nonne(n) oder einem zu ihrem Schutz Verpflichten oder bei einem fihrer) Verwandten, bei seinem Mitglied der Familie (ihres Mannes': au kula "Familie (des Mannes) sewa ApDWS 2.27.); sehr viel wahrscheinlicher aber ist - 2.B. wegen der Belege A$ 3.4.9 und 10 , dass kwa hier de facto "Haus, Gebaude bedeutet und dass, wie Kangle sag (1963.234 Fun.). "in the case of the bhutsuki this implies only staying with her. Kangles Bemerkung (196): 234 Fun.) it may simply mean'a guardian" reicht nicht aus, um die w.a. von Meyer (1926: 248 Anm 1)gesaten Zweifel zu zerstreuen. Die Wortbildung konnte auf eine Person, der nachtraglich etwas/jemand anvertraut wird", weisen Auch hier bleibt mancherlei in Deutung und Ubersetzung unsicher. Ist - mit Meyer - mislydali dahingehend zu verstehen, dass hier nun - im Unterschied zu 3.3.12 (Ehefrau verweigert sich tatsachlich) - von einer entsprechenden falschen Anschuldigung seitens des Mannes die Rede is? Bei ama wird man gegen Meyer - doch davon ausgehen, dass es in der bekannten Bedeutung zu [einer Personlgehen, um ihr beizuw hnen) gebrauch ist. Kangle andererseits kann man aber auch ich bescher , cine unmittelbar einleuchtende Erklarung fur wurupurpojamie zu bieten 1. aber seine Verbesserung in Additional Notes (196): 599), hinsichtlich war evtl. wichtig auch AS 3.4.29. Seltsam auch, dass dntalinge ausdrucken soll, dass es klare Indizien fur das Gegenteil gibt Ist etwa 'maichund (und wenn zu interpretieren? Offenbar ist das Einverstandnis beider Partner damit implizien. Auffallig ist auch der Wechsel der Ausdricke si bw.puru hier gegenuber Whir bzw. Warty in .J.15. * # w S. Kangles kritische Bemerkung (196): 234); "kis strange that when the wife is in the wrong she gets her fulds, and etc., while she gets nothing is forced to see divorce through the man's wrong ww. S. auch unten Fun. 120. Juich ist aus dem Malayalam Kommentarerganz vel. Kangle 1%6): 234 Fuba.). Page #3 -------------------------------------------------------------------------- ________________ 804 Albrecht Wezler Divorzio all' indiana' gomuhunadiad ariah /4/ "On receiving a pair of cattle (from the bride groom) it is the Arsa." anlar vedys rewe daniel darah /5/ "By making a gift of the daughter) to the officiating priest inside a sacrificial altar," it is the Daiva". Auflosung einer Ehe, die auf nicht 'legale' Weise geschlossen is, keiner Regelung(en) bedarf. Dem sprachlich-philologischen Argument, dass adharmawtubim AS und offenbar auch sonst nicht belegt ist, kame gewiss kein sonderliches Gewicht zu. Diesem Spiel der Gedanken wird nun aber doch durch eine Reihe von Grunden Einhalt geboten, die letztlich ihre Abwegigkeit erweisen. An der anderen Belegstelle ist dharmayudha eindeutig ein tarpuru; die Wahrscheinlichkeit, dass das Wort hier, in 3.3.19, ein babusribi Kompositum ist, muss deshalb als gering angesehen werden. Die Optative bzw. das Gerundivum in den vorangehenden Satzen widersprechen der Annahme, dass amokso (in 3.3.19) die Funktion einer empirischen Feststellung hat. Erheblich wahrscheinlicher ist vielmehr, dass amoksa hier wie auch sonst nicht selten Komposita mit - an im Vorderglied cine Bedeutung hat, die nicht einfach eleich der Neration des von Hinterglied Bezeichneten is, d.h. dass mokya hier im Sinne von matupratih , "Verbot der Scheidung gebraucht ist und der Genitiv bereitet keinerlei ernshafte Schwierigkeiten, ob man nun eine Ellipse vermutet oder von der wahrscheinlicheren Annahme seiner dativischen Funktion ausgeht. Auch sonst kommt es im AS vor, dass erst Ausnahme(n) und dann 'Regel' behandelt wird. Der starkste Grund ist freilich, dass AS 3.3.19-insoweit wird man Kangle vorbehaltlos zustimmen - einen klaren Bezug zu AS 3.2.1ff. ausweist. mithabsama tad gandhart.sh/6/ "By a secret association (between lovers) it is the Gandharva." sulkastanad asurah /1/ "On reivceiving a dowry." it is the Asura". prasahyadanad rakstuah /8/ "By forcible seizure for a maiden), it is the Raksasa suplamartadanai parcam /9/ "By the seizure of a sleeping or intoxicated (maiden), it is the Paisaca"; 1.3 Dort nun heisst es: wabapurto vytiaharah /1/ "(All) transactions begin with marriage":15 kardanam karyam damkra brahmo vahab/2/ "Making a gift of the daughter, after adorning her (with ornaments) is the Brahma form of marriage pirrpramina cattidrah puriy darmwih, matapitrpramanah ku /10/ Lambi Sulkabaran dubitub. anyalarabhaue mataro w/11/ dutiwam sukam stri bareta /12/ "The firm four are lawful with the sanction of the father, the remaining with the sanction of the father and the mother." "For those two receive the dowry of the daughter, or one of them in the absence of the other." "The woman shall receive the second dowry." sahadharmacard prajapatia // "The joint performance of sacred duties is the Prajapatya'." Nun expliziert Kangle aber warmthanam in der Fussnote zu 3.3.19 durch 'ie. the first four forms" (scil. of marriages). geht hier demnach davon aus, dass nur brahma, prajapatya, ara und 17 A$ 3.4.J1; d. US 4.1. # V. etwa die Paraphrase von Amaus van.) au Paq. 1.1.9 durch kwa bei Patanjali (Mbhasya I 62.18) oder die von erham (vartt. 5 zu Pan. 1.1.2)) durch rahnam kartam (Mbhagya 1 82.15) oder von spraadhah durch anastah prasadhah (Mbhasya 1 56.1; 79.15, 14.17 etc.), auch Yuktidipika fed. Pandeya) 9.19, wo sambandhah durchaukanlundhat expliziert und die Pamphrase avidamnumbundah ausdrucklich abgelehnt wird, oder die Explikation von drawh aus Yajn.S. 1.114 durch dl m wrayer in der Mitaard. - Bei P. Hartmann, Nominale Ausdrucksformen im wissenschaftlichen Sanskrit, Heidelberg 1955, in dieses panze Phanomen nicht einmal erwahnt. + C. 196): 234 Fussn, was ah Verweis auf 3.2.10 er wunlich erkennbar wird, wenn man berucksichtig, was er in der Fussnote zuletzterer Stelle sap (1963: 227). + V3 .1 Wa n am pripuruahara bhavati, dalawarah muda) und Scharfe 1968: 220 und 2986. Vel dazu Meyer 1926:20 Aam. I und Kangle 1963: 227 Fussni.. auch u 53.6. Besser ware wohl 'sacrificial ground" Ist durch selbst wirklich schon ausgedruckt, dass es sich um eine "heimliche Verbindung handelt? Da dowry definiert im (The New Penguin English Dictionary 1986) is the money, goods, or estate that a woman brings to her husband in marriage scheidet dieser kegriff hier eindeutig aus als Aquivalent von Wuk. Die ablehnende Heliung des Dharmasastra grauber dein "Brautgeld, Brautpreis - die sich auch bei kane noch fassen lasse wa bei einer Besprechung des ar va (1974: 504 und 517) - sollte auch einen traditionalistisch eingestellten brahmanischen Gelehrten nicht dazu bringen, die offenkundige historische Tatsache zu leugnen oder zu verdringen, dass es im alten Indien - und gewiss auch spater noch - "Brauhaus gegeben hat. Hier is dowry noch unsinniger als im Falle von 3.2.8. Dh wohl: wenn der andere Partner nicht mehr lebe S.dazu Kangle 1961 227 Fulbo " Page #4 -------------------------------------------------------------------------- ________________ Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' a data (waha) als dharmryw angesehen werden, und erfolgt dabei Meyer, der seine Wiedergabe von dharmawhinam durch "fromme Heiratsaten durch den Zusatz "(d.h. den vier ersten)" expliziert". Auch P. Kane, der gewiss nicht nur Kangle's Ausgabe, sondern auch seine Ubersetzung benutzt hat", in ganz offensichtlich dieser Ansicht, fugt er doch seiner eigenen Ubersetzung von AS ..15-19" die Erklarung an "Kautilya himsell uys (in III.2) that the first four forms, viz. brahma, prajapatya, ara and daiva are dharmya (approved), since they are brought about under the authority of the father." Diere Deutung passe zu dem, was Kane zuvor mit Blick auf einschlagiges Material aus Dharmaisura Texten festgestellt hat, namlich dass divorce in the ordinary sense of the word (i.c. divorce e vinculo matrimoni) has been unknown to the dharmasastras and to Hindu society for about two thousands years (except on the ground of custom among the lower castes)." Es bedarf keines besonders feinen Gehors, um aus diesen Ausserungen die heimliche Uberzeugung herauszuhoren, dass die Ehescheidung im vollen Sinne des Wortes, also die Auflosung der Ehe, ein soziales (und moralisches ?) Ubel ist, das den Hindus - andes als den Muslimen - nahezu unbekannt war, bevor es zusammen mit anderen europaischen Rechtsvorstellungen auch Indien bzw. die hinduistische Gesellschaft, jedenfalls ihre hoheren Schichten, befallen hat. Dal Kane bei diesem Thema nicht als unvoreingenommen gelten kann, ergibt sich aus seiner Interpretation von zwei Versen aus der Manusmrti, auf die er gleich am Anfang des Unterkapitels uber "Divorce" verweist (offenbar Sir J. Banerjee" folgend), indem er behauptet: "The theory of dharmasastra writers is that marriage when completed by homa and saptapadi is indissoluble. Manu IX.101 says 'Let mutual fidelity (between husband and wife) continue till death, this in brief may be understood to be the higher dharma of man and wife'. In another place Manu (LX.16) declares 'neither by sale nor by desertion is the wile released from the husband; we understand that this is the law ordained by the Creator in former times." Denn die Aussage: ayorasyyabbicaro Whaved amaranantikah / esa dharmah samarna prileyah strip mayah parah // (9.101) AB, wie ua auch die Kommentatoren bezeugen", durchaus unterschiedliche Deutungen zu: bbicara konnte sich allein auf die (naturlich nur fur die Frau geltende) Verpflichtung zu sexueller Treue beziehen oder in Ubereinstimmung mit Apastamba auf ein Gebot wechselseitiger Treue und Verlasslichkeit im Bereich aller 3 Lebensziele", nicht auszuschliessen ist auch die Moglichkeit, dass mit aviabbicara (Nicht.) Trennung" (uryoga) voneinander gemeint ist bzw. - obwohl Medhitithi sich nachdrucklich gegen diese Auffassung wendet - das "Nichtaufgeben (apari hun) eines Partners durch den anderen, dh wohl der Frau durch den Mann. Vor allem aber, dh. grundsatzlich, ist bei diesem Vers doch zu bedenken, dass die Qualifizierung einer fur Mann und Frau in ihren Beziehungen zueinander geltenden Verhaltensnorm als eine "bis zum Tode von ihnen zu beachtende schr wohl auch dann sinnvoll ware, wenn sie mit der stillschweigenden Voraussetzung verbunden ware, sofern die Ehe bestehen bleibt". Und was 9.46 betrifft, also die Feststellung na niskrawsargaberyam bhartur Whar vimcyale / etiam dharmam vijanimah prak prgipatinirmitam /1, so dark zum einem nicht ubersehen werden, dass der Kontext", in dem dieser Vers weht, entschieden zugunsten der Deutung spricht, die Buhler unter Verweis auf Medhatithi" mit den * # 1926 249. Cl. Kane 1968: 154 Diese lautet: A wife hating her husband cannot be released from her husband if he is unwilling to let her go), nor can the husband release himself from the wife if she is unwilling); but if there is mutual hatred then release is possible. If a man fearing danger for injury) from his wife desires release from her, he shall return to her whatever was given to her at the time of marriage). If a woman out of fear of danger for injury) from the husband desires release, the latter need not return to her what was given to her at the time of marriage marriages in the approved form cannot be dissolved." Kane 1974:621. Eine - ruhmliche Ausnahme in dieser Schar von Interpreten stellnur Heramba Chatterjee dar, insofern er (1972-74: 167) immerhin erwagt, dass "the second statement probably suggests that they are to be treated as approved if they are recognised by the parents'. Namlich 1974: 620. Kane 1974 619 18% 182. elberte Mater 1913.312. Kapadia 1953154 und Altekar 1962:83 (A.'s laterpretation von Mmu 979, beku, ist besonders betremdl.). S. J. H. Dave, Manu Smrti with Nine Commentaries... Vol. V, Bombay 1982, p. 86 (aber lies bei Kulluka naturlich prepravyabharah, Govindarajas kommentar briche in allen erhaltenen MSS.?) bei 9.71 ab, um erst bei 10.1 wieder einzusetzen. V. Bharuci (Bharuci's Comm ary on the Manusmrti..... Vol. I: The Text, ed. by J. Duncan, M. Derrett, Wiesbaden 1975), p. 169. Ich beziehe mich hier auf den von Medhaithi nach einleitendem a capitambah zitierten Satz dharme care ca bime Mabhicaruar, dessen Herkunft ich aber nicht habe klaren konnen, merkwurdigerweise erwahnt auch Kane (1968: 66) nur andere Zitate aus Apostamba-womit allerdings in eruer Linie das Dharmasun gemeint ist. Vol. autlerdem die Kommentare von Kulluka und Manirama. Gemass Dharmakola (ed. Laxmanshastri Joshi) III 3. Wai 1981, p. 2033 und 2036, begegner der Satz in zwei noch nicht edienen Texten (Sakalakarika und Renukarika), die aber kaum als die ursprunglichen Quellen anzusehen sein durften. Vel, Raghavananda zu M 9.101. Nicht gemeint ist gewil die nur temporare Trennung zB durch Verreisen des Mannes, die den Dichtern ein so willkommenes und unerschapfliches Thema is. Dieser gegeben durch 9.4 lcd: skaner supuvam na prayon, ww. -Meht allerdings in spurbarem Gegensatz zu dem der vorangehenden Verse, die das Thema 'Dominanz des Samens gegenuber dem Feld' wink reisen; man vel ciwa 9.36 mit 9.13. Der durchgangige rote Faden in offenbar aber das Problem der Legitimitat der mannlichen) Nachkommenschaft bzw. der Sicherung eines optimalen Status fur sie. Vol. aber auch Govindaraja, Kullaka u andere Kommentatoren. * " W " Page #5 -------------------------------------------------------------------------- ________________ 808 Albrecht Wezler Worten referiert": "The meaning is that a wife, sold or repudiated by her husband, can never become the legitimate wife of another who may have bought or received her after she was repudiated." Zum anderen ist es keineswegs eine logische Haarspalterei, darauf hinzuweisen, dass durch die erste Vershalfte lediglich bestimmte Mittel, namlich niseraya und visarga, was immer auch damit genau gemeint sein mag", ausgeschlossen werden sollen, nicht aber notwendig jegliche Form des 'moksa, auch wenn sich tv-muc hier nicht auf ein Freiwerden durch Scheidung beziehen sollte. Es hatte also einiger exegetischer Bemuhungen auf Seiten Kanes bedurft, um plausibel zu machen, dass diese beiden Verse fur die Zeit der 'Entstehung' der Manusmrti zu Recht als Zeugnis fur den Gedanken der Unauflosbarkeit der Ehe in Anspruch genommen werden durfen. Von grosserer Bedeutung aber ist, ob seine- und Meyers sowie Kangles-Explikation zu AS 3.3.19 uberzeugend und in der Tat durch 3.2.10 abgedeckt ist. Es is also letztere Stelle, durch deren Erorterung die kritische Untersuchung voranzutreiben ist - wobei von der Annahme ausgegangen wird, die auch die genannten drei Gelehrten machen, dass der Ausdruck dharmavivaba in 3.3.19 von der Pradizierung bestimmter vivabas in 3.2.10f. als dbarmya nicht zu trennen ist, d.h. in 3.3.19 implizite auf 3.2.10 verwiesen wird. 2.1 Unstrittig durfte sein, dass im Vordersatz (pitrpramanas catvarah parve dharmryah) parve catvarah Subjekt (udderya) ist; die Abweichung von der ublichen Wortstellung im Nominalsatz lasst sich dadurch rechtfertigen, dass auf die vorangehende Aufzahlung durch ein qualifiziertes Zahlwort Bezug genommen wird und dass daruberhinaus zwei Aussagen von diesen "vier ersten (vivahas)" gemacht werden. Dann ist im Nachsatz aber das ubrigens adjektivische" sesab Subjekt. Einigkeit herrscht unter den Ubersetzern des AS auch darin, dass im Vordersatz dharmyab als Pradikat zu bestimmen ist. Die theoretische Alternative, dass dharmyib also nachgestelltes Attribut oder Apposition oder Pradikativum zu catvarab purve ist, wurde und darauf kommt es mir an - jedoch keineswegs die Annahme rechtfertigen, dass im Nachsatz zu sesab deshalb ein adharmyah zu erganzen ist. Im Gegenteil, aufgrund der Struktur beider Satze und ihrer Aufeinanderfolge kann dies sprachlich als ausgeschlossen gelten. Aus dem gleichen Grund muss Ganapati Shastris Interpretation als ganzlich verfehlt gelten, wenn er in seinem Kommentar Srimula erlauternd behauptet: etesv astasu vivabesu parve brahmadayas carvarah, pirrpramanah dharmyah pitrpramanatvad dharmayuktah/anye tv adharmya ity arthasiddham /... Dass im Nachsatz nicht dharmyah als Pradikat fortgilt, sondern das kontradiktorische adharmyab als impliziert zu erganzen ist, ware logisch nur dann moglich, wenn von den "restlichen (vier Eheformen)" durch das Pradikat (1) etwas ausgesagt wurde, das von der Bedeutung von dharmya einerseits signifikant verschieden ist, andererseits sachlich dieser aber insoweit nahestunde, dass die Implikation, dass sie ergo nicht . 1886: 335 Fussnote. Siehe dazu u.a. die Kommentatoren. * Vgl. Scharfe 1968: 102 (leider nicht in den Index aufgenommen, der eben nur eine 'Liste wichtiger Termini ist). "The Arthalastra of Kautalya with the commentary "Simula" of Mahamahopadhyaya T. Ganapati Sastri... Repr. Delhi-Varanasi 1984, Vol. II p. 13. Ob der gelehrte Herausgeber auch in diesem Fall (vgl. Scharfe 1968: 14ff.) auf dem Malayalam-Kommentar fullt, vermag ich nicht zu entscheiden (da mir dieser nicht zuganglich ist); an meinem Unteil wurde sich dadurch aber auch nichts andern. 'Divorzio all' indiana' 809 dharmya sind, aus der Aussage "sie sind x" unmittelbar und zwangslaufig folgen wurde. Der Ausdruck matapierpramanah wurde fur sich betrachtet diesen Bedingungen zwar genugen, kann aber eben nicht isoliert gesehen werden, sondern nur in seiner Relation zu pitrpramanah im Vordersatz; und daraus ergibt sich, dass er eben nicht das Pradikat des Nachsatzes darstellt! Sowohl Meyer als auch Kangle geben beide Satze auf eine Weise wieder, die keinen anderen Schluss zulasst als den, dass sie, auch wenn sie das nicht explizit machen, das Pradikat dharmyah des Vordersatzes im Nachsatz erganzen, d.h. eine in jeder Hinsicht unproblematische Ellipse unterstellen. Die babuuribi-Komposita pipramanal bzw. matapitrpramanah konnen dann, wie sich namentlich fur das letztere aus extralinguistischen Grunden zwingend ergibt, nur aufgefasst werden als attributivische Bestimmungen (im weiteren Sinne) mit konditionaler Bedeutung, wie es Meyer sehr schon verdeutlicht, indem er auch ubersetzt "wenn der Vater die vier erstgenannten genehmigt" bzw. "wenn Vater und Mutter sie genehmigen". Was die Wortbildungen von dharmrya anbelangt, so kann auch kaum ein Zweifel bestehen, dass von Pan. 4.4.92 und nicht 4.4.91 auszugehen ist, d.h. dass dharmyab durch dharmad anapetab paraphrasierbar ist" Einen Grund fur die Annahme, dass die lexikalische Bedeutung hier eine andere ist, d.h. wie Kangle meint", "conveys also the idea 'holy, pious", also mehr beinhaltet oder, in gewisser Hinsicht schon ausgehohlt, nur mehr "herkommlich" oder gar "ublich, gebrauchlich ist, sehe ich nicht. Wortlich ware deshalb nach meinem Dafurhalten zu ubersetzen: (Wenn) durch den Vater autorisiert, sind die vier ersten dem dharma entsprechend; (wenn) von Vater und Mutter autorisiert, die ubrigen (d.h. sind die ubrigen, also gandbarva, aasura, raksasa und paisaca (vivaba)), [dem dharma entsprechend] 12 2.2 Da Meyer und Kangle zweifellos erkannt haben, dass der Ausdruck dharmatuvaha von 3.3.19 im Lichte von 3.2.10, d.h. des dortigen Pradikats dbarnya, zu verstehen ist, ihre Ubersetzungen von 3.2.10 andererseits von der gerade von mir explizit gegebenen sachlich nicht abweichen, fragt man sich zunachst mit einiger Ratlosigkeit, warum Meyer die oben (5 1.3) zitierte Erlauterung anfugt bzw. Kangle im Kommentar zu 3.3.19 entsprechend behauptet, es seien nur "the first four forms" gemeint. In 3.2.10 wird doch im Gegenteil von beiden Gruppen, den ersten vier wie den restlichen vier, ausgesagt, sie seien, wenn auch je unter gewissen Bedingungen, "im Einklang mit dem dbarma". Es kommt einem dann der Verdacht, dass Meyer und Kangle hier mogeln. Die besagte Bei den Heiratformen gandharva, raksasa und gewiss auch paiiaca als solchen ist per definitionem die -vorherige "Autorisierung durch die Eltern ausgeschlossen. Und dass die Aussage "sind... [(dem dharma entsprechend), wenn..." nur vom aura vivaha gemacht werden sollte, ist wegen der Struktur der Satze nicht moglich (vgl. $3.1). Heramba Chatterjee (1972-74: 168f.) scheint ahnlicher Ansicht zu sein, stellt jedenfalls hinsichtlich von raksasa, pasaca und gandharva u.a. fest, dass "it is likely that some conciliatory steps had to be taken to secure the sanction of the parents in general by way of presentation to them". Vgl. auch Kasika (etc.) zu 6.2.65 und 4.4.47 und beachte die Erlauterung Haradattas dharmah (-) anuvitta acarah. Und zwar 1963: 227 Fussn. Page #6 -------------------------------------------------------------------------- ________________ 810 Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' SIL In Wahrheit hat es im Bereich des Dharmasastra - eine Vielzahl von Meinungen gegeben und zweifellos auch eine entsprechende historische Entwicklung, die aber noch niemand ernsthaft versucht hat nachzuzeichnen (sofern das uberhaupt moglich ist). Dass diese Entwicklung dadurch gekennzeichnet is, dass gewisse Formen (raksasa, pataca) schliesslich radikal verworfen und dass die vier ersten besonders oder ausschliesslich empfohlen werden, soll naturlich nicht bestritten werden, Aber ein Ergebnis eines komplexen historischen Prozesses, der zudem, wie gesagt, uberhaupt noch nicht befriedigend untersucht is, in der Weise auf da AS zu projizieren, wie Meyer, Kangle und Kane das tun, geht dann doch nicht an. Es soll nun keineswegs behauptei werden, dass Aussagen in historisch jungeren Texten bei Interpretation alterer Quellen nicht herangezogen werden durften. Aber um die grundsatzliche Frage der methodischen Berechtigung dieses Vorgehens geht es hier ja gar nicht, sondern um den Tatbestand der Willkurlichkeit sowohl bei der Auswahl der anderen Zeugen' als auch bei dem (zudem sillschweigenden) Sich-Hinwegsetzen uber die Evidenz des AS elbul Behauptung als solche findet sich dann aber auch bei Kane" und 2.B. K. M. Kapadia", so dass man zogert, sie als offenkundig falsch einfach abzutun, ohne der Frage wenigstens kurz nachzugehen, was diese Gelehrten wohl zu dieser Auffassung gebracht hat. Das AS selbst kann es nicht gewesen sein; dann aber gewiss derjenige Bereich der Sanskriclitaratur, dem man sich zuallererst zuwendet, wenn man Informationen uber Eherecht und ahnliches sucht, das Dharmaisura. In der Tat begegnet in der "History of Dharmastra im Anschluss an die Besprechung der verschiedenen Formen des vitabe eine hochst aufschlussreiche Fenstellung", "The smrtis contain keveral views about the suitability of these eight to various varnas. All are agreed that the first four, brahma, daiva, arsa and prajapatya, are the approved forms (prasasta or dharmya). Vide Gaut. IV,12, Ap.Dh S 11.5.12.3, Manu 01.24. Narada Page #7 -------------------------------------------------------------------------- ________________ "Divorzio all' indiana' Albrecht Wezler Randhartu tahu, dh, um Jolly zu zitieren die Liebesheirat ohne elterlichen Consens, kann von den Eltern/einem Elternteil durch Entgegennahme eines fulde nachtraglich doch noch autorisiert werden; und Analoges gilt auch fur die Raub'Heirat und die Heirat durch Bemachtigung im Schlaf oder Rausch. "Nachtraglich meine dabei innerhalb eines Zeitraumes, der in etwa dem entspricht, wie er in alter Zeit auch fur die vier ersten Formen zwischen der Verlobung'. genauer dem Versprechen, die Tochter in die Ehe zu geben und den Vollzug des Hochzeitsrituals anzusetzen ist. Jedenfalls erscheint diese Vermutung plausibler als die alternative, dass noch Jahre nach dem Eingeben einer nicht legalen chcahnlichen Verbindung deren Autorisierung moglich ist. Eine weitere Implikation der Nennung dieser beiden verschiedenen Bedingungen ist, dass das Paar von Rindern, dessen Entgegennahme fur die arme Form konuitutiv ist, nicht als sulke im technischen Sinne aufgefasst wurd. Entscheidend aber ist fur die ersten vier Formen, dass die Zustimmung des Vaters bewirkt, dass sie dharm sind. Die Dichotomie beruht demnach nicht auf dem kontradiktorischen Gegensatz zwischen hie dharm und don'adharma wudhas, sondern hebt klarlich ab auf ganz andere Unterscheidungsmerkmale und zwar die Person des 'Brautgebers' und die Weise des "Gebens"! als Bezeichnungen je ciner der Seit wann sicher bezeugten ?-acht verschiedenen Formen also desbahn und des asuvad taha, verlieren sie nichts von ihrer Bedeutung fur die AS Stelle, liegt ihnen doch allem Anschein nach grundsatzlich die gleiche dichotomische Unterscheidung zugrunde. Wenn denn eine Beziehung zu Dharmasastra-Texten im weiteren Sinne des Wortes) verdient im Zusammenhang mit AS 3.2.10 erwahnt zu werden, dann also doch wohl, an erster Stelle, diese! Und wenn man zugesteht, dass das, was is, auch sein darf, dann besteht nun nicht mehr der geringute Grund, dharmavridbam in A$ .3.19 anders aufzufassen, als es durch AS 3.2.10 und 11 - auf eine dem unvoreingenommenen Leser schon von Anfang an als selbstverstandlich erscheinende Weise erklart wird, dass namlich alle acht Heiratsiormen gemeint sind, insoweit sie durch Erfullung gewisser Bedingungen eben dem dharma entsprechen. 3.2 An diesem Punkt der Analyse angelangt, ist es nun gewiss legitim, sich in Dharmalastra Texten umzuschen, aber eben nicht, um mit Hilfe einzelner Aussagen dem AS Gewalt antutun, sondern um mit vorsichtiger Sorgfalt nach Parallelen Ausschau zu halten, Aussagen, welche die gleiche Anschauung bezeugen oder mindestens auf sie hinweisen. Es darf dabei jedoch nicht ubersehen werden, dass ein negatives Ergebnis allein ganz und gar nicht zu Zweifeln am selbstandigen Zeugniswert des AS bzw. der Richtigkeit des Textes und/oder seiner Laterpretation berechtigte Warum solke das AS nicht auch im Bereich des dharm uber sonst nicht belegte Vorstellungen, Brauche usw. informieren Nun weist auch Kane u.a. darauf hin, dass das Minava GS, und zwar in sutra 1.7.11, nur zwei Heiratsformen empfiehlt, den bahme und den sulke (dhurnua)." Dem Verweis Dresden nachgehend erkennt man in einem zweiten Schritt, dass die gleiche Zweigliederung (dort allerdings die Ausdrucke babmadeyil und sukadra) ausserdem aber auch im KathGS (15.1ff. bzw. 16.1ff.) und VarahaGS (10.11) belegt ist. Man kann ja sicherlich nicht so weit gehen zu behaupten, dass die in den GS Stellen verwendeten Ausdrucke jeweils mehrere withe Formen bezeichnen;" aber auch 3. Die dharma Gemalheit von jeweils einer bestimmten Bedingung abhangig zu machen, in jedoch nur dann sinvoll, wenn cheoretisch und praktisch nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Voraussetzung auch nicht erfullt sein kann. Bei den ersten vier w a Formen ware dies das Fehlen mindestens der Zustimmung des Vaters. Das andere Personen ohne die Einwilligung bzw. gar ohne das Wissen das Vaters ein Madchen in die Ehe geben konnen, ist offenbar auch von den Dharmalastra Autoren bedacht worden. Aussagen uber die verschiedenen kanyapradas wie z. B. Visou 24.31. Nar. 12.201. usw." erlauben diesen Schluss, wenn auch nicht auszuschliessen bzw. wahrscheinlich in, dass sie sich auch) auf den Fall beziehen, das der Vater (usw.) gar nicht mehr lebt - oder verschollen is (etc.). Besonders signifikant ist in diesem Zusammenhang, dass 2.B. in Nar, 12.20 die Berechtigung des Bruders (an den altesten ware naturlich zu denken, wenn das heirauslahige Madchen mehrere har'') als kanadair zu fungieren, ausdrucklich von der Zustimmung des Vaters abhangig gemacht wird". Nar. 12.20(ab) durfte auf Manu 5.151(ab) zuruckgehen, jedenfalls heisst es dort auch ganz unmissverstandlich: pamai dachyt pita Iv enam Wbrat male pitub /." Die Betonung der Notwendigkeit der Zustimmung des Vaters ist sicherlich nicht zufallig auch in der Hinsicht, dass die Moglichkeit eines Gegenteiligen Verhaltens anderer Familienmitglieder als des Vaters selbst eben einzukalkulieren war. Was die "vier resilichen Formen anbelangt, so wird, wie wir gesehen haben, die Heirat durch die Eltern oder einen Elternteil durch Entgegennahme des fulle autorisiert"; abgesehen von * * * # 1896: 51. D. 'Verlobung ist zu verstehen im Sinne dessen, was 2.B. Manu 5.152,947 und 71 gesag in; pl. auch Schmidt 1987:67 Mit einem solchen Unterschied zwischen Anha und Dharmalaura argumentiert auch Schmidt (1987:65). Vel auch M. Schetelich, *Zu den Anfangen altindischer Staatslehre". in: Indologia Taurinensia VIII-IX (1980-81) - Dr. L. Sternbach Commemoration Volume, p. 1771. 1974: 516 mwitam dharmenopraccheta bahmer lauldene ud. M) Dresden, Manavagshyasutra, A Manual of Domestic Rites... Groningen-Batavia 1941. p. 28 vel auch I lollyUber die rechtliche Stellung der Frauen bei den Indern nach den Dharmalastra! in: SBAW 1876, pp. 120 176, insbesondere p 4326. Wie auch immer es zu erklaren min mag, dass hier nur diese zwei genann werden. Kane (1974: 516) mein, der Grund sei, dass "these two were the forms most current Vgl. auch die Kommentare zu den genannten GS Stellen. Vgl. auch Jolly 1896: 56 V. Nandapandita u Visnu 24.38 (ed. V. Krishnamacharya, Adyar 1964), p. 409: 1: .. bhrata adana / chah, talabave 'wahl. Denn der Verslautet: pita da un kanam brala tamule pih/ matamalo matulala utuli rutas wall. Medhatithi merkt hierzu an, dass die Aussage analog auch fur den Fall gilt, dass die Mutter das war " - hat Page #8 -------------------------------------------------------------------------- ________________ Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' atura rahe, namentlich aber raksasa und passaca, hat der Brautpreis dabei geradezu auch den Charakter einer Wiedergutmachung bzw. Entschadigung. Im Moment wichtiger aber ist es festzustellen, dass die Moglichkeit, dass der sulka nicht oder an die falschen Personen (im Falle des asura vivaba) gegeben wird, so offen zutage liegt, dass sich weitere Erlauterungen wohl erubrigen. Es ist im Gegenteil hier angezeigt, in voller Offenheit zuzugeben, dass die - theoretischeWahrscheinlichkeit, dass die Autorisierung unterbleibt, bei den vier restlichen insgesamtabgesehen vom Sure Winaha - doch als nicht unbetrachtlich hoher zu veranschlagen ist als bei den ersten vier': Eltern z.B., die - um stellvertretend fur andere von Manus Definition des risad wwahe auszugehen" - erschlagen worden sind, scheiden als sukabura ja wohl aus, wahrend Hei ratsformen, fur die charakteristisch ist, dass der Vater moglichst selbst seine Tochter gibt", in aller Regel auch der Autorisierung durch ihn nicht ermangeln durfen. Aber dies ist eine Feststellung, die es gilt sorgfaltig zu unterscheiden von der Behauptung Meyers und seiner "Gefolgsleute', dass nur die ersten vier Formen des with auch dharma sind. Uber die Verhaltnisse in der Praxis andererseits im Alltagsleben der Zeit, die durch das AS erfasst wird, liesse sich angesichts des Mangels an Quellen allenfalls spekulieren. Haufig werden wohl nicht dem dharme entsprechende Heiraten der vier ersten Formen nicht gewesen sein, wahrend umgekehrt dem dharma entsprechende Heiraten der "reulichen vier seltener vorgekommen sein durften; absolute Zahlen liegen naturgemass nicht vor, auch nicht uber Ehescheidungen. Zu halten haben wir uns an die ich meine: sprechende - Tatsache, dass Regelungen fur die Scheidung in bezug auf solche Heiraten im A$ bezeugt sind, also uberhaupt fur notwendig gehalten wurden. alters in Indien genau dies, die Ubertragung des Stamtyvon den, wie Meyer trefflich sagi" "Gewalthabern des Madchens auf diejenige Person/Familie, der sie gegeben wird, als zentrales Element des Rechtsgeschaftes' zwischen dem Vater bzw. einem in seinem Auftrag handelnden Familienmitglied auf der einen Seite und dem/den Brautnehmern auf der anderen angesehen wurde, - unbeschadet von Diskussionen in der Dharmasastraliteratur daruber, bei welchem der verschiedenen aufeinander folgenden Schritte von der "Verlobung bis hin zu den essentiellen Teilen des Hochzeitsrituals diese Ubergabe des stars nun eigentlich erfolgt und den jeweiligen rechtlichen Konsequenzen der einen oder anderen Position). Zugrundeliegen die bekannten Vorstellungen uber die lebenslange astatantrata der Frau und die Verpflichtung des Vaters/Gewalthabers, fur eine rechzeitige Verheiratung der Tochter/des Madchens zu sorgen. Kane unterstreicht zurecht, dass" the word dana" - in kardana "here is used in the sense of transfer of the father's right of guardianship and control of the maiden to the husband" nicht weniger wichtig ist sein anschliessender Hinweis darauf, dass auch dieses Geben, is to be made with water", d.h. dass die Wahrheit des para bzw. das die Ubertragung begleitenden oder letzlich beinhaltenden Sprechaktes auf traditionell feierliche Weise als wahr bekraftigt wird." Ein vivahe der vier ersten Formen bedarf demnach der Autoritat des Vaters, weil er der suamun des heiratsfahigen Madchens ist und nur er die Ubertragung des rechesgultig vollziehen und solenn bekraftigen kann. Offensichtlich gilt dies dem Ass zufolge auch fur den ar wtihe, eine Heiratsform, inbezug auf die Gonds" sarke Grunde ins Feld fuhrt, dass sie 'in the eyes of those who clung to the traditional customs of the civilized classes was of a non-commercial character. 3.5 Ob die vier reulichen Formen des wie schon ursprunglich als reine commercial transactions angesehen wurden, bleibe dahingestellt. Fur die Dharmasutras und Smrtis jedenfalls steht diese Einschatzung des falka ausser Frage, nahrt sich doch daraus ganz wesentlich ihre unverhohlene und oft harsch kompromisslose Kritik am "Brautkauf, speziell am sura W aha, auch 3.4 Was bedeutet nun aber rechtlich die Autorisierung einer Heirat durch den Vater, wie sie fur die ersten vier erforderlich ist, um ihnen den Status von dharm wahas zu verleihen? Unter mehreren Textstellen, die Antwort hierauf geben, mochte ich Medhatithis Manubhasya zu 5.151 auswahlen, weil dort besonders klar u.a. gesagt wird": padarte pitri dana tadaita pitub sarjan niwrate wasmai dryutelaryo patate, "genau in dem Moment, in dem (die Braut) vom Vater gegeben wird, endet der Besitz/die Gewalt (des Vaters uber sie, und) beginnt (der Besitz/die Gewalt) gen (Person der sie gegeben wird. Nachzugchen lohnt sich auch Medhaithis Verweis auf Manu 5.152(d), denn die Feststellung "die Vergabe (der Tochter) bewirkt das stryd steht dort in der Tat in bemerkenswertem, weil emphatischen Gegensatz zu dem eigentlichen Hochzeitsritual, das nur als mangalarthe bezeichnet wird.". Es bedarf kaum weiterer Zeugen, um die Richtigkeit der Behauptung zu belegen, dass seit Also dem Ven 3.3]: harua churul ca bhith a brolantim rudatim grhat/ presah karieranan rabo vidher cate/. Manu Smri with Nine Commentaries... ed. by J. H. Dave, Vol. III, Bombay 1978, p. 160 pradanam indrarum Medh. scheint allerdings "barakam gelesen zu haben (. Manubhasya zu 5.151) Manu 5.152 insgesame lautet namlich: mangarham swtyyrnam yaras cum purch / prawie nahew pranum soundaranam // "Saber Schmidt 1987 1,5 und 1024 1926: 243 Anm. I. So Fun. 62. Zu diesen Ausdruck sachlich wichtig ist Kane 1974: 53811 und Schmidt 1987: 67, welch letzterer u.a. auf Mahabh 7.55.15-16 verweist, das "states that the promise and the giving with water is not a cenain sign of wile hood, but the paradiis, wahrend according to Mbh. 13.44.35 one may ask for the girl promised to another man up to panigrahan S dazu M. Scheidlich, Awatantra in der altindischen Rechtsliteratur in Altorientalische Forschungen V. 1977, pp. 113-122. S. dazu Schmidt 1987: 31, 82 und 102. 1974: 517. Vgl. Verlasser, Bhagara in Sanskrit Literature in: Aligarh JOS, IV/2, 1987, pp. 145.180 - Aligarh Oriental Series No. 8. pp. 1-40, insbesondere p. 1571. - 12 ff. * " " JGonda, "Reflections on the Ara and Asura forms of Marriage, in: Sarupa Bharati or the Homage of Indology. Lakshman Sarup Memorial Vol. Hoshiarpur 1954. pp. 223 29 - Selected Studies, Vol. IV. Leiden 1975. pp. (171H1851 insbesondere p. 231 - 11791 Vgl. auch Heramba Chatterjee (1972-74 153.) Page #9 -------------------------------------------------------------------------- ________________ Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' obtained (the father being the proper authority for the disposal of his daughter in marriage).*** Und genau das macht dann auch Siva, und auf diese Weise wird die Hochzeit der beiden zu einer, die dem dharm entspricht im Sinne des AS wenn andererseits, wie Gonda m.. mit vollem Recht hinsichtlich Manus hervorhebt, die Existenz der/von darauf gegrundeten Heiratsformen in diesen Texten ganz und gar nicht gelegnet wird. Gemass Kautilya stellt die Engegennahme des iala durch die Gewalt habenden Eltern bzw. einen Elternteil sogar das gemeinsame Element dieser 'vier restlichentries insofern dar, als sie dadurch ebenfalls zu dharm , dem dharm entsprechenden, Heiraten werden. Vorausgesetzt sind dabei ohne Zweifel die gleichen Vorstellungen uber das was abweicht, ist jedoch das rechtliche Verfahren der "Legalisierung: Sie geschieht vom Na wale abgesehen -posrfest und beweht in allen Fallen in der Entgegennahme von Geld- und/oder Sachwerten als Brautpreis Durch die Entgegennahme bekunden die Eltern ihre (nachtragliche) Einwilligung und sind die Ubertragung des sana, auch wenn sie zuvor schon ohne ihr Wissen bzw. ihre Billigung vom Brautigam bzw. gemeinsam von Braut und Brautigam de facto vollaogen worden is bzw. sein sollte, zum vollgultigen Rechtsgeschaft, das ofienbar als dem eines Kaufer Verkaufes analog oder gar direkt als ein solches betrachtet worden ist. Hinsichtlich der Autorisiertheit" jedoch unterscheiden sich die restlichen vier Formen allem Anschein nicht von den ersten vier" 4. Es kann, so meine ich, nach alle dem kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die Unterscheidung dharm versus har gerade nicht wie die zwischen den ersten vier und den "reslichen vier Formen des wwe - eine bezogen auf ihre Aufzahlung) horizontale Gliederung darstellt, sondern vielmehr eine vertikale, so dassgrundsatzlich jede der acht Formen dem dharm entsprechen oder eben nicht entsprechen kann, anders als z.B. ApDhs (2.6.13.10-11; 2.10.27.1) meint. 4.1 Deshalb ist auch an der zweite Belegstelle fur dharmantaha, also AS 34.31 (durmawhar kumari Mrigrhitaram" anak prositam aryamanam sapta tirthany akant , m ram ir a m)" selbstverstandlich davon auszugehen, dass alle acht vithas eingeschlossen sind und die A$ 3.2.10 genannten Kriterien fur ihr dhurnal intendiert sind. Dass in AS 34.33 von einem Ehemann die Rede ist, der nur einen Teil des Brautpreises bezahlt har (chadeadartalulkam), und im nachsten Satz von einem, der den ganzen Brautpreis gegeben hai (dartalulka). is also nicht weiter verwunderlich: welche Eiertanze Meyer" und Kangle" vollfuhren, um diese Testaussagen zu entscharfen, die ihrer Uberzeugung, es konnten (auch hier) nur die vier ersten der AS 1.2.2.fl. genannten Hochzeitsformen gemeint sein, eindeutig widersprechenl 3.6 Das Erfordernis der "Autorisierung des with in ubrigens auch bei einem besonders unverdachtigen Zeugen belegt, namlich bei Kalidasa. Bei der Beschreibung der Hochzeit Sivas und Parvatis macht der Dichter nicht nur z.B. klar, in Vers 7.89", dass es sich dem Typ nach um einen PVM with handel", und das Gout Feuer als Zeuge des Hochalsrituals, d.h. des Bundes zwischen den zu Vermahlenden, fungiert, sondern bei der Schilderung der ihr vorausgehenden Ereignisse heisst es am unmittelbaren Anfang des 6. sarga, also nach der "Verlobung'. auch: the wifi mane gari samdidesa mishah sathim/ da me bhubhtam nahah pramanikiwan ini // "Darauf schickte Parvati insgeheim durch eine Freundin (Sival, der das Selbst von allem ist, (die folgende Borschaft "Der Herr der Berge (d.h. Himalaya) voll als mein Brautgeber zur Autorite gemacht werden! Diese Botschaft besagt naturlich und deshalb gebraucht Kalidasa die cu Bildung, dass Siva alles Erforderliche tun soll, um zu erreichen, dass ihr Vater die Hochzeit autorisien, dh, wie MR. Kale s et dass ihr Vater should be formally applied to for my hand and his consent # " Loc. cit. (s. Fussn. 86). p. 228 - (176) Dies bedurfte einer generen Untersuchung, denn aus dem Terminal ) kann man weder in der einen noch in der anderen Richtung einen sicheren Schluss ziehen - sedam dah prale at who when prakkar Satens there whethermacard karla mutiara il Vd. Mallintamu p adrasta/hall (AvGS 14) ww umum Cardam atrapalill * MR . Kale. Kalidasa's Kun n ilva Cankos VIII. Ghed, repr Delhi Varanasi-Patna 1967. [102 Kun 5.6.1 also ein weiterer Beleg dafur, dass Kalidasa das AS kannte Zu dieser Beziehung die unter Nr.348, 350, 357, 360, 369, 371, 372 und 403 verzeichneten Titel in L. Sterbach, Bibliography of Kauxiliya Arthalastra, Hoshiapur 197). Man beachte, dass der Ablativ hier die zeitliche (Nach Folge ausdruckt Kande (1%): 299 Fuln.) weist richtig darauf hin, dass beide Autriche "imply that the marriage has not been consumed, vl. Thieme, Jungrauengate... in: Zeitschrift fur Vergleichende Sprachlonchung 71,1%), pp. 161-248 - Kleine Schriften, ed. G. Buddrus, Wiesbaden 1971, pp. 126 513. Kange ubersan (146): 29). Aber a pious marriage, the maiden shall wait for her husband who has gone away without informing her, for seven periode (vgl. Anm. 1 und 80 oben) - no news is heard about him, for one year il news is heard." Meyer sag (1926:254. Anm. 2) dazu "Die Kaulehe gehon ja nicht zu den frommen (dharma ) Sie wird nicht einmal so hoch greenet wie die ohne Wissen der Angehorigen geschlossene Liebesheirat. Im Leben freilich war sie die Gewohnliche und eine vollig unverfangliche Form Letzteres magja stimmen, aber die Behauprung des ersten Satans in schlicht falsch S. die Anm. 95 mitierten Bemerkungen. Kangle weist hier immerhin darauf hin (196): 239, Fullndal it is to be noted that the reference to bulka here is in connection with durma , in aber offenbar nicht bereit, den sich doch aufdrangenden Schluss zu ziehen, dass seine Deutung von AS 3.19 ergo nicht richtig sein kann Page #10 -------------------------------------------------------------------------- ________________ 818 Albrecht Vezler "Divorzio all' indiana' 4.2 Wie aber sieht es mit jenen Textstellen, an denen wir als hermische bezeichnet werden? Formal in dermishe ein Superlativ zu dharmin", das war durch dharme paraphasiert wird, bedeutungsmassig aber dharmsche Rahe kommt; "einer, der (den) dharm (2.8. eines Brahmanen) hai", is eben eine Person, welche die (fur Brahmanen) geltenden normativen Verhaltensvorschriften beachtet und darum eben nicht vom dharme abweiche nicht dermed pru is. Die probe semantische Nahe zwischen dharmin - und damit dermishe und dem wird auch im AS selbst schlagend bestatigt: 3.17.16 wird die "basic fine (prakrti) als der dem 'imposrip und der 'surcharge" ( 1) gegenubergesel, die ihrerseits als adhermische bezeichnet werden. Da - jedenfalls primus facie - von einer superlativischen oder elativischen Funktion auszugehen is, bietet sich als Obersetzung von A$ 3.5.10 (rikshan purata pod dubiurow dharm www b) zunachst einmal an: "Die Hinterlassenschaft des mit Sohnen Gesegneten (erben) die Sohne oder die Tochter, wenn sie in (den) Ehen geboren sind, die im hochsen Masse/in besonderem Masse dem dharm entsprechen. Akzeptiert man Kangles inhaltliche Interpretation, dann wird hier gelehrt, dass Tochter erben, wenn keine Sohne vorhanden bzw. mehr vorhanden sind, vorausgesetzt die Tochter sind durmishes we b , was seiner Ansicht nach impliziert that in the case of the last four forms of marriage the daughters are excluded from inheritance even in the absence of sons'. Einzuwenden ware hier een Kangle - der auch sons gelegentlich thermisch nur mit einem Positiv wiedergibt dass es weder sprachlich irgendwie wahrscheinlich noch sachlich gerechtfertigt erscheint, dass an dieser Stelle als dharmisha ww bezeichnet sein sollte, was anderwirus schliche dharmawwiha buw.dham wwho heiss. Die von mir oben vorgetragene-notwendige Korrektur seiner Auffassung von AS 3.3.19 eroffnet nun auch im Fall von 3.5.10 die Moglichkeit einer dem Wortlaut zwanglos gerecht werdenden Interpretation, die sachlich freilich Kangles Ergebnis bestitigt: Mit den dharmuisha waher sind die ersten vier gemeint; die Ansicht, der man meist allerdings in rigoroserer Form in den Dharmatura Texten begegnet, dass die ersten vier wiha Formen 'besser sind als die ubrigen, hat offensichtlich auch Kautilya geteilt. Sie korrespondiert auf's vorzugliche seiner Zweiteilung der Kriterien fur die 'Legalitat' in pitoprann und mitpit prami (etc.). Umeekehrt bestatigt aber die Verwendung des Ausdrucks thermische auf seine Weise, dass die restlichen vier Formen eben niche per adharmy, sondern sehr wohl dharm sind! Und genauso wurde ich argumentieren mit Bezug auf die weitere Beleguelle 2.2.17 Man wird andererseits auch erwagen, ob die Apostrophierung einzelner Eheformen als 'am meisten/besonders dem dharm entsprechende sich nicht vielleicht auf eine durchgingige Hierarchie dieser - von der besten (brahma) bis hinunter zur schlechtesten (pica) - beziehen konnte. In der Tu ist ja die Vermutung, dass die Reihenfolge der Aufzahlung aller acht und der jeweils vier im AS durch solche Wertungen bedingt ist, keineswegs von der Hand zu weisen. Es scheint mir aber auch in dieser Hinsicht - vernunftiger, bei der anderen Erklarung fur dharmastha zu bleiben, weil sie mit allen relevanten Aussagen des AS selbst in Einklang steht und diese in sich klar und verstandlich sind, so dass der Exeget der Hilfe externer Quellen durchaus entraten kann - vomit jedoch nicht gesagt sein soll, dass die Reihenfolge der Aulakhlung in AS 1.2.2ff. nicht doch eine absteigende Klimax darstelle." 5. Da sich, wie ich hoffe gezeigt zu haben, nicht leugnen lasst, dass im AS alle acht Heirats- und Eheformen als dibarmy gelten, wenn die essentiellen Bedigungen ihrer Autorisierung durch den/die Gewalthaber der Braut auf die eine oder andere Weise erfull in, ergibt sich schon per im plicationem, dass Kautilya ausserdem die Existenz von nicht dem dharma entsprechenden with mindestens faktisch anerkennt. Das wird eindeutig bestatigt durch seine Ausfuhrungen zur Ehe scheidung insofern dies sich ausschliesslich auf den Bereich bezichen, der durch das kon tradiktorische Gegenteil von "hurmavitiba" gebildet wird. 5.1 dharm Dadurch wird man zwangslaufig zu der Frage gelehru Was macht denn diese nicht dem entsprechenden Heiraten uberhaupt zu Heiraten? Welchen Rechtsstatus hat eine solche Ehe? Die Richtung fur eine Beantwortung dieser Frage. so will mir scheinen weist eine Bemerkung Medhatithis tu dem bereits oben erwahnten Vers Manu 5.152. Am Ende seines Kommentars sagt er namlich m * Siehe dazu J, Wackernagel, Akindische Grammatik 11,2 von A. Debrunner, Gdetingen 1954, p. 458. * Vgl. 2.B. Katika zu Paq. 5.2.132. - Vgl. A$ 7.5.19u. 20 Vd. such 15.1.66. Meine Ubersetzung lehnt sich an die von Meyer (1926 255) an. hanyut au 3.5.9 'pil fon' wie bezeichnet hier eindeutig das, voru eine Hochzeit/Heira fuhrt. 1963: 241 Fulin. A$15.1.66 bestatigt diese symaktische Interpretation des nachgruelien Attributs bzw.Predikativum Whermo w a ) als ad hur allein bezogen Oder bedeutet d a s hier einer der Kinder har"? - Zitiert aus 1963: 22 Fussn. ZB A$ 7.5.20 (1%) 38) auch Anm. 108. Auch in winer Fussnote zu AS 1.2.10 (1904: 227) behaupert Kangle, dal rmuth and her conveys theme ideas-wie dharm scil. o hutuma hurmush who was Kande (1963.278) ubersetzt. And if it (namlich und a nd has been used for three years, the (wile) shall nor question, in the case of the pious marriages. Der folgende Sate (9.2.18: pin u tum unduam sem par p utamurun dat wat) bestatig aber doch, dass die ersten vier von den ubrigen vier nicht dadurch unterschieden sind, dass nursie dem der entsprechen, sondern nur dadurch, dass sie ihm 'in hoherem Male entsprechen", im Sinne des der die besten Formen sind. Im Sinne von Aphs 25.12.) und BaudhDAS 1.1.10.11 Die Gegenuberstellung der er en und der restlichen vier im Hinblick avd die Form ihrer 'Autorisierung schliesst ja keineswep eine "Binnen'. Hierarchie innerhalb der jeweiligen Gruppe von vier bew. der Authlung ingesame) aus. WSS * Manusmrti...ed J. H. Dec. Bombay 1978, p. 161 Page #11 -------------------------------------------------------------------------- ________________ BU. Albrecht Wezler "Divorzio all'indiana' e derschlag gefunden .. heiratet)fund vorhanden is. Vid prada rudiary ap wake stamyam yaliyetadatra ipate / t yrat margolare inayawakilan darakararami n ate/ wypisrye en am Whiri Whetti 11. in diesem (Vers wird gelehrt (worauf man won nicht ohne weiteres Kamel, dass das sin seitens des Mannes uber die Frau allein aufgrund der Tatsache, dass sie gegeben wird, entsteht, auch wenn ein Hochzeit writual (noch) nicht/nicht stattgefunden hat. (Die Aussage des Verses aber, dass das Opler (beim) Hochzeitsritual) nur eine auspiziose Bedeutung habe, ist nicht wortlich gemeint Idennl gemass der Erinnerungsuberlieferung. (die in den Smpti-Texten ihren Niederschlag gefunden hat heisse Hochzeit, dass man sich eine Frau nimmt (d.h. heiratet) (und) selbst wenn das in uber eine weibliche Person] vorhanden ist, wird diese keinesfalls ohne Hochaciritual) zur Gattin (fur deren Unterhalt der Mann zu sorgen hat)." Hier spricht naturlich der - brahmanische-Dharmasrin, aber in ciner Weise, die mancherlei Aufschlusse fur das Verstandnis des AS Materials enthalt. Denn dem pradana entspricht bei den vier ubrigen Formen des with die Entgegennahme des like durch die Elern oder einen Elternteil. Ob man annehmen darf, dass diese "Autorisierung nicht nur die de jure Obertragung des s bedeutet, sondern auch zur Folge hat, dass nun doch noch ein Hochzeitsritual durchgefuhrt wird, muss (hier) dahingestellt bleiben. Fur besonders verraterisch halte ich das Argumentationsziel, das Medhatithi klarlich verfolg. namlich die Absicherung der Then, dass ein wie ohne Hochzeitsritual kein wie im Sinne des dharma, der autoritativ gultigen Tradition der Smrti, is. Denn wogegen er sich hier vendet, kann ja nicht eine Sakularisierungsbewegung sein, die sozusagen entgegen benchender Tradition eine 'an desamtliche Trauung als vollig ausreichend fur eine Eheschliessung propagiert, es muss vielmehr diejenige Anschauung gewesen sein, die anders als Medhatithi es haben michie in Manusmrti 5.152 selbst zum Ausdruck komme und die besagt, dass die Funktionen des Gebens des Madchens und des Rituals ganglich voneinander verschieden sind: Durch ersteres wird das y ubertragen, durch letzteres Gluck und Segen fur die Ehe bewirkt. Fur uns westliche Interpreten liegt es nahe. in dieser schroffen Abhebung des einen vom anderen den wohlbekannten Gegensatz zwischen profan und religios in anderem Gewande wiederzuerkennen. Doch dieser Versuchung wird man widerstehen u.a. auch deshalb, weil das Geben von den alten Indern selbst eben nicht als rein sakulare commercial transaction verstanden wurde, wie w.a. das Vergiessen des Schenkungswasser und die Tatsache zeigt, dass durch das Geben eine Beziehung zwischen Brautgeber/ Familie des Brautgebers und Brautnehmet/Familie des Brautnehmers hergestellt wurde. Das Medhaithi zugleich auch volche Praktiken im Auge hat, bei denen das stan eben nicht de jure ubertragen, sondern gewissermalen usurpiert wurde, ist ein verlockender Gedanke fur den das zitierte Textstuck aber keine ausreichende Grundlage bietet Entscheidend ist, Jab durch Medhaichi die Einsicht nahegelegt wird, dass sich die Vertreter des Dharmasastra und die des Anhaldura in ihrer Auffassung vom (mindenens) in zwei Punkten voneinander unterschieden: Fur erstere bildete das Ritual ein konstitutives, jedenfalls sehr wichtiges und unerlassliches Element der Eheschliesslung, fur letztere stand - ebenso verstandlicher weise - die Ubertragung des im Vordergrund, wobei unterschieden wurde zwischen wutorisierter Ubertragung, dh Ubertragung im eigentlichen Sinne des Wortes und nicht autorisierter", d. h. de facto Antigung des stam . Die Stellung welche das AS dazu bezieht, bedarf aus verschiedenen Grunden etwas genauerer Betrachtung: Das AS stellt in Hinblick auf die 'vier reulichen Eheformen offenbar selbst ein Kriterium fur ihre WurGemassheit bzw. ihr Abweichen vorn dharma auf, denn die Anschauung, dall diese durch Entgegennahme des luka durch die Ekern oder einen Elternteil pou fou autorisiert werden konnen), lasst sich aus eigentlichen Dharmadura Quellen nicht nachweisen. Es hat demnach ganz den Anschein, als habe das AS sich nicht gescheut, seine eigenen Vornellungen davon zu entwickeln, was in einem bestimmten Fall dem dharm entspricht von nicht geringerer Tragweite in die zweite Beobachtung, die hier anru chlieben ist, namlich, dass das AS - im Bereich der Ehe die de facto Aneignung des uber ein Madchen als gegebenes Element der Realitat hinnimmi, also anerkennt keine Rede ist davon, dass der Konig bzw. der Staat einzuschreiten habe, wenn zwei junge Leute sich in einem Nindharw wuba miteinander in Liebe verbinden, ohne dass die Eltern der Braut ihre Zustimmung regeben haben, oder wenn eine Braut geraubt wird (von einem katra etwa) und die Familien angehorigen der Braut, weil sie Widerstand leisten, niedergemacht werden! Kein Wort daruber, dass der Konig bzw. Staat fur die Beachtung der Normen des dhur durch Gebrauch seiner Strafgewalt zu sorgen har! Scandessen pragmatisch realistisches Anerkennen von ehelichen Verbindungen, die nicht dem dharme entsprechen, und oifenbar der Grundsat, dass der Konig bzw. Suat sich da nicht einzumischen habe (jedenfalls solange nicht, wie das Zusammenleben des Pures gelingt)! Dieser Grundsatz, diese Haltung bedeutet aber eine klare, jedoch nicht radikale Absage an den Anspruch des dharma auf univervelle Geltung und eine eher unbekummert selbsbewusste Betonung des Entscheidungsspielraums des weltlicher Herrschers! Genau auf dieses Verhaltnis zwischen hern und r a u, "Befehl des Konigs", laufen denn auch die in diesem Problemausammenhang besonders wichtigen Verse AS .1.3&ff. hinus! Law but not least wurde hier, wubuen wir es nicht langst, deutlich, das urn eben nicht gleich "Recht is: Auch die nicht dem Wharme entsprechenden Ehen sind fur den Staa legal 5.2 Die Anerkennung der Existenz von nicht dem dharm entsprechenden Ehen - und dass * Vd, in diesem Zusammenhang VasDNS 17.1), wo die Bestimmung darauf hinweisen durfte, da die Moglichkeit des Fehlen eines Hocharituals auch in Betrache rrogen wird, und BadhDAS 4.1.17, demzufolge eine mit Gewalt geraube kan, wenn sie nicht mit a gweit wurde (mantrair walim ku), einem anderen geben werden darf. (Billig kan bedeutet dont 1 "Jungfrau und 2. "Madchen/junge Frau, Jas/die legal verheiratet werden darf/Objekt der kanal genannten Handlung gemacht werden darf, obwohl sie miglicherweise nicht mehr Jungfrau is") Der what we wird in Mbh als nurmea beacichnet (Jolly 18%: 51). Dazu ware eine weiter ausholende Unensuchung erforderlich, da sich die Dharmadstrins diesem Problem, so whe , nicht direkt zugradben-Zum Rituals vor allem Chanchal Kumar Chatterjee, Studies in the Rates and Rituals of Hindu Marriage in Ancien India, Calcutta 1978 ** Wenn das hidentalls gemak Manu).35, nur fur Brahmanen gilt und die leserliche Berligung eines Geschlies auch in anderen kuten legget W Vol. auch J. Gundas Aufsatz (s. Am 95) sowie Kumaa 5.768 Veldaru Meyer 1986 i wowie Meyer, Urdu Wewa der altidischen Rechtschriften und ihr Verhalmis u n der und zu kautilya, ripuig 1927. aufendem Scharfe 1908 2261 imner wich einfache # Deshalb habe ich Anfuhrungen den we legi" als Entsprechung von Wurw 12 Page #12 -------------------------------------------------------------------------- ________________ Albrecht Wezler "Divorzio all' indiana' 893 das As solche anerkennt, konnten ja auch Meyer und Kangle und Kane nicht bestreiten -ging aber noch weiter: Sie schloss die Auffassung mit ein, dass solche ehelichen Verbindungen, aber sie allein, und nicht auch die dharmawwas, grundsatzlich aufgelost werden konnen und dass diesbezuglich auch Regelungen, "Gesetze geschaffen werden mussen. Als Scheidungsgrund wurde dabei zunachst einmal wechselseitiger "Hal angesehen - man zogert hinzuzufugen einleuchtenderweise", denkt man an Madchen, die geraubt oder im Schlaf bzw. Rausch in Besitz genommen wurden. Der zweite Grund bereitet dem Verstandnis in doppelter Hinsicht Schwierigkeiten, namlich dadurch, dass er eine Alternative zur "unuberwindlichen) gegenseitigen Abneigung bildet und, weil die Bedeutung des entscheidenden Wortes (viprakara) nicht hinreichend klar ist. Kangles 'offence" scheint zu schwach; Meyers "Misshandlung dann schon eher glaubwurdig." Wie der auch immer kin mat der Moglichkeit zur Beendigung nicht dem darma entsprechender Ehen durch Scheidung - und nur in ihrem Fall kam sie uberhaupt in Frage - waren sehr enge Grenzen gezogen, und die Frauen waren auch in dieser Hinsicht, gelinde pesagt, benachteiligt. Aber ein liberales Scheidungsrecht und den Gedanken der Gleichberechtigung von Mann und Frau durfte niemand hoffen, im alten Indien, auch nicht im AS, zu entdecken. Bemerkenswert aber bleibt, dass dieser Text immerhin ein unsreitiges Zeugnis fur die Ehescheidung im vollen Sinne des Wortes enthalt, und, welcher An die weiteren Vorstellungen uber die Ehe sind, die sich ihm abgewinnen lassen, wenn man ihn beim Wort zu nehmen und weitergehende Fragen an ihn zu richten versucht". Von besonderer Bedeutung ist dabei sicher die Tatsache, dass nur nicht dem dharma entsprechende Ehen geschieden werden konnen, bzw. der Grund fur diese Rechtsvorstellung dieser Grund kann namlich nur darin liegen, dass im Falle solcher Witches der Ubergang des u w vom Vater oder den Eltern auf den neuen Besitzer eben nicht autorisiert ist, dass keine formliche vollgultige Ubertragung, sei es durch 'Schenkung' oder Kaul, stattgefunden hat. Es ist einsichtig, dass die dharna w whas demgegenuber als unauflosbar gelten die Ubertragung des Fumey ist in ihrem Fall nicht ruckgangig zu machen, da lege artis, d.h. verbindlich und also endgultig vollzogen!' Deshalb - oder vor allem deshalb wird auch im AS die dem dharma entsprechende Ehe als nicht auflosbarles 'Besitzverhaltnis) angesehen. Vor allem aber kam es mir darauf an, an einem-eher zufallig gewahlten - Beispiel einmal den Blick zu lenken auf die bemerkenswerte Weise, in der das AS auf unterschiedliche, gewiss auch einander widerstreitende "Forderungen der Bereiche Theorie' und 'praktisches Leben reagiert. Diese oft einfach nur als Pragmatismus bezeichnete - und damit vorschnell klassifikatorisch abgelegte - Haltung genauer zu untersuchen, hielte ich fur lohnend und wichtige Voraussetzung ware allerdings ein gescharfter Blick fur die Unterschiede z. B. zwischen Artha- und Dharmasastra. Haufiger zitierte Sekundarliteratur Alickar 1962 A. S. Alekar, The Position of Women in Hindu Civilization from Prehistoric Times to the Present Day, Delhi 1962 Bandhyopadhyay 1973 S. Bandhyopadhyay, Foreign Accounts of Marriage in India, Calcutta 1973 Sri Gooroodas Banerjee 1896 Sri Gooroodas Banerjee, Hindu Law of Marriage and Stridhana, 24 ed. Calcutta 1896 (Repr. Delhi 1984) Buhler 1896 G. Buhler. The Laws of Manu (SBE XXV). Oxford 1886 (2-Repr. Delhi 1967) I Heramba Chatterjee 1972-74 Es ist allerdings nicht sicher, dass w hier uberhaupt eine Alternative signalisiert (s.0. Anm. 14). Aber ob nun neue, andere Vorschrih (vorher: Abneigung, jeta: Misshandlung oder Alternative, die beiden Satze (AS).J.17 und 18) bereiten mancherlei Schwierigkeiten. Warum is hier vom Wunsch eines Pannen die Rede? Weil diese dann im Gegensatz zu dem zuvor (13-16) Gelehnen susreiche? Kann sich weha kuhiuam nur auf den Mann beziehen (s. 2.2.24, wo die Frau logisches Subjekti Und was hat er denn eigentlich zuvorgenommen, was ihr gehon, wenn eine legale' Heira par nicht stattgefunden hat! Kangle (vgl. Anm. 20). wohl wwer dem Eindruck von 3.2.24. nimmt zurecht an der Benachteiligung der Frau (durch A$ 3.3.18 im Verhaltnis zu 17) Anstoss, aber logisch ist auch moglich, dass whghitam bedeutet mehr als das'; das avwithiwe Kompositum wortlich ohnehin nicht "whatever may have been received", sondern not going beyond what has been taken Krhicam Araram ). Oder Frau eben generell Person 'minderen Rechts? Dal ein vimakara mindestens Spuren am Korper hinterlasst seig A$ 4.7.26. Wenig aufschlussreich sind die restlichen Belepellen (3.4.1 und 12.5.2); vgl. auch 1.14. (viprakal). Ua weil die dharmawww als solche davon ausgenommen sind, wird der Schluss nahegeleg. dal moku in der Tat dem Begriff "Ehescheidung im wesentlichen entspricht. Im Falle der dharni h gab es ollenbar allenfalls die Moglichkeit einer dauernden Trennung unter Forbestehen der Ehe). und dies durfte mit dem Terminus Dugain den Dharmalistras (u.a) gemeint sein (wohl auch Nar. S. 12.90, obwohl man sich sehr an kawilya erinnert fuhlt). Zu Di . 2.B. Jolly 18%: 658. Banerjee 1896: 1901., Mitter 191): 342EUR., Kane 1974: 6201. Den Unterschied zwischen nige und maku betont auch K. P. Jayaswal, Manu and Yadavalkya, Calcutta 1930, p. 230 Gleichwol bleiben zahlreiche Fragen offen, viele von ihnen weiden sich mittels des vorhandenen Textmaterials wohl auch gar nicht beantworten lassen. Um nur einige zu nennen: Wie wurde die Scheidung vollzogen? Von wem ausgesprochen? Bedeutete sie - anders als der dal die Frau keinerlei Versorgung mehr erhiele Wekhe Regelung gilt hinsichtlich eventueller gemeinsamer H. Chatterjee Sastri, Studies in the Social Backgrounds of the Forms of Marriage in Ancient India, Vol. I and II, Calcutta 1972 and 1974 Kinder Auch Probleme, die durch AS 3.2.1.5 gegeben sind, habe ich nicht ansprechen und nicht alle, welche die Satze 3.2.6. aufwerden, behandeln konnen. Vp, auch Manu %476) ware kai pradrate, ein Grundsatz, der, obwohl nicht vollig ohne Ausnahme geltend (. Schmidt 1987), die Endgultigkeit, auch im juristischen Sinne der Schenkung beleuchtet und damit indirekt noch einmal bestatigt, dass eine "Heilung der de facto Aneignung des w y , (unabhangig von ihrer Wahrscheinlichkeit und Haufigkeit in der Praxis) eben nur durch nachtragliche Anerkennung dieses Faktuma seitens der Eltern vorstellbar wat Page #13 -------------------------------------------------------------------------- ________________ Albrecht Wezler Jolly 1896 J. Jolly, Recht und Siue (Grundriss der Indo-Arischen Philologie u. Altertumskunde 11 8), Strassburg 1896 Kanc 1968 P. V. Kane, History of Dharmasastra Vol. I. (Revised and Enlarged). Poona 1968 Kane 1974 P. V. Kane, History of Dharmasastra Vol. I. Second Edition, Poona 1974 Kangle 1963 R. P. Kangle. The Kautiliya Arthasastra P.II. An English Translation with Critical and Explanatory Notes, Bombay Kapadia 1955 K. M. Kapadia, Marriage and Family in India ( Calcutta 1966) ed. Meyer 1926 J. J. Meyer, Das aktindische Buch vom Welt- und Staatsleben, Leipzig 1926 Mitter 1913 D. N. Mitter, The Position of Women in Hindu Law, Calcutta 1913 (2' Repr. Delhi 1989) Scharfe 1968 H. Scharfe, Untersuchungen zur Staatsrechtslehre des Kausalya, Wiesbaden 1968 Schmidt 1987 H.-P. Schmidt, Some Women's Rites and Rights in the Veda, Poona 1987